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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Die Prüfungen.

5. Elektrotechnisches Fach,a. Yorzulegende Studienzeichnungen:

1. Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre und Schatten-konstruktion ;

2. Freihandzeichnungen, insbesondere -von Ornamenten;

3. Konstruktionszeiclinungen von Maschinenelementen;

4. Darstellung einer Maschine oder von Maschinentheilen nach eigenerAufnahme unter Beifügung der Aufnahmehandzeichnungen.

b. Prüfungsgegenstände:

1. Physik, insbesondere auch physikalische Messungsmethoden;

2. Grundzüge der Chemie;

3. Reine Mathematik:

a) Trigonometrie, analytische Geometrie der Ebene und desRaumes;

b) Differential- und Integralrechnung mit Anwendung auf Reihen-entwickelung, Maxima und Minima, unbestimmte Formen und geometrischeProbleme der Ebene und des Raumes;

4. Darstellende Geometrie:

Projektionslehre, Schattenkonstruktion und Perspektive;

5. Mechanik;

6. Mechanische Technologie:

Eigenschaften der technisch wichtigen Materialien, die verschiedenenVerfahren ihrer Bearbeitung auf Grund der Schmelzbarkeit, der Dehn-barkeit und der Theilbarkeit nebst den dazu erforderlichen Werkzeugenund sonstigen Hülfsmitteln;

7. Maschinenelemente:

Konstruktion und Berechnung der Maschinenelemente;

8. Grundzüge der Elektrotechnik.

)

B. Fachpriifung. "

I. Hochbaufach, Ingenieurbaufach, Mechanisch-technisches Fach.

§ 16. Die Meldung zur Fachprüfung hat mit Berücksichtigung der§§ 7 und 8 derAllgemeinen Bestimmungen bis Ende September bezw.Ende März zu erfolgen.

§ 17. Die Fachprüfung wird mündlich, schriftlich, durch Anfertigungvon Zeichnungen, durch Ausführung einer Probearbeit sowie durch Lösungvon Aufgaben unter Aufsicht (Klausur) abgelegt.

§ 18. Die Probearbeit, welche in der Ausarbeitung eines Entwurfesmit Berechnungen und Erläuterungen besteht, ist innerhalb eines Zeit-raumes, welcher in der Regel zwei Monate nicht überschreiten soll, ineinem der Unterrichtssäle der Technischen Hochschule anzufertigen undmit der schriftlichen Erklärung der selbständigen und eigenhändigen An-fertigung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zum vorgeschriebenenZeitpunkte abzuliefern. Vom Ausfall derselben ist die Gestattung zurFortsetzung der Fachprüfung abhängig.

§ 19. Die vorzulegenden Studienzeichnungen sowie die Prüfungs-gegenstände sind die nachstehenden: