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Die Prüfungen.
5. Elektrotechnisches Fach,a. Yorzulegende Studienzeichnungen:
1. Darstellungen aus dem Gebiete der Projektionslehre und Schatten-konstruktion ;
2. Freihandzeichnungen, insbesondere -von Ornamenten;
3. Konstruktionszeiclinungen von Maschinenelementen;
4. Darstellung einer Maschine oder von Maschinentheilen nach eigenerAufnahme unter Beifügung der Aufnahmehandzeichnungen.
b. Prüfungsgegenstände:
1. Physik, insbesondere auch physikalische Messungsmethoden;
2. Grundzüge der Chemie;
3. Reine Mathematik:
a) Trigonometrie, analytische Geometrie der Ebene und desRaumes;
b) Differential- und Integralrechnung mit Anwendung auf Reihen-entwickelung, Maxima und Minima, unbestimmte Formen und geometrischeProbleme der Ebene und des Raumes;
4. Darstellende Geometrie:
Projektionslehre, Schattenkonstruktion und Perspektive;
5. Mechanik;
6. Mechanische Technologie:
Eigenschaften der technisch wichtigen Materialien, die verschiedenenVerfahren ihrer Bearbeitung auf Grund der Schmelzbarkeit, der Dehn-barkeit und der Theilbarkeit nebst den dazu erforderlichen Werkzeugenund sonstigen Hülfsmitteln;
7. Maschinenelemente:
Konstruktion und Berechnung der Maschinenelemente;
8. Grundzüge der Elektrotechnik.
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B. Fachpriifung. "
I. Hochbaufach, Ingenieurbaufach, Mechanisch-technisches Fach.
§ 16. Die Meldung zur Fachprüfung hat mit Berücksichtigung der§§ 7 und 8 der „Allgemeinen Bestimmungen“ bis Ende September bezw.Ende März zu erfolgen.
§ 17. Die Fachprüfung wird mündlich, schriftlich, durch Anfertigungvon Zeichnungen, durch Ausführung einer Probearbeit sowie durch Lösungvon Aufgaben unter Aufsicht (Klausur) abgelegt.
§ 18. Die Probearbeit, welche in der Ausarbeitung eines Entwurfesmit Berechnungen und Erläuterungen besteht, ist innerhalb eines Zeit-raumes, welcher in der Regel zwei Monate nicht überschreiten soll, ineinem der Unterrichtssäle der Technischen Hochschule anzufertigen undmit der schriftlichen Erklärung der selbständigen und eigenhändigen An-fertigung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zum vorgeschriebenenZeitpunkte abzuliefern. Vom Ausfall derselben ist die Gestattung zurFortsetzung der Fachprüfung abhängig.
§ 19. Die vorzulegenden Studienzeichnungen sowie die Prüfungs-gegenstände sind die nachstehenden: