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Die Prüfungen.
§ 8. Wenn der Kandidat ohne triftige, von der Prüfungskommissionals ausreichend erkannte Gründe die Prüfung versäumt oder unterbricht,so gilt dieselbe als nicht bestanden.
§ 9. Die Prüfungskommission benachrichtigt den Kandidaten von demErgebnisse der Prüfung und stellt ihm, falls er dieselbe bestanden hat,eine Bescheinigung über deren Ausfall aus. In derselben sind die Er-gebnisse in den Prüfungsgegenständen einzeln niederzulegen.
Die Prädikate sind:
ungenügend, — hinreichend,*) — gut, —recht gut, —vor-züglich.
§ 10. Hat der Kandidat die Vorprüfung nicht bestanden, so theiltdie Prüfungskommission demselben mit, in welchen Gegenständen diePrüfung ungenügend ausgefallen, und bestimmt, ob dieselbe ganz odernur theilweise und in welcher der nächsten Prüfungsperioden zu wieder-holen ist.
Bei der Wiederholung der Prüfung bezw. eines Theils derselben sinddie Gebühren aufs Neue zu entrichten.
II. Hauptprüfung.
§ 11. Die Zulassung zur Hauptprüfung ist abhängig:
1. Eür die Studirenden des Fachgebietes
des Maschinenbaues, — der technischen Chemie und des Hütten-faches
von dem Nachweise eines mindestens dreijährigen, und
2. Eür die Fachgebiete
des Ingenieurbaues — des Schiffbaues und des Schiffsmaschinen-baues
von dem Nachweise eines mindestens vierjährigen Studiums an einerTechnischen Hochschule.
Die Kandidaten des Schiffbaufaches und des Schiffsmaschinenbau-faches müssen während der letzten zwei Jahre an der Technischen Hoch-schule zu Berlin studirt haben.
Die Meldung**) erfolgt bis zum 1. Juli, bezw. für die Kandidatendes Schiffbaufaches und Schiffsmaschinenbaufaches bis zum 20. Juli beidem Vorsteher der betreffenden Fachabtheilung.
Der Meldung sind beizufügen:
1. Die Matrikel als Studirender der Technischen Hochschule zu. Berlin.
2. Die Bescheinigung über die an einer der Technischen HochschulenPreussens oder vor einem der Technischen Prüfungsämter für den Staats-dienst im Baufache bestandene Vorprüfung (§§ 6 bis 10). Auch die aneiner ausserpreussischen Technischen Hochschule des Deutschen Reiches
*) Auf Grund des Ministerialerlasses vom 20. März 1893 — UI 20508 — istzwischen „hinreichend“ und „gut“ das Prädikat „ziemlich gut“ eingeschoben worden.
**) Durch Ministerialerlass vom 8. Juli 1893 — UI 21565 — ist bestimmtworden, dass die Meldungen zur Hauptprüfung bei den Abtheilungen für Bau-ingenieurwesen und für Chemie und Hüttenkunde bis zum 1. Januar bezw. 1. Juli,bei der Abtheilung für Maschineningenieurwesen einschl. Schiff- u. s. w. Bau biszum 20. Januar bezw. 20. Juli zu erfolgen haben. Diese Bestimmung ist neuer-dings dahin abgeändert worden, dass die Meldungen gleichmässig von den Studirendenaller Abtheilungen zum 1. Januar bezw. 1. Juli zu erfolgen haben.
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