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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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Y. Die Vorschriften für die Studirenden und Hospitanten.

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In die beim Schlüsse der einzelnen Studienjahre sowie beim Verlassender Königlichen Technischen Hochschule den Studirenden auszustellendenZeugnisse sind diejenigen, vorstehend unter § 20 No. 3 bis 5 aufgeführtenDisziplinarstrafen aufzunehmen, welche gegen den betreffenden Studirendenwährend des Zeitraums, für den die Ausstellung des Zeugnisses erfolgt,endgültig festgesetzt sind.

§ 22. Die zur Feststellung eines Disziplinarvergehens erforderlichenErmittelungen erfolgen durch den Verwaltungsbeamten. Zu den behufsdieser Ermittelungen abzuhaltenden Terminen ist der Vorsteher derjenigenAbtheilung, welcher der Angeschuldigte angehört, und sofern der Rektordies verlangt, auch der Letztere zuzuziehen. In Behinderungsfällen istder Abtheilungsvorsteher befugt, sich durch ein anderes Senatsmitgliedvertreten zu lassen.

Ueber den Hergang in den Terminen, welche mit einem Protokoll-führer abzuhalten sind, ist ein Protokoll abzufassen, welches von demVerwaltungsbeamten, dem Abtheilungsvorsteher bezw. dessen Vertreterund dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 23. Studirende, welche den seitens des Vorstehers ihrer Abtheilungoder seitens des Verwaltungsbeamten an sie zum Zweck ihrer Vernehmungergehenden Vorladungen ohne genügende Entschuldigung nicht Folgeleisten, unterliegen disziplinarischer Ahndung und können durch AnschlagamSchwarzen Brett geladen werden.

Ein Studirender darf während eines gegen ihn schwebenden Diszi-plinarverfahrens bei Vermeidung besonderer Strafe Berlin bezw. Charlotten-burg nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Rektors verlassen; auch darfihm ein Abgangszeugniss nicht ausgehändigt werden.

§ 24. Auf Ausschluss von der Königlichen Technischen Hochschuledarf nur dann erkannt werden, w 7 enn dem Angeschuldigten, dessen Auf-enthalt bekannt ist, Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor dem Senatezu verantworten.

§ 25. Sind nach dem Ermessen des Rektors oder des Abtheilungs-vorstehers oder des Senates schwerere Strafen als die, -welche der Rektoroder die Abtheilungsvorsteher nach § 20 No. 1 und 2 festzusetzen befugtsind, verwirkt, so hat der Verwaltungsbeamte über den Disziplinarfall imSenat Vortrag zu halten und den Strafantrag zu stellen.

§ 26. Das Urtheil des Senates ist mit den Gründen dem Ange-schuldigten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt, falls der-selbe vor dem Senat persönlich erschienen ist, mündlich, falls dies nichtgeschehen ist, durch Mittheilung einer Ausfertigung und, falls der Aufent-haltsort des Angeschuldigten nicht bekannt ist, durch öffentlichen Aus-hang amSchwarzen Brett auf die Dauer einer Woche.

§ 27. Nur gegen Urtheile auf Ausschluss von der KöniglichenTechnischen Hochschule ist Berufung zulässig. Dieselbe ist schriftlichoder zu Protokoll bei dem Rektor binnen einer Ausschlussfrist von zweiWochen einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekannt-machung des Urtheils nebst Gründen an den Verurtheilten.

Der Unterrichtsminister entscheidet über die Berufung. Sie hat keineaufschiebende Wirkung.

§ 28. Den Studirenden ist gestattet, an Vereinen theilzunehmen,welche weder den Gesetzen noch den Geboten der Sittlichkeit, noch denfür die Königliche Technische Hochschule gültigen Vorschriften zuwider-laufen.

Damm, Technische Hochschulen.

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