III. Die Technische Hochschule zu Aachen.
49
Verwaltung. Durch ihn erfolgt die Aufnahme der Studirenden und dieZulassung sonstiger Zuhörer. Ihm steht die Entscheidung über die Zu-lassung ausserordentlicher Vorträge zu, soweit dieselben nicht von denLehrern der Anstalt gehalten werden sollten.
Die allgemeinen Angelegenheiten jeder Fachschule werden durcheinen zum Vorstande derselben ernannten Lehrer verwaltet.
Der Direktor und die Vorstände der Fachschule können auf Zeit oderunwiderruflich ernannt werden.
Die Lehrer der Anstalt werden durch den Ausschuss der Lehrer unddurch das Lehrerkollegium vertreten. Der Ausschuss der Lehrer bestehtaus dem Direktor, den Vorständen der Fachschulen und zwei anderen,von dem Lehrerkollegium aus seiner Mitte alljährlich gewählten Mit-gliedern. Das Lehrerkollegium besteht aus sämmtlichen ordentlichenLehrern der Anstalt.
Dem Ausschüsse der Lehrer steht die Entscheidung zu: 1. über dieAufnahme eines Studirenden und die Zulassung anderer Zuhörer inZweifelsfällen; 2. über die Ertheilung von Verweisen an die Studirenden;3. über die Stundung und den Erlass der Honorare für den ordentlichenUnterricht; 4. über die Vorschläge zu den mit dem Unterrichte in einzelnenLehrfächern zu verbindenden grösseren Exkursionen; 5. über den Beginnder Weihnachts- und Osterferien.
Er hat nach Anhörung der betreffenden Lehrer, unter Bestätigungder Aufsichtsbehörde, die Vorschriften über die Verwaltung und Benutzungder Sammlungen und Institute, die Anweisungen für die in den Samm-lungen und Instituten und beim Unterricht beschäftigten Diener, dieGesetze für die Studirenden zu erlassen.
Ihm liegt es ob, für die Besetzung der Stelle des Bibliothekars Vor-schläge zu machen. Ueber die Zulassung von Dozenten und die Statt-haftigkeit ausserordentlicher Vorträge durch andere als die Lehrer derAnstalt sowie über alle Anordnungen der Verwaltung, welche die all-gemeine Schule oder die Fachschulen betreffen, ist er gutachtlich zuhören.
Fragen, welche die Organisation und den Unterricht der Anstalt be-rühren, kann er in Berathung ziehen.
Dem Lehrerkollegium sind folgende Befugnisse und Geschäfte über-tragen: 1. die Entscheidung über die Vertheilung der etatsmässigen Mittelauf die verschiedenen Sammlungen und Institute und über deren nähereVerwendung, insbesondere auch über alle neueren Anschaffungen; 2. dieErgänzungswahlen für den Ausschuss der Lehrer; 3. die Verleihung dergestifteten Preise und der Stipendien, soweit in dieser Beziehung nichtanderweitige Verfügungen bestehen; 4. die Beschlussnahme über die An-drohung des Ausschlusses und den Ausschluss der Studirenden von derAnstalt sowie über die Entziehung der verliehenen Stipendien und derDamm, Technische Hochschulen. 4
t