12
Die geschichtliche Entwickelung der Technischen Hochschulen.
behalten, denselben nach Befinden der Umstände von der Theilnahme andem Unterrichte auf der Bauakademie ganz auszuschliessen.
§ 18. Zeugnisse für die Studirenden.
Auf Verlangen werden den Studirenden über die regelmässige Be-nutzung des Unterrichts nach den Bescheinigungen der Lehrer von demDirektor Zeugnisse ausgestellt.
Berlin, den 17. September 1876.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Unterschrift.)
Die Aufnahmebedingungen blieben also nach den neuen Bestimmungenunverändert; nur hinsichtlich derjenigen, die sich nicht für den Staats-dienst im Baufache ausbilden wollten, wurde unter Aufhebung derfrüheren Vorschriften bestimmt, dass sie zum mindesten das Zeugnissder Reife einer preussischen Realschule II. Ordnung oder einer reorgani-sirten Königlichen Gewerbeschule oder einer solchen Schulen gleich-.stehenden Anstalt besitzen müssten.
Für die Studirenden, die sich dem Staatsdienst im Baufach widmenwollten, trat infolge der unter dem 27. Juni 1876 erlassenen „Vorschriftenüber die Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Bau- undMaschinenfach“ an Stelle des Bauelevenjahres und des Lehrganges fürBauführer ein vierjähriger Unterrichtsgang, dessen Abschluss die erste■Staats- (Bauführer-) Prüfung bildete. Die zweite (Baumeister-) Prüfungkonnte der Bauführer erst nach einer zweijährigen praktischen Thätigkeitablegen.
Die Gewerbeakademie.
In der Klosterstrasse in Berlin befindet sich ein Gebäude, das durchseine Architektur und die unter einem Adler angebrachte Inschrift:„Friedrich Wilhelm III. dem Gewerbfleisse“ vor den übrigen Häusernauffällt.
Hier wurde am 1. November 1821 unter dem Namen:
„Technische Schule“
■eine Unterrichtsanstalt eröffnet, die nach dem, von dem damaligen Vor-sitzenden der Technischen. Deputation für Gewerbe, Beuth, entworfenenOrganisationsplane vom 18. April 1821 die Aufgabe haben sollte, „demangehenden Fabrikanten und Handwerker nicht nur eine allgemeineBildung und eine Einsicht in Dinge zu geben, welche zu wissen jedemHandwerker noththut, sondern auch gerade so viel Vorkenntnisse, alszum gewöhnlichen Betriebe eines technischen Gewerbes nöthig sind“.Der Unterricht sollte vorzugsweise von Mitgliedern der TechnischenDeputation ertheilt werden.
Die Grundzüge des Plans waren im Wesentlichen folgende:
Die aufzunehmenden Schüler dürfen nicht unter 12 und nicht über16 Jahre alt sein, müssen eine gute Handschrift und die Fähigkeit be-