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Die technischen Hochschulen in Preussen : eine Darstellung ihrer Geschichte und Organisation nach amtlichen Quellen
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I. Die Technische Hochschule zu Berlin.

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§ 11. Stundung des Honorars.

Das Honorar für den Unterricht der ordentlichen Lehrer kann den-jenigen Studirenden, welche Preussen sind, gestundet werden:

a) auf sechs Wochen, wenn sie vorübergehendes Zahlungsunvermögennachweisen;

b) auf längere Zeit längstens auf sechs Jahre, wenn sie unterAusstellung eines Reverses über die spätere Einzahlung des Honorars-durch glaubwürdige Zeugnisse ihre Bedürftigkeit und zugleich nach-weisen, dass sie durch Fleiss und gute Führung sich dieser Unterstützungwürdig zeigen.

§ 12 .

Ist nach Ablauf der (§ 11a) angegebenen Frist das Honorar nichteingezahlt worden, so wird dem betreffenden Studirenden die weitereTheilnahme am Unterrichte untersagt und sowohl den betheiligten Lehrernals auch der Kasse davon Kenntniss gegeben.

Zur Einziehung des gestundeten Honorars (nöthigenfalls im WegeRechtens) ist nur der Rendant der Bauakademiekasse legitimirt.

§ 13. Erlass des Honorars.

Das Honorar wird nur ausnahmsweise und zwar denjenigen Studirendenerlassen, welche entweder bedürftig und der Ertheilung eines Stipendiums.(§ 14) würdig befunden, oder aber bei grosser Mittellosigkeit besonders-tüchtig sind.

§ 14. Ertheilung von Staatsstipendien.-

Die Ertheilung eines Staatsstipendiums erfolgt nur an Studirende,welche Preussen sind, bereits mindestens ein Jahr lang mit besonderemEifer und gutem Erfolg auf der Königlichen Bauakademie studirt haben,,und ihre bedürftige Lage nachweisen.

§ 15.

Die in den §§ 11, 13 und 14 genannten Benefizien erlöschen, wennder von dem Studirenden mit Beginn eines jeden Semesters zu erbringendeNachweis über Fleiss und gute Führung den Anforderungen nicht voll-ständig entspricht.

§ 16. Rückzahlung des Honorars.

Wenn eine Yorlesung nicht zu Stande gekommen oder innerhalb derdrei ersten Monate des Semesters abgebrochen, oder aber auf eine anderesals die angekündigte Zeit verlegt ist, wird das dafür gezahlte Honorarzurückerstattet und das gestundete Honorar unter Rückgabe des Reverseserlassen, doch muss der Betrag in den ersten vier Monaten des laufendenSemesters bei der Kasse abgehoben werden, widrigenfalls der Anspruchauf Rückerstattung erlischt.

Die von dem Direktor etwa angeordnete Stellvertretung eines ordent-lichen Lehrers durch einen anderen sowie die Verhinderung des Studirenden,an einem bereits bezahlten Unterrichte theilzunehmen, begründen keinenAnspruch auf Rückzahlung des Honorars.

§ 17 -

Der Besuch von Lehrstunden, zu welchen die Meldung in der unter§ 8 vorgeschriebenen Art nicht erfolgt ist, kann nur in den ersten 14 Tagennach dem Beginn des Unterrichts gestattet werden.

Wer Lehrstunden über diesen Zeitraum hinaus ohne vorschrifts-mässige Anmeldung besucht, ist zur Entrichtung des Honorars verpflichtet,welches von ihm eingezogen werden soll. Auch bleibt dem Senat vor-