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Curie, römische.
„schwache Gewissen zu pflichtwidriger Nachgiebigkeit gegen übertriebene päpstliche Ansprüchevermögen kann"; obgleich man den Eid im Ganzen durch die Behauptung zu rechtfertigensucht, es seien die Vorrechte des Papstes darin nur mit den Beschränkungen zu verstehen,welche die Gesetze und Gewohnheiten der Particularkirche fordern, und nur so weit — müsseman annehmen — sei es Absicht der Bischöfe, die Anerkennung dieser Vorrechte zu be-schwören ").
V. Die Gesammtheit der Kirchenbeamten, welche bei Verwaltung der hohen kirch-lichen Aemter Mitwirken, die in der Person des Papstes vereinigt sind, des bischöflichen,erzbischöflichen und päpstlichen, heißt, im weitesten Sinne, die römische Curie.Sowie übrigens der Papst zugleich Regent eines kleinen italienischen Staates ist, so sindjene Beamten, wenigstens zum Theil, auch bei seiner Staatsregierung lhatig ; was zwarhier nicht weiter in Betracht kommt, doch auf den Geist der Behandlung kirchlicher Ge-schäfte natürlich oft nicht ohne Einfluß bleiben kann. Dem Papste zunächst stehen dieCardinäle. Oureiinnlis wurde ursprünglich jeder Geistliche genannt, der das Haupt-amt an einer kirchlichen Anstalt, und zwar nicht blos aushilfsweise oder vorübergehend oderwiderruflich, sondern als beständiges bekleidete, daher auch in Rom jeder an einer zurSeelsorge bestimmten Kirche so angestellte erste Presbyter; auch in jedem Bezirke der Stadtder Diakonus, welcher dort der Anstalt für Hilfsbedürftige und der dazu gehörigen CapelleVorstand. Diese Priester und Diakonen bildeten das g istliche Rathscollegium (Pres-byterium) des römischen Bischofs. Cardinalbischof in diesem alten Sinne konnte es inRom keinen andern geben als den Papst selbst. Erst um das 11. oder 12. Jahrhundertwurden die Bischöfe von sieben nahe bei Rom gelegenen Städten an bestimmten festlichenTagen zur Mitwirkung beim Gottesdienst in Rom veranlaßt, traten auch in das Raths-collegium und wurden dann in einem neuern Sinne episcop, careiinsios genannt. So-lange der Bischof in Rom im Wesentlichen jedem andern Bischof gleichstand, warseinPresbyterium nicht höher als ein anderes gestellt. Aber mit der Ausdehnung der Primats-rechte stieg auch die Bedeutung dieser Geistlichen, die als nächste Gehilfen und Räthe desPapstes bei Ausübung seiner Vorrechte über alle andern Diöcesen Mitwirken, so daß siezuletzt den höchsten Rang nach dem Papst erhielten. Das Concilium von Basel und dasdarauf gegründete zweite deutsche Concordat hatte festgesetzt, es sollten nur 24Cardinälesein, die erledigten Stellen durch Wahl des Collegiums aus allen katholischen Völkern be-setzt und die Cardinäle verpflichtet werden, stets dem Papst zur Seite auf gute Verwaltungseines Primates hinzuwirken. Dagegen ernennt fortwährend der Papst allein, was auchin Trient genehmigt ist; auch ist seit Sixtus V. ihre größte Zahl auf 6 Cardinalbischöfe,50 Cardinalpciester und 14 Cardinaldiakonen bestimmt. Die Stellen der zweiten Classebesetzt der Papst häufig mit auswärtigen Bischöfen, auch Erzbischöfen, die dann in Romkeinen andern Titel mehr erhalten als Cardinalpciester der heil, römischen Kirche, auchselbst keinen andern weltlichen oder geistlichen Titel mehr führen und von ihren Wappenallen andern Schmuck als den Cardinalshut weglassen sollen, um anzudeuten, daß jedeweltliche und kirchliche Würde von jener des Cardinals überstrahlt werde. Es pflegen nichtalle Stellen besetzt zu sein. Im Jahr 1830 waren es 55, darunter nur 13 nicht mitItalienern. Einige katholische Regierungen üben auf wenige Stellen das Präsentations-recht aus. Die Sitzung der in Rom anwesenden Cardinäle unter dem Vorsitze des Papstes
11) Hier Eichhorn's ganze Stelle (Kirchenr. 1. 593 ff.):
„Allerdings läßt er sich insofern rechtfertigen, als die eidliche Anerkennung des päpst-lichen Primats doch nicht weiter reichen kann, als sich dessen Rechte nach dey Concordaten„und dem Gebrauch jeder Rationalkirche erstrecken. Dann aber verpflichret dieser Eid seiner„Bedeutung nach in der That nicht mehr als ein einfaches Versprechen des canonischen Ge-horsams, und der wörtliche Inhalt desselben kann nur dazu misbraucht werden, ein schwaches„Gewissen zu pflichtwidriger Nachgiebigkeit gegen übertriebene päpstliche Ansprüche zu ver-mögen. Schon deshalb, außerdem aber auch, weil ein Lehenseid zu kirchlichen Verhält-„nissen nicht paßt, sollte eine andere Eidesformel eingeführt werden. Walter, K. 232„bemerkt: „„Unter Gregor VII. wurden dabei nach dem Style jener Zeit die For-meln des Lehenseides eingeführt" ". Eben deshalb sollten sie nach dem Style unserer Zeit„geändert werden."