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Curie, römische.
stehenden Diöcesan- oder Nationalkirche; und das Uebereinkommniß lediglich Erweiterung,Beschränkung oder Fortdauer jener Aufträge zum Gegenstände hat ^).
IV. Mittelst Anwendung dieser Grundsätze sind die höchst ausgedehnten, sogar anAlleinherrschaft gränzenden Vorrechte, welche die Päpste im Mittelalter, auf Pseu-do-Jsidorus gestützt (s. Art. Brevier), an sich gezogen, seit den Concilien vonPisa (1409), Constanz (1414 — 1418) und Basel (1431 ff) von der franzö-sischen, deutschen Nationalkirche und andern bedeutend beschränkt, namentlich ist die vomPapst in jener finstern Zeit ausgeübte gesetzgebende Gewalt auf eine bloße — nicht aus-schließliche — Initiative zurückgesührt worden. Unter den noch jetzt zugestandenen un-wesentlichen Rechten pflegt man 1) jene aufzuführen, welche aus dem Grunde besondererWichtigkeit (als cmisse majore.«) anqesprochen und überlaffen sind, nehmlich s) die An-gelegenheiten der Bischöfe und Bisthümer, d.h. das Recht, jeden Bischof, auch den mitdem Rechte der Nachfolge ernannten Eoadjutor, zu bestätigen, dem Bischof persönlich oderdurch Stellvertreter die Weihe — jedem Erzbischof das Pallium als Zeichen seiner Ober-gewalt ^)— zu ertheilen, die Resignation auf ein Bisthum zu genehmigen, in den nahegelegenen Bisthümern nötigenfalls Coadjutoren aufzustellen (in den entfernteren, wie inDeutschland, wenigstens in dem Fall, wenn der Bischof den Eoadjutor anzunehmen ver-weigert), Bischöfe zu versetzen und abzusetzen, ein Recht, von welchem die Staaten deroberrheinischen Kirchenprovinz durch die Pragmatik v.J. 1821 *o) nur so viel übrig gelassenhaben würden, daß durch inländische Gerichtscollegien, deren Mitglieder von der Kirchen-provinz gewählt sind (juciieos in partibus), im Namen des Papstes das Erkenntniß zu fällenwäre; das Recht, neue Bisthümer zu errichten, Bisthümer zu theilen und zu vereinigen,bischöfliche Sitze zu verlegen, b) Das Recht, selig und heilig zu sprechen, c) Das Recht,Mönchsinstitute zu genehmigen und aufzuheben. 2) Das von Deutschland aus Anlaß desConcils von Basel abgeschlossene letzte allgemeine Concordat (das Aschaffenburger) hat nebstdem erwähnten Recht, Bischöfe zu bestätigen, auch folgende beide zugestandena) dasRecht über solche Angelegenheiten auswärtiger Diöcesen, welche noch kirchlicher Gerichts-barkeit unterworfen sind, entweder in erster Instanz—falls ein gesetzlicher Vorbehalt sichso weit erstreckt, oder doch in letzter kirchlicher Instanz — falls die Sache im Wege stufen-weiser Appellation, ohne Ueberspringung einer kirchlichen Mittelbehörde dahin gelangt —richterlich zu entscheiden; jedoch nur mittelst einer von der auswärtigen Diöcese selbst undaus ihrer Mitte gewählten Gerichtsbehörde, die im päpstlichen Namen handelt (juckicesin P»rtibu8). d) Das Recht, gewisse vocbehaltene Kirchenämter zu besetzen und davonGebühren zu beziehen. Doch ist Ersteres in einigen deutschen Staaten seitdem noch mehrbeschränkt, in andern ganz aufgehoben worden (s. Art. Beneficien §.11-, Art. An-naten §-11.). 3) Außerdem noch zugeftandene Vorrechte sind kaum andere zu nennenals folgende: s) von vielen Sünden und Kirchenstrafen zu absolvicen; t>) gewisse Dispen-sationen, auch in nicht eben bedeutenden Fällen, die ausdrücklich oder durch römische PraxisVorbehalten sind, zu ertheilen und hievon Gebühren zu beziehen; c) den Bischöfen perio-disch (alle 5 Jahre) gegen die Gebühr zu erneuernde sogenannte kscultstes zu ertheilen,d.h. die Bewilligung zu gewissen, nicht sehr bedeutenden, eigentlich in der bischöflichenAmtsgewalt schon von selbst begriffenen Befugnissen, z. B- zu kleinern Dispensen; fernerverbotene Bücher zu haben und zu lesen, sowohl ketzerische als andere, in der Absicht, siezu widerlegen; im Nothfall zweimal des Tages Messe zu lesen; einen Rosenkranz zu beten,falls der Bischof wegen eines rechtlichen Hindernisses das Brevier nicht beten kann. 6) End-lich das Recht, bei der Weihe sich einen Eid leisten zu lassen, der dem bisher Gesagtenzufolge nur auf canonischen Gehorsam gerichtet sein sollte, d. h. auf Erfüllung der densämmtlichen noch zugestandenen Primatrechten entsprechenden Pflichten, der aber einenwahren Lehenseid, auch manches Andere enthält, was, wie Eichhorn richtig bemerkt,
8) 8suter I. I. cup. 2—5.
9) S. d. Art. Annaten §.3.
10) Beitr. z. neuesten Geschichte d. deutsch -kathol. Kirchenverfassung. Von I. M. L. R...sStrasb. 1823. 8. S. 60 ff. §. 9, 11, 13 litt. b.