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3 (1846) [Cal - Deu]
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Curie, römische.

wird Consistorium genannt. Zur Entscheidung der wichtigsten Berathungsgegenständeder Curie werden ordentliche, geheime Conststorien, gewöhnlich zweimal des Mo-nats, gehalten. Die Stimmen der Cardinäle gelten dabei nur für berathend. -Dagegenbei der Investitur eines Cardinals mit dem Hute, bei Antritksaudienzen fremder Gesandtenund von Missionen zurückkehrender Cardinale, endlich beim letzten Act der Heiligsprechungwerden nicht zur Berathung, die schon vorausging, sondern nur größerer Feierlichkeit wegenSitzungen gehalten, denen noch andere Prälaten und Vornehme beiwohnen können, unddie daher öffentliche heißen. Diesem obersten Collegium zunächst steht eine Reihe andererBehörden, welche Congregationen der Cardinale genannt werden, weil aus der Mittedieser Letzter» die Vorstände soweit nicht der Papst selbst vorsiht und die bedeutend-sten Mitglieder derselben genommen sind. Jeder Congregation sind noch andere Geistliche,meistens Mönche, beigeordnet und besondere Geschäftszweige zugewiesen, z. V. der Oon-^regatio sacri «Mcn oder iii'jiüsitinnis die Strafgerichtsbarkeit in höchster Instanz gegenKetzerei und andere Verbrechen wider den Glauben ^); der Oongregstic, irxlio.k (librnrumprnhihitornm) die Bücher-Censur; der Onngi-egati» csrdinsliiim ccmcilii Rridentiniinterpretum die Auslegung der Beschlüsse des Conciliums von Trient, Glaubenssätze aus-genommen, deren Auslegung der Papst sich selbst Vorbehalten hat; der Lungrogstio dePropaganda Kilo die Leitung der Missionen u. s. w. Die übrigen Behörden theilt man insolche für Justiz- und für andere Sachen (Gnadensachen). Viele brauchen für diesebeiden Classen von Behörden die Benennung römische Curie im engern Sinne. Die zweiJustizbehörden sind 1) die Lot» komana. Die Benennung ist ungewissen Ursprungs.Eine der Vermuthungen ist, daß sie von dem ersten Fußgetäfel des Sitzungssaals herrührenmöge. Das Collegium besteht aus 12 Richtern (»»ditores rotae), welche in 3 Senategetheilt sind. Von deren erstem wird an den zweiten und von diesem an den dritten ap-pellirt. 2) Die 8ignat»ra sustitiae, ein Tribunal für die Vorfrage, ob zur Entscheidungdes Rechtsstreits die päpstliche rot» die geeignete Behörde und das ergriffene Rechtsmittelzulässig sei- Der Papst selbst unterzeichnet hier die Verfügungen. Die übrigen Behördensind: 1) Signatar» gratiae, ein unter dem Vorsitze des Papstes gebildeter Ausschuß fürErtheilung solcher Begünstigungen, welche dritten Personen nachtheilig sind oder seltenerVorkommen. 2) ?oen>tontiaria, welche die dem Papste vorbehaltenen Absolutionen aufsolche Dispensationen, die zur Beruhigung des Gewissens verlangt werden, ertheilt. EinCardinal (pnenitsntiuniis imssor) ist Vorstand. Mönche sind als poenitentiarü majoresin den 3 Hauptkirchen in Rom beauftragt, die hieher gehörigen Bitten im Beichtstühle zugewähren. Sie sind an einer Ruthe, welche sie halten, zu erkennen. Andere Beamteerledigen die schriftlichen Bitten der Abwesenden. 3) 1)»tari» zur Vergleichung der demPapste reservirten Benesicien (s. Art. Beneficien) der Facultäten, der gewöhnlichenDispensationen und ähnlicher Begünstigungen. Während die Pönitentiaria unentgeltlichihr Amt handeln soll, werden hier immer Gebühren erhoben, vergl. den Art. Annaten-Die Benennung rührt daher, daß der Beamte der 6-mcelIsris, welcher vor Errichtungdieser besonder» Behörde diesen Geschäftszweig leitete, Vstamis hieß, weil er besondersdazu verpflichtet war, Genauigkeit in das Datum der Verleihung von Beneficien zu brin-gen, da oft Mehreren das nämliche verliehen war, unter welchen das Alter entscheidenmußte. Vergl. Beneficien §. 5. 4) Die Canzlei (O-mcelisri» spostolic»), an derenSpitze der Cardinal - Vicekanzler steht. Sie besorgt mit einer großen Zahl Angestellterdie Ausfertigung derjenigen Erlasse der Curie, welche die Form der Bullen erhalten, vor-züglich der im Consistorium der Cardinäle beschlossenen Sachen (Consistorialsachen). Neben -ihr besteht 5) die 8ecret»ris »postolics für Ausfertigung der Breven unter dem Cardinal-Staatssecretär. Die Bullen sind wichtigem Gegenständen bestimmte offene Ver-fügungen (Patente), nicht auf schwarzem (wie Sauter glaubt), auch nicht auf roth-braunem (wie Eichhorn und Walter), sondern gewöhnlichem Pergament in Quer-Folioformat (gleich andern Diplomen) immer noch mit gothischer Schrift geschrieben, stetsmit einem langem empfehlenden allgemeinen Eingang und im ausführlichen Verordnungs-