Druckschrift 
3 (1846) [Cal - Deu]
Entstehung
Seite
635
Einzelbild herunterladen
 

635

burie, römische.

Papst im Mittelalter, unumschränkte Meinherrschast sich zuschreibend, Rechte der Bi-schöfe, Erzbischöfe und Provinzialsynoden an sich zog. Aber zur Würdigung dieser spätererworbenen Amtsbefugniffe stellen diese Katholiken folgende Grundsätze auf: 1) Ihr Rechts-bestand kann nur auf der unter Bestimmung der Staatsgewalt ertheilten ausdrücklichenoder stillschweigenden Genehmigung der Diöcesen beruhen, in welchen sie ausgmbt werden.Denn vorausgesetzt, daß man jene im §. I I. erwähnten Aufträge von Jesus als Einsetzungdes Vorsteher-Amtes betrachte, so läßt sich daraus, bei jener völligen Gleichstellung derbeauftragten Apostel und ihrer Nachfolger, wirklich nur die doppelte Vollmacht folgern,r>) für jeden einzelnen Beauftragten, wo immer in der Welt es zweckmäßig scheinen wirdzu lehren und den Vereinsmitgliedern vorzustehen, also später in den durch Gewohnheitoder menschliches Gesetz festgesetzten Bezirken (Diöcesen); b) für die Gesammtheit allerBeauftragten, durch etwa zu Stande kommende gemeinschaftliche Beschlüsse die ganzeKirche als einen Gesammtverein zu leiten. Daraus folgt die Selbstgesetzgebung (Auto-nomie) jeder Diöcese und die höchste Gewalt der Gesammtpciesterschaft über die ganze Kirche.Da diese Einsetzung des Vorsteher-Amtes als göttlich angenommen wird, so muß dieselbeim Wesentlichen für unabänderlich erklärt werden. Dagegen sind spätere blos menschlicheEinrichtungen: die Eintheilung des Ganzen in Bezirke mit bleibenden eigenen Vorstehernund Bildung des Episkopats im heutigen Sinne, nehmlich Höherstellung des einen derVorsteher in jedem größer» Bezirke, dem allein durch die übrige Priesterschaft die Aus-übung des ganzen Inbegriffs aller Amtsbefugnisse überlassen wurde ^). Diese mensch-lichen Einrichtungen lassen sich mit jenen unabänderlichen Grundsätzen der Einsetzungnur dann vereinigen, wenn für jeden einzelnen Beauftragten als fortbestehend be-trachtet wird die Pflicht, im Nothfall auch für andere Diöcesen zu sorgen und fürdie Gesammtpriesterschaft die oberste Sorge für das Ganze, wenigstens in allen Fäl-len, in welchen sonst das Wohl der Kirche in Gefahr wäre. Uebrigens ist die Gewaltaller Kirchenvorsteher, auch seit der Entstehung des Episkopats, keine unumschränkte,sondern sie bedürfen alle bei Ausübung derselben der Beistimmung sowohl des etwa unter-geordneten Presbyteriums als auch der Laiengemeinde, ein Verfassungsgrundsatz, welcherauf eben so unabänderliche Grundlagen gestützt wird als selbst die Einsetzung der Gewalt.Hieraus folgt, daß alles in einer Diöcese Bestehende seinen letzten Rechtsgrund in der ver-einten Genehmigung des Bischofs, des Presbyteriums und der Laiengemeinde hat, unddaher alles allgemein Bestehende in der Genehmigung der Gesammtkirche. Wegen des demStaate zustehenden Aufnahms - und Aufsichtsrechts ist zugleich von Seiten der oberstenStaatsgewalt Genehmigung nöthig. 2) Daraus folgt weiter, daß auch die Fortdauerjener päpstlichen Vorrechte, die nicht zu den wesentlichen zu rechnen sind, in jeder Diöcesevon der Fortdauer der vereinten Genehmigung von Seiten der Diöcesan- und Staats-gewalt abhängt, und 3) daß diese Genehmigung eigentlich in dem Augenblick aufhörensollte, in welchem erkannt würde, ihre Fortdauer sei der Kirche verderblich und die Wieder-herstellung der alten Verfassung keineswegs besonderer Zeitumstände wegen mit überwiegen-den Nachtheilen verbunden. 4) Auch die in vieljähriger Gewohnheit liegende stillschwei-gende, sowie die ausdrückliche etwa in Eoncordaten ertheilte Genehmigung kann nurunter der sich stets von selbst verstehenden Bedingung gedacht werden, daß das Wohl derKirche nicht gefährdet sei. Für völkerrechtlichen Vertrag kann man ein Concordat ohnedieskeineswegs erklären, da Rom an dessen Abschließung nicht als auswärtige Macht Theilnimmt, sondern (zufolge des unter Num. 2 u. 3 Gesagten) als bis dahin durch besonderestillschweigende oder ausdrückliche Aufträge (Concessionen) der ihm gegenüberstehende» beidenpaciscirenden Theile (Staat und Diöcesankirche) gebildetes oberstes Präsidium der in Frage

7) Bis zur Reformation behauptete man allgemein und noch auf dem Eoncilium vonTrient behauptete selbst die päpstliche Partei, daß das Episkopat im heutigen Sinne mensch.liche Einrichtung sei. Gieseler, Kirchengesch. Bd. I, H. 29. not. n: mens Ooncilii l'ricl.<le episeopi et presb^tori rlillsrentln, in Klüplelii öiblivtk. ecole«. bUburg. vol. VII,

tsscic. III. p. 103 sgg, Vergl. Amann, von Bestrebungen an der Hochschule Freiburg imKirchenrecht II, 49.