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Curie, römische.
Directionsrechts dahin zu streben, daß die competenten Diöcesan- oder Provinzialbehördendas etwa Versäumte oder Versehene selbst verbessern, 6) Ebenso würde derselbe in denFällen des jetzt sogenannten Schutz- und Schirmrechts vermöge seiner wesentlichenVorzüge durch dasselbe Mittel der Exhortatorien nur bezwecken können, daß jede Be-schwerde angeblich gesetzwidrig Unterdrückter durch jene competenten Behörden gehöriguntersucht und gerecht entschieden werde. Nur als später erworbener zufälliger Vorzug istes zu betrachten, wenn die römische Curie vermöge Devolutionsrechts Versäumtes oderVersehenes selbst nachholt oder verbessert, oder vermöge Schutzrechts über Beschwerdenselbst entscheidet.
6. Zu dem Zweck, neue Bestimmungen zu veranlassen, ist wesentliches Primatrechteine jedoch nicht ausschließliche Initiative (ein Recht der Pcoposition, des Vorschlags).Dieses kann sich äußern 1) bei neu entstandenen Glaubensfragen, welche die nöthige Ein-heit bedrohen, durch Bekanntmachung der päpstlichen Meinung mittelst eines sogenanntenprovisorischen Glaubensdecrets. Ein solcher Ausspruch des ersten bischöflichen Stuhlswird, so lange die öffentliche Meinung der Gesammtkirche sich nicht entschieden für dieentgegengesetzte Ansicht erklärt, die Wirkung haben, daß abweichende Meinungen nur insolchen Formen, welche keine Verletzung der jenem Stuhle schuldigen äußern Achtung ent-halten, laut werden dürfen. 2) Der Vorschlag neuer Gesetze bildet den zweiten Fallder Anwendung jener Initiative. Das Vorgeschlagene kann nur durch Annahme vonSeite einer Diöcese (oder mehrerer) mit Genehmigung der Staatslegislatur zu wirklichemGesetz erhoben werden.
6. Um allenthalben zweckmäßigen Gebrauch von diesen wesentlichen Rechten desPrimats zur Erhaltung der Einheit machen zu können, bedarf der römische Stuhl derKenntniß aller Ereignisse in jeder Diöcese, welche seine Thätigkeit in Anspruch zu nehmengeeignet sind. Daher 1) ist insoweit jeder Bischof zur Berichterstattung und Erhaltungder Verbindung mit jener Centcalbehörde verpflichtet. 2) Dem römischen Stuhle stehtdie Befugniß zu, Bevollmächtigte zu senden oder an Ort und Stelle zu ernennen, umdurch ihre Berichte jene Kenntniß zu erlangen oder seine übrigen wesentlichen Rechte aus-zuüben 3).
I>. Der Beweis, daß die wesentlichen Pcimatrechte sich nicht weiter erstrecken kön-nen, wird aus den katholischen Glaubenslehren selbst mit der strengsten Eonsequenz ge-führt. Es nimmt nehmlich die katholische Kirche an, daß in den Aufträgen, welche dieApostel erhielten4), göttliche Einsetzung des Vorsteher-Amtes der Kirche—sowohl desLehr - als des Regierungsamtes — liege. Nun sind die ältesten Lehrer nach den Aposteln(die Kirchenväter) und mit diesen die ganze Kirche der ersten Jahrhunderte, also diefür Katholiken entscheidende Tradition, darüber einstimmig, daß in diesen Aufträgen dieApostel im Wesentlichen gleichgestellt gewesen^); welches Letztere auf jeden Fall nicht zubezweifeln ist. Wenn daher dennoch dieselben Kirchenväter versichern, der Apostel Simon,genannt Kephas, d.i. der Fels, was „Petrus" übersetzt wird, sei der Erste, das Hauptu. dgl. genannt worden, um auf das Bedürfniß der Einheit durch Wahl eines Hauptes zudeuten 6), so können sie damit höchstens eine mit jener wesentlichen Gleichstellung nicht un-verträgliche Präsidialgewalt haben bezeichnen wollen, wie sie durch obige drei Hauptbefug-nisse gebildet wird. ^
III. Die bessern Katholiken, welche solche Ansichten haben, leugnen damit nicht,daß der Papst zu seinen wesentlichen später noch manche andere Vorrechte erworben (zufällige,unwesentliche), deren Entstehung theils in Übertragung von Seiten der andern Diöcesen,wie schon auf dem Concilium zu Sardica im Jahr 344, theils darin zu finden ist, daß der
3) 8sutsr, lumlsm. iur. eael. catbvl. §. 82 sq.
4) Matth. XVI, 18.19. XVIII, 18. XXVIII, 18-20. Joh. XXI, 15—17. XX,21—23.
5) 2Eor. XII, II. illiqns glnssa interliiivaris ot Ambrosius. Itisii» lib. tls In-earnst. «. 4. Oxprianus ap. Orat. c. 18. XXIV. gu. 1. Hieran. I. voiitra lovin.
6) Wegen Matth. X, 2. Mark. I, 36. XVI, 7. Apostelgesch.il, 14. c^prlsnusüe Unit. kcclosias e. 3. Xugnstinus c. 35 II. gn. 7.