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3 (1846) [Cal - Deu]
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sCult.

Gesetz von jedem Bürger fordert, die Forderung enthalten ist, so viel Sorgfalt, als jedemMenschen im Allgemeinen möglich ist, bei seinen Handlungen anzuwenden, um dadurchdie Rechte Anderer oder des Staats nicht zu verletzen- Hat er sich nun diese Sorgfaltnicht zu eigen gemacht, so liegt der Mangel seiner rechtlichen Willensstimmung, der beider culposen Verletzung nicht zu Tage kommt, nur weiter zurück, wie ja aber auch fürdolose Verletzungen meist frühere rechtsverachtende Gesinnungen und Angewöhnungendie wahre Quelle sind.

Auch die Abtheilungen der verschiedenen Arten und Grade der Culpa werden nach demangegebenen Hauptgesichtspunkte im Civil- und Criminalrecht verschieden. Zm Crimi-nalrecht unterscheidet sich die Strafbarkeit nach der Wichtigkeit und Heiligkeit der verletztenRechte und dann zunächst darnach, ob die Culpa eine nahe oder entfernte in demoben angegebenen Sinne, und dann erst darnach, ob die Fahrlässigkeit ungewöhnlich odergroß, mittelmäßig oder klein war. Im Civilrecht unterscheidet sich die Culpa zunächst nachden drei Hauptgebieten des Pnvatrechts: Personenrecht, Sachenrecht und Obligationen-recht und nach den Rechtspflichten in ihnen. Diese find z. B. im Sachenrecht rein nega-tiv, fordern lediglich das Unterlassen der Verletzung fremder Sachen, keine positive Tä-tigkeit von meiner Seite. Daher ist die sachenrechtliche oder aquilische Culpa,' alsGegensatz jenes Unterlassens, stets nur eine positive Handlung, besteht nicht in Unterlas-sungs-Handlungen. Umgekehrt ist die Rechtspflicht im Obligationenrecht eine positive,eine treue Leistung der übernommenen Verpflichtung; daher besteht alle obligationenrecht-liche Culpa als ihr Gegensatz in einem Unterlassen dieser Leistungspflicht und der durch siegebotenen Diligentia. Grade der Schuld werden dabei nur insoweit unterschieden, inso-weit in den verschiedenen Verhältnissen und namentlich nach der Absicht der besonderenVerträge, die verschiedenen Rechtspflichten verantwortlich machen zur größeren und gerin-geren Vorsicht. Die weitere Ausführung dieser Grundansichten und der Beweis der Über-einstimmung des römischen und deutschen Rechts mit denselben dürfte für das Staatslexi-kon zu weit führen. Welcker.

Cultur, s. Bildung.

Cult, Theokratie, Cult-Ministerium. Cult bedeutet jede Art äuße-rer Gottesverehrung, das ist jede Einrichtung im äußern Leben, durch welche dieMenschen darthun wollen, daß sie aus ehrfurchtsvoller Rücksicht auf göttliche über-menschlich gute, selbstständige Wesen handeln*).

Anfangs ahnete mancher Denkfähige dergleichen Götter nur, weil der Verstandimmer nach hinreichendem Grund überhaupt und insbesondere nach Grund, ein Wirklich-sein zu denken, d. h. nach Ursache fragen muß, als unsichtbare Ursächersichtbarer, ihm anders noch nicht erklärbarer Erfolge. Diese Machtgötter dachte ersich mit menschenähnlichen Kräften, aber auch mit gleichen Leidenschaften,nur mit dem Vorzug, daß sie als unzerstörbare Naturen desto willkürlicher wirken und ihreKräfte nach Belieben verschwenden könnten. Aus diesen Begriffen folgte der ei-gentlich heidnische Cult oder die Weise, bloße Machtgötter auch blosebenso wie mächtige Menschen durch Anbequemung an ihre eigenthümliche Ge-sinnung, besonders aber durch demüthige Ehrenbezeigungen, Hingebung in ihre Wil-lensmacht und Darbringung annehmbarer Gaben aller Art zu verehren.

Die andächtige Resignation und die Ob lationen wurden natürlich von Denensehr befördert und auch auf Regeln gebracht, die sich selbst für Vermittler mit denMachtgöttern entweder wirklich hielten oder wenigstens geltend zu machen wußten.Meist bestand also der Cult in Tempelgaben und in Förmlichkeiten (Ceremonieen), durchwelche die Vermittler an gewisse Meinungen und nutzbare Handlungen gewöhnen wollten,oder auch die Woctgläubigen blos im devoten Staunen und Gehorchen zu üben verstanden.

Weil den Machtgöttern ebensowenig als den menschlichen Machthabern ein leiden-schaftsloser, vollkommen rechtwollender Charakter zugetraut wurde, so wurde auch zur

*) Lultus ist nur eine Abkürzung der vollständigen Phrase Lultu« Vei.