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3 (1846) [Cal - Deu]
Entstehung
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627
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Culpa. 627

dagegen zunächst der subjektive unrechtliche Wille und seine verschiedene Größe in Be-trachtung, die materielle äußere Verletzung nur insofern, als sie als Bedingung und Er-kenntniß eines wirklichen Unrechts, eines wirklich rechtsverletzenden Willens erscheint (inllelict>8 voluntss 8pcct<itlii', non oxitus).

Hieraus ergiebt sich fürs Erste, daß die höchste Gattung des unrechtlichen Willens,der Dolus oder die rechtswidrige Absicht, im Eivilrecht theils viel ausgedehnter, theilsenger ist als im Eriminalrecht. Im Eivilrecht besteht der Dolus in der wissentlichenrechtswidrigen Vornahme einer äußern Handlung, welche äußere Verletzung fremder Rechtezur Folge hat, gleichviel ob gerade diese Folgen in ihrer ganzen Gestalt und Ausdehnungbeabsichtigt, ob die Willensstimmung mehr oder minder boshaft war. Ohne äußereRechtsverletzung, als bloßer Versuch wird im Eivilrecht kein böser Wille beachtet. ImEriminalrecht aber besteht der Dolus in der wissentlichen rechtswidrigen verbrecherischenAbsicht, durch die Vornahme einer Handlung gerade die bestimmte Rechtsverletzungzu bewirken oder in der Beabsichtigung der bestimmten Rechtsverletzung. Wenn mirz. B. Jemand absichtlich einen Stern rechtswidrig in mein Fenster wirst und trifft einenSpiegel, an den er nicht dachte, so kann ich ihn civilrechtlich auch in Beziehung auf denSpiegel und überhaupt wegen meiner ganzen Beschädigung als dolosen Verletzer belangen.Hätte er aber mit dem Stein ein Kind getödtet, an das er nicht dachte, so ist er cciminal-rechtlich in dieser Beziehung nicht doloser Todtschläger, sondern nur in geringerer Schuld,in Eulpa im engeren Sinn. Diese culpa <lolo cketerminata , fälschlich indirecter<IoI,i8 genannt, gehört im Eivilrecht zum Dolus, im Eriminalrecht nicht. Dagegen be-straft das Eriminalrecht auch schon den Versuch ohne allen Erfolg. Auch wird im Eivil-recht die Größe der Bosheit oder bösen Absicht nicht abgemessen, wohl aber im Erimi-nalrecht. Daher unterscheidet das Eriminalrecht, nicht aber das Eivilrecht, einen dürchheftige'Leidenschaften, Zorn, Schmerz, halbe Trunkenheit veranlaßten augenblicklichenEntschluß (>mpetu8) von der kalt überlegten absichtlichen Bosheit. Es heißt:Verbre-chen werden begangen aus Dolus, aus Impetus, aus Eulpa". Daher unterscheidet fernerdas Eriminalrecht auch die höchsten Grade der Nachlässigkeit und Uebereilung, culps pro-xims und Ists, von dem ckolu8. Das Eivilrecht dagegen begreift die nächste Culpa,d. h. diejenige, wobei der Handelnde zwar den bestimmten rechtswidrigen Erfolg nicht be-absichtigte, aber doch die Handlung wissentlich vornahm, obgleich er bei derselben einsah,daß die Gefahr der Verletzung mit ihr verbunden war, noch unter dem Dolus. Es setztauch selbst den höchsten Grad der entfernten Schuld, wo man aus Nachlässigkeit garnicht an die Gefahr dachte, dem Dolus gleich. Das Eriminalrecht unterscheidet undmißt sorgfältig ab die verschiedenen Arten der bösen Absicht nach den jedesmaligen bösenMotiven und Zwecken des Verletzers. Einen Dieb giebt's nicht ohne die böse Absicht ge-winnsüchtiger, unrechtlicher Bereicherung (anim,i8 Incri fnciencki), einen Mörder nichtohne Absicht zu morden.

Eulpa im Gegensatz von Dolus, Eulpa im engeren Sinne, ist nun jede beieiner objectiv rechtswidrigen Handlung bewiesene rechtswidrige Willensstimmung, dienicht Dolus ist, wobei aber doch der Handelnde nicht die vom Gesetze von Allen geforderteAchtung und Sorgfalt gegen das Recht und zur Verhinderung seiner. Verletzung bewies.Im Eivilrecht also ist eine rechtswidrige Verletzung aus bloßer Nachlässigkeit diejenige,wobei der Verletzer im Augenblick der Handlung gar nicht wußte und bedachte, daß errechtswidrig handelte. Im Eriminalrecht ist jede rechtswidrige Verletzung insofern nochculpos, als der Handelnde mit derselben nicht den bestimmten verbrecherischen Erfolgbezweckte. Nur wenn man diesen Begriff damit verbinden könnte und wollte, dürfte manallgemein mit Feuerbach Dolus als bösen Vorsatz, Culpa als Fahrlässigkeit bezeichnen.

Die Culpa ist nicht, wie ältere Crimmalisten glaubten, ein bloßer Verstandesfehler,und auch rechtlich nicht straflos, wie Almendingen wollte, auch nicht, wie Feuer-bach will, strafbar als absichtliche Verachtung einer besonderen, unter Strafandrohunggegebenen gesetzlichen Vorschrift zur Aufmerksamkeit, noch außer dem Strafverbot derverletzenden Handlung selbst. Die Culpa ist ein Willensfehler, weil schon in dem allge-meinen rechtlichen Willen, den man im Friedens- oder Rechtsvertrag verspricht, den das

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