626 Culpa.
juristischer und politischer Beziehung also eine das Rechtsgesetz verletzende Handlung. Dieallgemeine Lehre von dem Wesen, den Bedingungen und den verschiedenen Arten der Ver-gehen und der Culpa gehört zu ven schwierigsten und bestrittensten in der Rechtswissen-schaft, in dem Civil- und Criminal-Recht. Die Hauptgründe der Einseitigkeiten wie derVerwirrungen der Begriffe scheinen auch in dieser Lehre, für welche sowohl das römischeRecht wie die Carolina so vortreffliche Bestimmungen enthalt, darin zu liegen, daßman nicht auf die unserem Recht selbst zu Grunde liegenden höchsten Rechtsgrundsätze undRechtsabtheilungen, kurz auf das System des Rechts zurückging. Dieses aber ist wohlhier um so nöthiger, da alle rechtliche Verschuldung, alle Vergehung gegen das Rechtnichts Anderes ist als die Umkeh rung, der Gegensatz des Rechts, so daß natür-lich ihre Wesenheit und Verschiedenheit sich nur bestimmen kann nach der Wesenheit undVerschiedenheit des Rechts und der Rechtsforderungen.
Hieraus ergiebt sich nun 1) in Beziehung auf den wesentlichen Grund begriff unddie Grundbedingung jeder Culpa oder jedes Unrechts, daß bei demselben Zusammentref-fen muß: ein es theils ein Mangel der nöthigen rechtlichen Willensbestimmung eines be-stimmten Rechtssubjects, welchen man vorzugsweise Verschuldung, Culpa im weite-ren Sin ne, auch Zurechenbarkeit nennt, und an derntheils eine dem äußern Rechtsver-hältniß widersprechende äußere Thätigkeit oder doch eine äußere Thätigkeit, welche eineäußere Rechtsverletzung bezweckte, und dieses nennt man vorzugsweise Unrecht, injuria,Verletzung. Kurz, es bedarf der Vereinigung eines subjectiven und eines objectiven, odereines intellectuellen, im Willen bestehenden, und eines materiellen oder auf die äußereRechtsverletzung gerichteten Unrechts. Das Rechtsverhältniß hat, wie jedes lebendigemenschliche Leben, oder Lebensvechaltniß, eine geistige Seite, den allgemeinen rechtlichenWillen, und eine leibliche, die äußere materielle Rechtsordnung. Blos äußere Störungenohne allen rechtswidrigen Willen, ohne Verletzung der von dem Rechtsgesetz geforderten,rechtlichen Willensstimmung und namentlich auch der Sorgfalt, durch seine HandlungenNiemand zu verletzen, welchevon allen Rechtsmitgliedern auch bei geringen in-tellektuellen und moralischen Kräften gefordert werden kann, fallen dem physischen Urhe-ber derselben nicht zur Last. Sie sind Zufall (casus und essum 86otit clominu5). Undebenso werden blos böse Gedanken und rein innere Gesinnungen ohne einen Anfang einerauf die materielle Rechtsordnung gerichteten That nicht bestraft. Gedanken sind zollfrei(cogitstioms poenam nemo patitur).
2) In Beziehung auf die Abtheilungen oder die verschiedenen Artender Verletzung und Schuld folgt aus unserem Hauptgesichtspunkt, daß man vor allen Din-gen aus die verschiedenen Haupttheile des Rechts sehen muß, um die verschiedenen Artenihrer Verletzung oder der Schuld zu finden. Die beiden Haupttheile oder Hauptseiten desgesellschaftlichen Rechtsverhältnisses nun, für deren Wiederherstellung bei erfolgten Ver-letzungen nach dem Obigen die Regierung zu sorgen hat, sind das privatrechtliche und dasöffentliche Rechtsverhältniß. Die Wiederherstellung der gestörten Privatrechtsverhältnisseist die Aufgabe der Civiljustiz und des Eivilprocesses, die Wiederherstellung der Verletzungder öffentlichen Seite des Rechtsverhältnisses ist die Aufgabe der Strafgerechtigkeit und derCriminaljustiz. Ganz ebenso giebt's nun eine privat-oder civilrechtliche Culpaoder Verschuldung, welche die civilrechtliche Rechtspflicht verletzt, und eine c r i m i n a l r e ch t -liche, welche als Verletzung der öffentlichen Rechtspflicht erscheint.
Der Hauptunterschied zwischen civilrechtlichen und criminalrechtlichen Verletzungenund Verschuldungen ist nun folgender: bei den civilrechtlichen, bei welchen zunächst dieWiederherstellung des äußeren materiellen Rechts- und Besitzstandes des verletzten Privat-manns bezweckt wird, wird vorzugsweise auf die äußere objektive oder materielle Verletzunggesehen, auf den inner« subjectiven rechtswidrigen Willen nur insoweit, als er unentbehr-liche Bedingung ist, einem bestimmten Rechtssubject die Verletzung zuzuschreiben und vonihm eine bestimmte materielle Wiederherstellung oder Schadloshaltung zu fordern. Beider criminalrechtlichen Bestrafung dagegen bezweckt manzunächst, den rechtlichen Willender Bürger zu erhalten und herzustellen, die intellektuelle subjective Schuld des Verbre-chers gerecht zu bestrafen oder auszutilgen. Bei der criminalrechtlichen Verletzung kommt