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5 (1847) [Fou - Gir]
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Gezwungene Eigenthumsabtretung.

welche über die Entschädigung zu entscheiden hat- Der Assisenhof wählt daraus 16 Per-sonen,- welche die Jury bilden. Nicht wählbar sind die Eigenthümer, Pächter der Liegen-schaften, die nach dem Gesetze durch den Beschluß des Präsecten zur Abtretung bezeichnetwurde»; eben so nicht die aus solche Liegenschaften describirtenCreditoren und andere Inter-essenten. Ein von dem Gerichtshöfe vorher bezeichneter Richter ist der Direktor der Jury.Die Verwaltung eben sowohl wie jede betheiligte Privatpart, i kann zwei Geschworeneperemptorisch, d. h. ohne Angabe von Gründen, recusiren. Die Mitglieder des Geschwo-renengerichts, die beeidigt werden, urrheilen nach den Anerbietungen und Erklärungen derVerwaltung und der Grundeigenthümer, nach den Beweisstücken, welche vorgelegt werden,nach den Bemerkungen der Parteien, die vor der Jury erscheinen, nach den Aussagen vonPersonen, deren Vernehmung sie für nothtbendig halten; die Sitzungen sind öffentlich.Die Jury spricht nach Stimmenmehrheit. Nach den deutschen Gesetzen^) wendet sichder Grundeigenthümer, welcher mit der von der Administration angebotenen Entschädigungnicht zufrieden ist, mit seiner Klage an das Untergericht, welches nun nach den Regeln desabgekürzten Verfahrens verhandelt. Die Hauptsache ist die Wahl der Sachverständigen,welche die Schätzung vornehmen. Nach dem Gutachten der Schätzer erfolgt das rich-terliche Urtheil.

Der Vorzug der französischen Einrichtung vor der deutschendürfte daraus sichergeben, daß eine größere Vereinfachung da entsteht, wo Geschworene, welche die Verhält-nisse weit richtiger beurtheilen und Alles abwägen können, unmittelbar den ganzen Streit-punkt entscheiden, durch ihre unabhängige Stellung und ihre gioße Zahl mehr Garantiengeben als die gewöhnlichen Schätzer, während bei der deutschen Einrichtung schon viel Zeitdurch Ernennung der Schätzer und Anderer verloren geht und zuletzt das Gericht ein Urtheilfällen soll, das doch auf das Gutachten der Schätzer gebaut sein wird. Ohnehin werdenRichter, die über Schätzungen zu urtheilen haben, selbst nur wie Geschworene zu betrachtensein. Nur die Rücksicht, daß sonst in anderen gerichtlichen Fällen keine Geschworenenge-richte in Deutschland verkommen, hielt davon ab, eine Jury in diesen Fallen einzuführen.Uebrigens ist die Stellung eines Gerichts, das, nachdem rechtskräftig die Pflicht der Abtre-tung festgestellt ist, nunmehr über die Entschädigungssumme sprechen soll, eine eigenthüm-liche, welche der des Gerichts bei einem gewöhnlichen Peocesse nicht ganz gleichgestelltwerden kann. Daher in neuerer Zeit das gerichtliche Abschätzungsverfahren als eine Voll-ziehungsinstanz betrachtet worden ist").

VI. Eigene Bestimmungen kommen in den Expropriationsgesetzen über die Zahlungder Entschädigungssummen vor, insofern dafür zu sorgen ist, daß die Summe an dieInteressenten gelange, welche auf die abgetretenen Liegenschaften Anspruch habenferner über den Eigenthumsübergang der abgetretenen Grundstücke, so daß das Eigenthum,ohne daß es einer besonderen Besitznahme oder Einweisung bedarf, frei an die Verwal-tungsbehörde übergeht.

VII. Nach den Vorschriften der Expropriationsgesetze werden nicht beurtheilt diejeni-gen Fälle wo in Zeiten der Noch, z. B- bei einem Kriege, Brande oder einer Wassers-gefahr ein augenblicklicher Angriff oder unverschiebbare Wegnahme fremden beweglichenoder unbeweglichen Eigenthums nochwendig geworden ist. Zwar wird auch hierdie nachfolgende Entschädigung, insofern es sich nicht um eine unentgeltlich zu tra-gende Last handelt, nach dem Expropriationsgefttze ausgemitkelt; allein das in diesenGesetzen vorgeschriebene Verfahren, welches eintreken muß, che es zur Abtretung kommt,findet keine Anwendung.

49) Badisches Gesetz Art. 48 -76. Baierisches Gesetz Art. 19. Kurhessisches GesetzArtikel 6.

50 ) Auch der Berichterstatter in der badischen Kammer über de» Entwurf 1835 (in denVerhandlungen der 2. Kammer S. 241), Gcheimcrath Düttling er, sprach sich für dieJury aus.

51) Zeitschrift für Recht und Gesetzgebung in Kurhessen. 2. Heft, S. 122.

52) Französisches Gesetz Lit- V. Badisches Ges. Lit. IV. Baierisches Gesetz XX.

53) Badisches Gesetz Art. 94. Baierisches Gesetz Art. 1. L.