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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
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796
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796 Gezwungene Eigenthumsabtretung.

tung gehindert wird; 3) den Betrag derjenigen Entschädigung, welche dem Pächter odersonstigen Nutzberechtigten noch Gesetz oder Vertrag zu leisten ist. Um den Werth auszu-mitteln, verlangen einige Ges tze"), daß man der Schätzung jenen Werth zum Grundelegen soll, den die Liegenschaft im Falle einer Veräußerung nach dem Maßstahe ihrerGröße, Beschaffenheit, Lage und nach den Durchschnittspreisen der letzten 6 Jahre, oder,sofern solche in Folge besonderer eingetretener Umstände im letzten Jahre gestiegen sind,nach den neuesten Preisen haben würde, bei welcher Bestimmung man freilich leicht bemerkt,daß der Eigentbümer in eine schlechte Lage kommen kann, wenn in den letzten Jahren diePreise niedrig standen. Ein Durchschnitt von den letzten 6 Jahren dürfte nicht genügen,um den wahren Werth nach der Zeit, in welcher die Abtretung geschehen soll, auszumitteln.Alle diese Expropriationsgesetze müssen so ausgelegt werden, wie sie am Wenigsten vondem gemeinen Rechte, welches vollständige Entschädigung zu leisten gebietet, abweichen,und im Zweifel muß für den Grundeigenthümer so entschieden werden, daß er im wahrenjuristischen Sinne die volle Entschädigung erhalte; und darnach kann es für den Juristen,der zu entscheiden hat, keinem Zweifel unterliegen, daß auch omno i>i, cproci intorest, ver-gütet werden muß, daher auch jede Werthsvrrminderung, welche an anderen Sachen, alsden unmittelbar abzutretenden, folgeweise der Grundeigenthümer leidet"). Es machtder königlich sächsischen Regierung Ehre, daß sie in ihrer Instruction für die Taxatoren,die Abtretung des Grundeigenthumes betreffend, vom 3. Juli 1835 "), von solchen Grund-sätzen ausgegangen ist. Dabei kann nicht davon die Rede sein, daß die Entschädigung auchauf blos eingebildete Nutzungen oder Entbehrungen künftiger Voctheile wegen beabsich-tigter Unternehmungen erstreckt werden si ll, weil den Taxatoren der Maßstab fehlen würde,dergleichen Verhältnisse zu beurtheilen. Wenn auf einem zur Abtretung gefordertenGrundstücke nutzbare Realger.chtsame haften, z. B. Gewerbe, so wird eine billige Rücksichtdarauf zu nehmen sein, ob der Eigenkhümer das Recht leicht und ohne Nachtheil an einenanderen Ort transferiren kann. Ist dieses nicht der Fall, so muß er für den Ver-lust des Rechts ebenfalls vollständig entschädigt werden. Ist die Transferirung möglich,so müssen ihm die Kosten der Verlegung und die Differenz des bisherigen und deskünftig zu erwartenden Ertrags vergütet w rden "). Auch die vorübergehenden Schäden,die während des Baues der neuen Unternehmung dem Grundeigenthümer auf dem ansto-ßenden Eigsnthume zugehen, sind zu ersetzen. Zu billigen ist es, wenn das Gesetz aufsolche Anlagen keine Rücksicht nimmt, welche der Grundeigenthümer, der wußte, daß seinGrundstück zum öffentlichen Zwecke gefordert würde, erweislich in der Absicht vornahm,um dadurch eine höhere Entschädigung zu erhalten"); daher einige Gesetze") selbst vor-schreiben, daß eine gewisse Zeit vor der Abtretung, z. B- in den nächsten 4 Monaten vonder öffentlichen Bekanntmachung an, daß der die abzutretende Liegenschaft bezeichnendePlan auf dem Rathhause niedergelegt sei, der Grundeigenthümer keinen Neubau oder an-dere Arbeit auf dem Grundstücke vornehme, wodurch die wesentliche Beschaffenheit desabzutretenden Grundstücks geändert würde.

V. Was die Behörde betrifft, welche die Entschädigung zu reguliren hat, so kom-men zwei verschiedene Systeme vor: entweder entscheidet ein Geschwornengericht"), oderdie Sache gelangt an das ordentliche Gericht"). Nach der französischen Einrichtungbezeichnet jährlich das cormeil Fenärrrl des Departements für jeden Bezirk der Unterprä-fectur aus der Liste der Wähler und der zweiten Geschwornenliste wenigstens 36 und höch-stens 72 Personen, die in dem Bezirke wohnen. Aus diesen wird die Specialjucy gewählt,

41) Badisches Gesetz von 1835 Art. 24.

42) Dieses wurde auch von baierischen Gerichten erkannt. Blätter für Rechtsanwen-dung in Baiern >837 Nr. 4.

43) Gesetz- und Verordnungssammlung des Kdnigr. Sachsen 1835 S. 374.

44) Sächsische Instruction §. 10. 11t. 1.

45) Französisches Gesetz Art. 52.

46) Badisches Gesetz Art. 37.

47) Rach dem framdsischen Gesetze Art. 2948.

48) Nach den deutschen Gesetzen.