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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
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798
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798 Gezwungene Eigenthumsabtretung.

VIll. Das Expropriationsgesetz muß auch einige Modifikationen in Bezug aufEisenbahnen erhalten. Das Verfahren, das sonst nothwendig wird, um über die Ein-sprachen der Betheiligten zu verhandeln, ehe über die Abtretungsverbindlichkeit entschiedenwird, ist hier theils nicht in der sonstigen Ausdehnung nothwendig, weil, sobald einmal dieAnlegung der Eisenbahn durch Gesetz festgesetzt ist, in möglichst geraden Linien die Bahngeleitet wird, wo von selbst bezeichnet wird, welche Liegenschaften betroffen werden; theilsmuß eine Modisication eintreten, indem es nicht erforderlich ist, daß der Beschluß desStaatsraths jede einzelne abzutretende Liegenschaft bezeichnet. Auch müssen eigene Rück-sichten wegen der Wege, die der Gcundeigenthümer durch die Eisenbahn verlieren kann,wegen Wasserleitungen u. A- genommen werden. Eins der neuesten Gesetze, welches eineModisication des Expropriationsgesetzes in Ansehung der Eisenbahn ausspricht, ist dasbadische. Mittermaier.

Gilden, s. Zunft, Gewerbe- und Fabrikwese».

Gilten, s. Real lasten.

Girobank, s. Bank.