Gezwungene Eigenthumsabtretung. 795
Statt finden. Das badische Gesetz ^) erklärt, daß, wenn ein Theil eines Gebäudes abzutretenist, auch der übrige Theil auf Verlangen abgenommen werden muß; wo eines von mehrerenzu demselben Gewerbsbetricbe gehörigen Gebäuden oder ein zum Betriebe erforderlicherPlatz abgetreten werden soll, kann der Eigenthümer verlangen, daß ihm die zum rühmli-chen Gewerbsdclriebe gehörigen Gebäude und Plätze insgesammt abgenommen werden,wenn ihm durch die Lostrennung des abzutrekenden Theiles der Betrieb unmöglich gemachtoder doch wesentlich erschwert würde. Ist von anderen Gütern ein Theil abzutreten, sokann der Eigenthümer nicht fordern, daß ibm das Ganze abgenommen werde, wohl aber, daßer außer dem Werthe des abzutretenden Theiles und außer dem Betrage, um welchen derübrigbleibende Theil etwa in Folge der neuen Anlage minder werth wird, auch für dasGanze Vergütung erhalte, um was der übrigbleibende Theil durch seine eigene Verkleine-rung oder Zerstückelung oder Erschwerung des Anbaues oder aus anderen Gründen für denInhaber an seinem Werthe verliert. Verliert jedoch der übrigbleibende Theil in dieserdoppelten Beziehung mehr als ein Viertel seines Werthes, so kann die Verwaltungsbehördenicht angehalten werden, den dieses Viertel übersteigenden Betrag zu ersetzen, wenn siesich erbietet, gegen Entschädigung das ganze Gut zu übernehmen.
IV. Die Abtretungspflicht ist nach allen Gesetzen nur gegen volle Entschädigungbegründet. Hier ist der schwierigste Punkt der Expropriationsgesetzgebung. So viel dieSchriftsteller über Civilrecht schon im Bezug auf die Lehre von dem Schadenersätze geleistethaben, so ist doch in der besonderen Anwendung auf die in Frage stehende Expropriationvon der Wissenschaft Nichts geleistet, und die neuen Gesetze wählen gewöhnlich denWeg, den Knoten zu zerhauen, statt ihn zu lösen. Auf einer Seite muß da, wo derStaat ein so großes Opfer mit dem Eingriffe in die Heiligkeit des Privateigenthums (oftaus Liebhaberei und Speculation) von dem Bürger fordert, er auch großmüthig seinund lieber mehr als zu wenig bezahlen, weil er doch häufig für alle Opfer an Freuden (mandenke, daß Jemand eine mit höchster Sorgfalt und Mühe von ihm gemachte Gartenanlageaufgeben soll) und an moralischen Genüssen (wenn er z. B- den alten Stammsitz seinerFamilie, woran so viele Erinnerungen geknüpft sind, abtreten muß) den Bürger nicht ent-schädigen kann. Aus der anderen Seite ist der Grundeigenthümer auch ein Bürger desStaats, in dessen Interesse die Liegenschaft in Anspruch genommen wird; auch er gewinntvon der Unternehmung, die im öffentlichen Nutzen gemacht wird. Es widerstreitet auchjedem edlen Gefühle, wenn Jemand aus der Zwangslage des Staats, der ein Eigenthumnothwendig braucht, Vortheil ziehen und sich bereichern will. Ohnehin fehlt es nie anPersonen, welche, überall berechnend, einen Gewinn überall ziehen wollen und daraufspeculiren; daher eben in der Ueberzeugung, daß an einem gewissen Orte ein öffentlichesUnternehmen gemacht wird, Liegenschaften kaufen oder Pflanzungen machen, um dann beider Zwangsabtretung sie wieder recht hoch verwerthen zu können. Es ist richtig ^), daßdas pretium sSoctiuni« in seinem ganzen Umfange nicht vergütet zu werden braucht. —Passend sagt das baierische Gesetzt"), daß die Entschädigung enthalten muß: 1) den ge-meinen Werth des abzutretenden Gegenstandes; 2) die Vergütung für die den Eigenthü-mern durch die Abtretung zugehenden sonstigen Nachthcile, namentlich ») Ersatz des Mehr-werthes, den der abzutretende Gegenstand durch seinen Zusammenhang mit anderen Eigen-thumstheilen oder durch seine bisherige Benutzungsweise für den Eigenthümer behauptet,b) Ersatz der Wcrthsminderung, welche durch Abtretung dem übrigen Grundbesitze dessel-ben Eigenthümers zugeht, c) Ersatz des unvermeidlichen Verlustes, welcher dem Eigenthü-mer durch die Abtretung vorübergehend oder bleibend in seinem Gewerbe erwächst (jedochdarf die hierdurch sich ergebende Mehrung der Entschädigung 30 Procent des Schätzungs-werthes nicht übersteigen), 3) Ersatz für die Früchte, deren Ernte durch die Zwangsabtre-
38) Art. 30.
39) Gute Bemerkungen im Vortrage der Commission der Kammer der Reichsräthe inBaiern 1837, in den Verhandlungen S. 107.
40) Von 1837. Art. S.