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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
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794
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794 Gezwungene Eigenthnmsabtretung.

den Gesetzen^) anerkannt, daß dieses geschehen könne sowohl zum Vortheile des Staatsals auch einer Gemeinde (einige Gesetze^) fügen bei, daß dieses nur in gewissen gesetzlichbezeichnet«» Fallen und nur zulässig ist, um von Seite der Gemeinde den Forderungender Gesetze Genüge zu leisten oder um verfassungsmäßigen oberpolizeilichen Anord-nungen zu genügen) oder einer Privatgesellschaft, der von der Regierung die Aus-führung einer die Expropriation begründenden Unternehmung überlassen wurde. Diesesist zweckmäßig, weil der Nutzen für den Staa mtittelbar vorhanden und weil es gleich-gültig ist, ob der Staat selbst eine Unternehmung aussührt oder ausführen läßt.

III. Eine wichtige Frage ist: ob die Grundeigenthümer, deren Liegenschaften abge-treten werden sollen, fordern können, daß der Staat auch das Ganze übernehme, wenn ereinen Theil in Anspruch nimmt, oder ob sie nur den geforderten Theil abtreten müssen?Es ist klar, daß durch die Verfügung, nach welcher der Eigenthümec nur einen Theil abtre-ten soll, eine große Beschwerung für ihn entstehen kann, weil oft durch die Wegnahme einesTheiles, der eben der Haupttheil war, der übrigbleibende keinen oder nur geringen Werthfür den Eigemhümer hat, z. B. wenn der Theil, worauf das Gebäude steht, abgegebenwerden soll, oder auch, wenn so wenig übrig bleibt, daß dem Eigenthümec dieses nicht mehrdie Kosten des Baues lohnt, oder wo der Eigenthümec keinen ordentlichen Weg mehr zuder übrigbleibenden Parcelle hat. Auf der anderen Seite könnte durch eine unbedingteVerpflichtung des Staats, der einen Theil eines Grundeigenthums nöthig hat, das Ganzeauf Verlangen des Eigenthümers zu übernehmen, der bürgerlichen Gesellschaft eine sehrschwere Last aufgelegt werden; wenn z. B., weil der Staat 6 Ruthen von einem Ackerbraucht, der Fabrikinhaber (wenn z. B. seine Fabrik nicht mehr guten Absatz hat) denStaat nöthigen könnte, die ganze Fabrik zu kaufen. Aus diese Art würde der Staat eineMasse von kleinen Parcellen erhalten, die für ihn werthlos wären, die er wieder zu verkau-fen suchen müßte (gewöhnlich mit Verlust, weil nach der Erfahrung der Staat theuer kaufenund wohlfeil verkaufen muß). Große Unternehmungen könnten durch einen solchen Zwangsehr leicht scheitern. Die neuen Gesetze enthalten daher verschiedene Vorschriften, welchedie Interessen vermitteln und ein gerechtes Verhältniß begründen sollen. Nach dem fran-zösischen Gesetze^) muß, wenn von einem Hause oder Gebäude nur ein Theil gefordertwird, derjenige, welcher die Expropriation geltend macht (Staat oder Gesellschaft), aufVer-langen das ganze Gebäude kaufen; das Nehmliche soll eintreten bei Grundstücken, wenndurch die Abtretung das Grundstück auf ein Viertel seines ganzen Flächeninhalts reducirtwürde, wenn der Grundeigenthümer kein anderes daran stoßendes Land besitzt^), undwenn die auf diese Art reducirte Parcelle unter 10 ^res hält. Nach dem kurhessischenGesetze^) kann der Eigenthümer, der einen Theil abtreten soll, fordern, daß man ihm dasGanze abnehme, wenn die übrigbleibenden Theile auf die frühere Weise entweder garnicht oder in einem sehr geringen Grade benutzt werden können, worüber Sachverständigezu entscheiden haben ^). Auf jeden Fall muß die Mitübernahme geschehen, wenn derübrigbleibende, eine zusammenhängende Fläche bildende Theil bei einem stellbaren Stückenicht über einen Viertel Morgen Acker und bei Wiesen und Gärten nicht über einen AchtelMorgen enthält. Das baierische Gesetz weist nur einfach daraus hin, daß bei Gegen-ständen, deren Theilung nachtheilig auf die Benutzbarkeit des Gesammtgegenstandes zurück-wirkt, wider Willen des Eigenthümers auftheilweiseAbtretung nicht erkannt werden kann;daß insbesondere die Theilung eines Gebäudecomplexus oder die Trennung der zu dem Um-fange desselben gehörigen Gärten und Hofraithen nur mit Einwilligung des Eigenthümers

31) Z. B. baierisches Gesetz v. 1837. Art. IV.

32) Z. B. Gesetz von St. Gallen §. 18.

33) Art. 51.

34) Weil er in einem solchen Falle das Uebrige damit vereinigen kann.

35) Von 1834. tz. 7.

36) S. darüber Wbhler in der Zeitschrift für Recht und Gesetzgebung in Kurheffen.2. Heft S. 137.

37) Von 1837. Art. S.