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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
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793
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Gezwungene Gigenthuinsal'tretung. 793

thum der Bürger in Anspruch nehmenden Werken eine gesetzliche Anordnung, wöhrendzu den geringeren Fällen die königliche Ordonnanz genügt, z. B. in Frankreich, nach dessenGesetze'-^) zu allen großen Arbeiten, Straßen, Canälen, Eisenbahnen, Canalisation derBäche, Hafen, Wersten ein Gesetz, also die Zustimmung der Kammern verlangt wird;wogegen zu solchen Arbeiten, wenn sse nur 20,000 Metres Länge haben, die königlicheOrdonnanz genügt. Diese gesetzliche Anordnung dürste wohl Nachahmung verdienen, daes unnölhig sein möchte, in allen, auch den oft unbedeutenden nur localen Unterneh-mungen den ganzen Aufwand von Zeit und Kraft in Anspruch zu nehmen, welcher zur Er-lassung eines Gesetzes nothwendig, und da doch die Erfahrung lehrt, daß bei solchenGegenständen die Kammer nicht sehr aufmerksam ist und die legislative Beraihung nurpro forma stattfl'ndet. Dagegen ist es doch bedenklich, blos von der obersten Regierungs-behörde (Staatsrath oder Staatsministerium) die Entscheidung der Frage: ob das Expro-priationsgesetz angewendet werden soll, abhängig zu machen, weil man dann besorgen muß,daß Neigungen, besondere Interessen einzelner einflußreicher Männer den Ausschlag geben,und durch die Berichte der Beamten, die willfährig zu der Realistrung dieser Wünsche dieHand bieten, Beschlüsse herbeigeführt werden, durch welche das Privateigenthum und dieSicherheit desselben wankend gemacht werden können. Nach dem baierischen Gesetze von1837 wird eine rechtskräftige administrativrichterliche Entscheidung der Kreisregierung unddes versammelten Staatsraths gefordert, wenn von den betheiligten Eigenthümern odereinem derselben bestritten wird, entweder daß das Unternehmen zu den im Gesetze angeführ-ten gehöre und von dem gemeinen Nutzen erfordert werde, oder daß die Abtretung des an-gesprochenen Eigenthums zur zweckmäßigsten Verwirklichung desselben nothwendig sei.Wenn nun durch das Gesttz oder durch das Staatsministerium das Unternel men, als sol-ches, genehmigt und wenn ausgesprochen ist, daß das Erpropriationsgesetz angewendetwerden soll, so bedarf es eines ferneren Verfahrens, um festzusctzen, welche Eigenthümerzur Abtretung von Liegenschaften schuldig sein sollen. Dieses Verfahren muß so eingerichtetsein, daß alle Betheiligten mit ihren Einwendungen gehört werden können. Am Bestenwerden daher, wie dieses im französischen Gesetze'^) vorgeschrieben ist, die Techniker denPlan aller Liegenschaften, die in jeder Gemarkung abgetreten werden sollen, detaillirt nachden einzelnen Eigenthümern, eine gewisse Zeit hindurch auf die Bürgermeisterei der Ge-meinde hinterlegen. Eine öffentliche gehörige Bekanntmachung seht alleGrundeigenthümerdavon in Kenntniß und fordert sie auf, binnen einer gewissen Frist Einsicht zu nehmen.Nach dem Ablaufe dieser Frist verfügt sich eine besondere Commission in die Gemeindenund nimmt die Erklärungen der Grundeigenthümer auf. Alle Protokolle werden dann anden Präfecten geschickt, welcher eine Verfügung erläßt, welche Liegenschaften abgetretenwerden sollen und in welcher Zeit die Besitznahme derselben nothwendig ist. Kommtnicht eine freiwillige Abtretung der Eigenthümer, deren Grundstücke abzutreten sind, durchConvention mit ihnen zu Stande, so hat der Präfect dem Staatsprocurator das Gesetz oderdie königliche Ordonnanz, welche die Abtretung verfügt, und seinen Beschluß zu über-senden ; der Staatsprocurator stellt die Anträge an das Gericht, und dieses erläßt das Ur-theil ^) über die Expropriation und die abzutretenden Liegenschaften; das Urtheil wirdöffentlich bekannt gemacht und in das Hypothekenbuch eingetragen. Es findet dagegen nurein Cassationsgesuch Statt wegen Jncompetenz, Gewaltsüberschreikung oder Formfehlerim Urtheile. Dem französischen Gesetze ist das badische Gesetz nachgebildet miteinigen Verbesserungen und mit einer großen Abweichung. Während nehmlich in Frank-reich das Gericht das Urtheil ausipricht, welches die Verbindlichkeit zur Abtretung aufer-legt, ist es in Baden das Staatsministerium, welches diesen Beschluß (ohne Mitwirkungdes Gerichts) erläßt ^').

U. Fragt man, zu wessen Bestem die Expropriation gefordert werden kann, so ist in

26) Artikel 3. 27) Art. 4 flg.

28) Art. 1330. 29) Art. 4.

3V) Badisches Gesetz Art. 29.