792 Gezwungene Etgenthumsabtretung.
nehmen verzichten wollte, das Nutzen zu gewähren verspricht, und zwar nicht blvs einenunmittelbar zu Geld anzuschlagenden Nutzen höherer Einkünfte des Staats, sondern auchden Nutzen der Belebung der Industrie. — Wenn ss sich aber darum handelt, ob in einemconstitutionellen Staate nur allgemein der öffentliche Nutzen als Grund erklärt oder dasSystem der Aufzählung bestimmter Ursachen der Abtretung vorgezogen werden soll, so sindwir überzeugt, daß nur das letzte den Vorzug verdient. Es mag sein, daß der Versucheiner solchen Aufzählung fruchtlos ist, weil immer Fälle Vorkommen können, welche derGesetzgeber nicht vorhersah, und wo nun der Staat, wenn der Fall dennoch eintritt undder Staat das Eigenthum der Bürger in Anspruch nehmen will, in Verlegenheit kommt,weil im Gesetz der Fall nicht genannt war; allein auf jeden Fall sorgt doch das Gesetz fürdie nach der Erfahrung hauptsächlich verkommenden Falle. Kommt aber auch ein neuerFall vor, so ist doch keine Gefahr auf dem Verzug begründet. Bei der nächsten Zusam-menkunft der Kammern kann in constitutionellen Staaten ein darauf bezüglicher Gesetzes-entwurf vorgelegt und über dessen Annahme entschieden werden. Für außerordentlicheNothfälle, z. B. im Kriege u. s. w., kann das Expropriationsgesetz sorgen. Vorzüglichmuß man sich hüten, daß nicht bloße Vsrschönerungszwecke die Expropriation begründendürfen. Hier würde der oft launenhaften Vorliebe für gewisse Bauwerke und Anlagen einweites Feld geöffnet sein. Am Zweckmäßigsten ist daher wohl die Weise, welche im baie-rischen Gesetze") und m mehreren neuen Schwsizergesetzen") vorkommt, die Falle, inwelchen die Abtretung gefordert werden kann, speciell zu bezeichnen. Nach dem baierischenGesetze sind als solche Fälle angegeben: 1) Erbauung von Festungen oder sonstigen Vor-kehrungen zu Landesdefensions- oder Fortisicationszwecken, insbesondere auch Militär-etablissements; 2) Erbauung oder Erweiterung von Kirchen, öffentlichen Schulhäusern,Spitälern, Kranken- und Irrenhäusern; 3) Herstellung neuer oder Erweiterung schonbestehender Gottesäcker; 4) Regelung des Laufs und Schiffbarmachung von Strömen undFlüssen; 5) Anlegung neuer und Erweiterung, Abkürzung oder Erbauung schon bestehen-der Staats-, Kreis- und Bezirksstraßen; 6) Herstellung öffentlicher Wasserleitungen;7) Austrocknung schädlicher Sümpfe in der Nahe von Ortschaften ; 8) Beschützung einerGegend vor Ueberschwemmungen; 9) Erbauung von öffentlichen Canälen, Schleusen undBrücken; 10) Erbauung öffentlicher Häfen oder Vergrößerung schon vorhandener;11) Errichtung von Eisenbahnen; 12) Aufstellung von Telegraphen zum Dienste desStaats; 13) Vorkehrungen zu wesentlich nothwendigen Sanitäts- oder sicherheitspolizei-lichen Zwecken; 14) Schirmung der. Kunstschätze und wissenschaftlichen Sammlungen desStaats vor Feuers- oder anderer Gefahr. Man bemerkt leicht, daß auch diese Aufzäh-lung viel Willkürliches hat und die meisten dieser Falle so unbestimmt gefaßt sind, daßman darunter Vielerlei subsumiren kann; z. B. bei2: man kann auch Kirchen nicht bloswegen ihrer Nvthwendigkeit, sondern auch aus Liebhaberei bauen. Unter 13. sind vor-züglich die mannigfaltigsten Anstalten zu begreifen; und so scheint freilich der Schutz desPcivateigenthums durch solche Expropriationsgesetze nicht sehr groß zu sein. Allein dieHauptsache ist noch, daß zweckmäßig eine Behörde bestimmt werde, welche darüber zu ent-scheiden hat, ob der Fall zur Anwendung des Expropriationsgesetzes geeignet sei, und daßein Verfahren angeordnet werde, um zu constatiren, ob die Bedingungen der Anwendungdes Gesetzes vorhanden seien. Was die Behörde betrifft, so bemerkt man in den Gesetzengroße Verschiedenheit. Entweder ist es, wie in Nordamerika") und England"), dielegislative Gewalt (also die Regierung mit den Kammern), welche darüber entscheidet,1) ob der Privatmann wegen der Realisirung eines gewissen Zweckes zur Abtretung ver-pflichtet ist; oder 2) man unterscheidet zwischen den verschiedenen Arten der Unterneh-mungen und fordert bei den größeren, in einem bedeutenden Umfange das Privateigen-
22) Baierlsches Gesetz Art. 1.
23) Luzerncr Gesetz I. St. Gallner Gesetz vom 20. Februar 1835. Z. 1.
24) kavvio v» constitution ok tlio unitell «tute». P. 133. 8tor^ Oommontsries cmtks constitution. 111. p. 661.
25) ölgclestone, Ooinment, II. p. 1Z8.