Gezwungene Eigenthumsabtretung. 791
und die besonderen Bedingungen der Anwendung der Expropriation festzusetzen hat. Alleingewisse allgemeine Regeln für die Einbringung der Bills (private diils) über Canäle, Eisen-bahnen und Wege finden sich doch auch in England^). Die Wissenschaft hat für dieAus-bilvung der hier in Frage stehenden Rechtslehre noch wenig gethan, und bei Vergleichungder verschiedenen Gesetzgebungen bemerkt man leicht, daß die Legislation noch auf demWege der Experimente sich befindet und noch nicht zu der nochwendigen festen Grundlageund Uebereinstimmung gekommen ist.
Es kommt bei einem Expcopriationsgesetze vorzüglich auf folgende Punkte an:1) auf die Bezeichnungen der Fälle, in welchen die Gesetzgebung befugt sein soll, dasOpfer des Privateigenthums zu fordern; 2) auf die Formen, in welchen der öffentlicheNutzen constatirt werden soll; 3) auf die Bestimmung der Maßregeln, welche nothwen-dig sind, um auszumitteln, welche Liegenschaften zu den öffentlichen Arbeiten noth-wendig sind; 4) auf das Verfahren, um die Abtretung der Liegenschaften zu bewirkenund über die dabei erhobenen Einwendungen zu entscheiden; 5) aus das Verfahren, umdie Entschädigung zu bestimmen, welche dem zur Abtretung Pflichtigen gebührt; 6) aufdie Grundlagen, nach welchen die Entschädigung ermessen werden muß; 7) auf die Bezah-lung der Entschädigung; 8) auf das besondere Verfahren, das in gewissen außerordentlichenFällen eintreten soll.
1. Fragt man zuerst: in welchen Fällen der Staat befugt sein soll, die gezwungeneAbtretung des Eigenthums zu fordern, so finden wir wieder drei verschiedene Wege, ent-weder : 4) wählt das Gesetz nur ganz allgemeine Ausdrücke, um die Fälle der Abtretungs-pflicht zu bezeichnen *"), oder 6) es wird eine Art von allgemeinem Princip festgesetzt, anwelchem das Dasein des zur Abtretung geeigneten Falles erkannt werden soll ^o), oder6) das Gesetz giebt die Fälle, in welchen die Zwangsabtretung eintreten soll, genau an'-").Bei der Frage, welche dieser Methoden die zweckmäßigste ist, entscheidet vorzüglich die Rück-sicht, daß das Eigenthum der Bürger heilig und gegen alle Angriffe geschützt sein muß,welche die Liebhaberei eines Machthabers, die Laune eines Technikers nicht selten unter demVorwände des öffentlichen Nutzens versucht. Es kann so leicht der Wunsch, daß ein dieVerschönerungsplane störendes elend gebautes niedriges Häuschen abgerissen, oder daß einegerade Straße geführt, oder ein die Aussicht von einem gewissen Schlosse hinderndes Hausentfernt werde, die Versuche, eine Zwangsabtretung zu bewirken, veranlassen.— Hiermuß das Gesetz den Bürger, der an seinem Eigenthume festhält und dasselbe nicht abtretenwill, in Schutz nehmen. Wenn man erwägt, wie an das Grundeigenthum, das viel-leicht seit Jahrhunderten bei einer Familie sich befindet, die theuersten Erinnerungen ge-knüpft sind, oder daß oft von einer gewissen günstigen Lage, in welcher ein Etablissementsich befindet, z. B. eine Fabrik, der Wohlstand einer ganzen Familie abhängt, so kannman nicht genug dieses Privateigenthum ehren und vor den Angriffen des sogenanntenöffentlichen Wohles sicher stellen. Es ist zwar richtig, daß das öffentliche Interesse so ge-bieterisch spricht und daß jeder Bürger, der in den Staatsverein tritt, auch bereit sein muß,Opfer dem Ganzen zu bringen; es ist richtig, daß durch den Eigensinn des Einzelnen einegroßartige Maßregel nicht aufgehoben werden darf; daher würde es viel zu einseitig undeng gefaßt sein, wenn man nur in Fällen der Nothwendigkeit die Zwangsabtretung fordernwollte. Auch der öffentliche Nutzen muß schon hinreichen, um das Opfer zu begründen;denn bei einer Reihe von Unternehmungen, die im Interesse der großen Fortschritte derZeit geboten werden, läßt sich zwar nicht die bestimmte Nothwendigkeit erweisen, z.B. beiAnlegung eines Canals oder einer Eisenbahn, allein nach allen Gesetzen der Wahrscheinlich-keit knüpfen sich an die Unternehmung so entschiedene Vortheile, daß es unzweckmäßig seinwürde, wenn der Staat die Forderung der Stimme der Zeit nicht hören und auf ein Unter-
18) Einige (obwohl nicht vollständige) Notizen in Wendt'S ExpropriationScodex1. Heft S. 52—68.
19) Dieses geschieht in den meisten Gesetzen und Berfassungsurkunden.
2V) Z. B. nach dem badischen Gesetze §. 2.
21) Z. B. in dem neuen bäurischen Gesetze §. 1.