790 Gezwungene Eigenlhumsabtretung.
thums zu fordern. Die Idee aber, daß der Eigenthümer schuldig sei, wegen des Nutzensdes Publicums oder zur Erreichung eines vom Staate besonders geschützten Zweckes seinEigenthum einem Anderen abzutreten, war auch den Römern nicht ganz fremd, und inder I-. 12. pr. 1) de reli^iosis und allgemeiner in dem Rechte eines Eigenthümers, derzu seinem Grundstücke nicht gelangen konnte, wenn ihm der Nachbar nicht eine Dienstbar-keit bestellte und einen Weg über sein Grundstück einräumte, lag die Aeußecung dieserIdee*), so wie auch in dem Rechte des Staates, für eine via publica daS nörhige Grund-stück in Anspruch zu nehmen^). In dem germanischen Rechte kamen gleichfalls in densogenannten nothwendigen Servituten^) Spuren der Ansicht vor, daß der Eigenthümerzum Vortheile des Nachbars sich eine Beschränkung gefallen lassen muß. In manchenLandern war insbesondere im Interesse der Wiesencultur und der Wässerung die Verpflich-tung der Grundeigenthümer anerkannt, zum Behufs von Wasserleitungen einen Theil derGrundstücke hcrzugcben ^). Die älteren Praktiker erkannten theils bei der Lehre von demNothwege^), theils im Staatsrechte, als Ausfluß des jus cminens«), das Recht desStaates an, das Eigenthum der Bürger in dringenden Fällen in Anspruch zu nehmen. —Erst in der neueren Zeit erhielt die Lehre eine größere Bedeutung. Man erkannte diePflicht, die Heiligkeit des Privateigenthums, einer jener Hauptgrundlagen der bürger-lichen Gesellschaft, in Schutz zu nehmen gegen Launen der Machthaber. Man fühlte, daßnur auf dem Wege der Gesetzgebung die Interessen des Eigenthümers und der bürgerlichenGesellschaft ausgeglichen werden könnten. In den Eivilgesctzbüchern ^) wurde der Grund-satz ausgesprochen, daß Niemand gezwungen werden könne, sein Eigenthum abzutrete»,wenn nicht aus Gründen des öffentlichen Nutzens der Staat es verlangt, und voll» Ent-schädigung geleistet wird. Auf ähnliche Weise stellten auch die neuen Verfassungsurkun-den den Grundsatz auf^), freilich in den Ausdrücken wieder sehr verschieden. Man er-kannte bald, daß diese mageren Bestimmungen nicht genügten, um den Interessen derBürger und des Staates Genüge zu leisten; es entstanden nun neue vollständige Expro-priationsgesetze, von denen das französische vom 8. Mär; 1810 das erste umfassende Gesetzwar. Es entsprach aber in keiner Weise den Forderungen ^), und erst im Jahre 1833am 7. Juli kam ein vollständiges neues Gesetz zu Stande. Von den deutschen Staatenbesitzen vollständige Expropriationsgesetze das Großherzogthum Hessen *"), Kurhessen "),Königreich Sachsen '^), Baden '^), Baiern "). Von ausländischen Staaten verdienenvorzüglich die Expcopriationsqesctze von Belgien^) und einigen Schweizercantonen, vor-züglich von Luzern^) und Genf'?), eine Beachtung. In Würtemberg wurde zwar1835 das Project eines solchen Gesetzes von der Regierung den Kammern vorgelegt undvon diesen berathen, aber nicht angenommen. In England giebt es kein allgemeinesExpropriationsgcsetz, da über jeden einzelnen Vorschlag das Parlament erst zu entscheiden
1) Elver's Themis. I. Bd. l- Heft- Nr- 4.
2) 1,. 14. §. 1. II. guemallmocluni servitut.es amittantiir.
3) Mittermaier's Grundsätze des deutschen Privatrechts. 5. Ausl- Z. 167.
4) A. B. in Italien. S. Mittermaier's Grundsätze tz. 222. not. 23.
5) Elver's 1. c. S. 105-124.
6) Klüber's Oeffentliches Recht Z. 551.
7) Lose civil Iraupais art. 595. Oesterreich. Civilgesetzbuch Art. 364. 65.
8) Eine sehr brauchbare Sammlung der verschiedenen Bestimmungen in den Verfassungs-Urkunden und Gesetzen der Länder s. in v. Wendt's neuestem Expropriationscodex oder ver-gleichender Darstellung u. s. w. Nürnberg 1837.
9) Fölix in der Zeitschrift für ausländische Gesetzgebung von Mittermaier. Vl.Band. Nr. IX.
10) Vom 6. Juni 1821.
11) Vom 30. October 1834.
12) Vom 3. Juli 1835 (zunächst auf die Eisenbahn sich beziehend).
13) Vom 28. August 1835.
14) Vom 17. April 1835.
15) I-oi v. 17. April 1835.
16) Gesetz vom 24. December 1830.
17) Gesetz vom 14. Februar 1834.