Gezwungene Eigenthnmsa-tretung. 789
Staatsgesehgebung könne innere Harmonie und systematischen Zusammenhang in Rechts-verhältnissen begründen. Beide herrschen oft bewundernswerth in den Gewohnheitsrechten,indem die sie einführenden Gesellschaften von gewissen Grundideen ausgehen, und von demnatürlichen Bedürfnisse des Lebens nach Harmonie und Consequenz von selbst zu harmoni-scher Ausbildung und zur Beseitigung störender Widersprüche bestimmt werden. Aberselbst die so eben genannten Rechtstheile beweisen zum Theil, und so manche barbarischenGewohnheitsrechte aus der anarchischen Zeit des Faustrechts und des Feudalismus, wiedas Strandrecht u. s. w-, bezeugen hinlänglich gegen die historische Schule, daß nichtalle Gewohnheitsrechte gut und rechtlich sind oder aus dem wahren Rechtsbewußrsein undursprünglich aus dem freien Willen aller Betheiligten stammen, daß sie oft Folgen vonUsurpation, Unterdrückung und verkehrten Leidenschaften oder doch von zufälligen und jetztverschwundenen Verhältnissen waren, und daß eine freie höhere Staatsgesetzgebung dieunveränderlichen naturrechtlichen und die wesentlichen politischenGrundsätze und die Einheit, Harmonie und Sicherheit des staatsge-sellschaftlichen Rechtszustand.s gegen sie sorgfältig bewachen und durch absolut ver-bietende Gesetze schützen muß. (S. auch oben Bd. V. S. 510 und Gesetzgebung.)Unter diesen Voraussetzungen nur kann man in das Lob und in die Begünstigung des Ge-wohnheitsrechts einstimmen, namentlich auch in das Lob von Blackstone (in seinemCommentare über das englische Recht Voi. l. p. 74.), daß es den Vorzughabe, mehr aus der Freiheit der Bürger und aus ihren Bedürfnissen hervorzugehen undihnen näher und bekannter, übereinstimmender mit ihren Gefühlen, Anschauungen undSitten zu sein, als es gewöhnlich die ausdrücklichen Staatsgesetze sind. Sehr richtig be-merkt Zachariä in seinen Vierzig Büchern (Bd. III. S. 6), daß ein Volk, in demdas geschriebene Recht einmal das Uebergewicht erhielt, nie zu der Vorherrschaft des Ge-wohnheitsrechts zurückkehren kann. Vor Allem aber darf es in Zeiten späterer Ausbildungund vielfach verschlungener Lebens- und Verkehrsverhältnisse für die nationale Juris-prudenz und für die Harmonie und Sicherheit des nationalen Rechts nicht so gänzlich wiein England an der gemeinschaftlichen Grundlage eines einfachen allgemeinen vaterländi-schen Gesetzbuches fehlen. Die anschwellenden Sammlungen der Gewohnheiten und ge-richtlichen Entscheidungen (der Recorders) und der einzelnen Statute sind weder fürdie Leichtigkeit und Wissenschaftlichkeit der Jurisprudenz noch für die Volksmäßigkeit derRechtskenntniß, weder für die Sicherheit des Rechts und des rechtlichen Verkehrs nochfür die Erhaltung jener höheren Rechtsgrundsätze und der Harmonie in dem Rechte heil-sam. Dieses Alles liegt in dem englischen Rechlszustande hinlänglich vor Augen. Auchforderten bereits bedeutende Stimmen, unter ihnen Bentham, auch für England einGesetzbuch (Codifi cation, nach englischem Ausdrucke), so wie das Parlament in derneuen ostindischen Charte von 1831 der Compagnie allgemeine Gesetzbücher für Indien zurPflicht machte. In England freilich werden durch die vortrefflichen Einrichtungen derFriedensrichter und der Schwurgerichte, durch das öffentliche und mündliche Gerichtsver-fahren und durch die Nichtaufnahme fremder Rechte die Mängel anderer gesetzlicher undgerichtlicher Einrichtungen gar sehr gemildert. C. Welcker.
Gezwungene Eigenthumsnbtretung (expropriution pour cause (0 Iltiiitepublique) ist derjenige Act, wodurch der Eigenthümer einer Liegenschaft genöthigt wird,sein Eigenthum aus Gründen des öffentlichen Wohls (der Nothwendigkeit oder des öffent-lichen Nutzens) gegen volle Entschädigung abzutreten. Die Lehre gehört dem Staaksrechlean, insofern es auf die Frage ankommt, wie weit der Staat das Eigenthum der Bürgeraus öffentlichem Interesse in Anspruch nehmen kann; sie greift aber auch tief in das Pri-vatrecht ein, insofern eS auf die Ausmittlung einer gerechten Entschädigung und auf Fest-stellung neuer Eigenthumsverhältnisse ankommt. In demjenigen Rechte, das als die vor-züglichste Grundlage der Rechtsbildung anzusehen ist, in dem römischen Rechte, kommtdie Lehre nicht vor. Wenn auch die Römer große Unternehmungen von Straßen, Wasser-leitungen u. A. gemacht haben, so scheinen sie doch in ihren Verhältnissen, wo zum großenTheile in den Provinzen gebaut wurde, in denen die Römer kein volles Eigenthum aner-kannten, keine Veranlassungsgründe gefunden zu haben, die Abtretung des Privateigen-