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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
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786
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786 Gewohnheitsrecht.

durch ein empörendes und schmachvolles Patrimonial- und Leibeigenschaftsverhaltniß undseine selbstsüchtigen Privatinteressen zu verdrängen suchte, an die Stelle eines ruhigen geordne-ten rechtlichen Zustandes aufs Neue eine granzenlose Unsicherheit, FaustrechtundKrieg. Erweiß und versteht entweder gar nicht, was er will und thut, oder er ist mit Bewußtsein dergefährlichste Feind der Throne wie der Völker. Er fängt damit an, das erste und heiligsteEhrenrecht der Fürsten, die Monarchische Majestät, die Würde und Macht-vollkommenheit (<IiAnit»8 und.smpIituUo nach der römischen Definition der Majestät)eines souveränen Fürsten von einem souveränen Staate, das erste und hei-ligste Ehremecht eines ehrenwerthen Volks und Bürgers, ihre Freiheit und Bürgerwürde,selbst ihrem Grundbegriffe nach zu zerstören, wie es auch die Vollgraff'sche Theorieausdrücklich selbst anerkennt, indem sie selbst den Namen Staat und den Gedanken anPatriotismus und Gemeingeist entfernt wissen will. (S. Privatfürstenrecht undSuccessionsrecht.)

III. Das Gewohnheitsrecht nun hat gerade jene natürliche Autonomieoder vielmehr den au t'o nomischen Willen der Mehrheit einer Gemeinheit, eines ge-sellschaftlichen Vereins, und nichts Anderes zu seiner rechtlichen Grundlage. Undzwar kann sich dasselbe, so lange eine Staatsverfassung absolut demokratisch ist, so langedie höchste Gewalt also in den Händen aller Bürger ruht, und so fern von einer allgemei-nen thatsächlich ausgesprochenen Zustimmung des ganzen Volkes bei einer Gewohnheitdie Rede ist, allerdings auf die öffentliche Autonomie gründen (wie dieses auch die1^. 32. cle legibus sagt). Sobald aber eine andere, eine von der Demokratie aller Bür-ger verschiedene höchste Gewalt entsteht, kann das Gewohnheitsrecht im engerenSinne sich nur auf die natürliche Privatautonomie der Bürger als Mitgliedereiner Gemeinheit, eines geselligen Vereines, gründen. Vermöge dieser natürlichen Pri-vatautonvmie aber dürfen die Bürger allerdings auch ihre besonderen Associationen undCorporationen, so weit sie keine absolut verbietenden naturrechtlichen oder Staatsgesetzeverletzen, gesetzlich ordnen. Sie dürfen hierdurch die bleibenden Mitglieder der Gesell-schaft, so wie selbst fremde, so weit diese freiwillig an den Rechtsverhältnissen Antheilnehmen, gesetzlich binden. Dieses ist nun auch die Theorie unserer römischen, deutschenund kanonischen Gesetze. Ihnen sind auch hier sowohl die Theorieen unserer despoti-schen als unserer phil osophischen und unserer historischen Juristenschule fremd-Die Despotischen gründen, so wie die meisten Romanisten des vorigen Jahrhunderts,die Gültigkeit der Gewohnheiten auf eine Erlaubniß der Regierung, welche Er-laubniß bei der natürlichen Freiheit der Bürger, über ihre Verhältnisse zu bestimmen, soweit cs ihnen kein Staatsgesetz verbietet, unnöth ig ist, welche Erlaubniß historisch auchnicht wirklich und welche endlich auch selbst unmöglich oder nicht annehmbarist, indem ja die Regierung so viele Gewohnheiten gar nicht kennt und sich Nichts um die-selben bekümmert. Die Philosoph ischen gründen dagegen, so wie Grolman, dieGewohnheit lediglich auf einen gewöhnlichen Privatvertrag. Alsdann gältesie aber nicht als Gesetz, und es müßte jedes Mal specielle Einwilligung in jeden Punktihrer Bestimmung von Seiten Dessen, für den sie gültig sein soll, privatrechtlich erwiesenwerden. Die Historischen endlich (und die Naturphilosophen), Hugo, Savignyund Andere, gründen die Gewohnheit lediglich auf das historische Factum ihresBestehens, darauf, daß sie sich von selbst gemacht habe, ganz wie Sprache und Sitteder Bürger, daß sie nur ein Theil derselben sei- Aber in einer freien, in einer ver-nunstrechtlichen Ordnung freier Menschen kann man eine ihre Freiheit beschränkendeallgemeine gesetzliche, eine zwangsrechiliche Gültigkeit irgend einer Regel, einer Handlungs-weisefür Alle, durchaus nicht daraufgründen, daß eben rein factisch diese vielleicht gute, viel-leicht auch nicht gute Handlungsweise von Mehreren, vielleicht zufällig und vielleicht unbewußtbefolgt wurde. Vielmehr kann eine solche Gültigkeit hier durchaus nur abgeleitet werden ausihrem eignen freien vernünftigen rechtlichen Gesammtwillen, eine bestimmte Norm als ge-meinschaftliches Rechtsgesetz für die gemeinschaftlichen Verhältnisse zu befolgen; spreche sichnun dieser Gesammtwille durch Worte oder durch Thatsachen aus, spreche er sich aus durchallgemeines verfassungsmäßiges Gesetz des größer» politischen Gemeinwesens oder durch Ge-