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5 (1847) [Fou - Gir]
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785
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Gewohnheitsrecht. 785

ihrer besonderen Ueberzeugung gemäß, ihre besonderen Verhältnisse zu bestimmen, ent-weder ausschließlich, wenn sie ihnen ganz allein angehöcen, oder mit den Mitbürgern, mitwelchen sie ihnen gemeinschaftlich sind.

Hiernach behalten also naturrechtlich wie nach unserm positiven Rechte auch nochjetzt die freien Bürger jedes freien Staates, ganz eben so, wie es für sie allgemeineöffentliche und besondere oder Privat-Verhältnisse, Gesetze und Rechte giebt,auch eine allgemeine öffentliche oder politische Autonomie und einebesondere oder Privatautonomie zu der rech lichen Bestimmung jener Ver-hältnisse. Die öffentliche oder politische besteht in jenem verfassungsmäßigen freien Ge-sammtwillen jedes freien Volks und wird geltend gemacht oder gehandhabt durchseineverfassungsmäßige selbstständige oder souveräne Gesetzgebung^, Regierungs- und Richter-gewalt Die besondere oder Privatautonomie besteht in dem freien Bestimmungs-rechte der Bürger über ihre alleinigen oder über ihre gemeinschaftlichen besondern gesell-schaftlichen Verhältnisse, so weit ihnen nicht der allgemeine Friedens- undStaatsv ertrag, also das Naturrecht oder die souveräne Regierung des allgemeinenStaatswohls wegen ein absolut verbietendes Gesetz entgegenstellen ^)-

Möglicher Weise kann außerdem durch besondere Privilegien auch die all-gemeine Autonomie der Bürger noch weiter ausgedehnt sein oder eine privilegirte Auto-nomie bestehen. Dieses ist in einzelnen Ländern zuweilen in Beziehung auf adelige Familiender Fall. Das Allgemeine deutsche Staatsrecht kennt nur die durch den Artikel 14 derBundesacte für die standesherrlichen und die ehemals reichsunmittelbaren grundherr-lichen Familien anerkannte erweiterte Autonomie über ihre Familienverhältnisse '^),und dann die dem Privatfürstenrechte angehörigen erweiterten Autonomierechte der fürst-lichen Familien in Beziehung auf ihre persönlichen und Vecmögensverhältnisse. In diesenletztem aber sind durch Aufhebung der Reichsvbergewalt und der Le hnbarkeit derRegierung, überhaupt durch Ausbildung einer wahren Souveränetät der Staatenund einer monarchischen Regierungsgewalt und einer wahren Landstandschaft großeVeränderungen vorgegangen. Die allgemeinste und wesentlichste ist die, daß alle Regie-rungsgewalt und alles zur Bestreitung der Regierungsbedürfnisse bestimmte Vermögen,wie Staatsdomainen, jetzt alle Natur eines von Privatwillkür abhängigen Pcivatvermö-gens, die man ihm in der Anarchie und Usurpation des Mittelalters und seines Faustrechtsund Feudalismus zum Theil beilegen wollte, gänzlich verloren haben und der souve-ränen Verfassungsbestimmung und Staatsgesetzgebung unterliegen. Wer hier wider-streitende und auf die aufgehobenen früheren Feudalverhältnisse, auf eine frühereStaatlosigkeit und Nichtsouveränetät deutscher Fürsten und Länder gegrün-dete Pcivatansprüche (ex pncto et provi,lentis msjorum u. s- w.), Ungültigkeiten wegenMangels pcivatrechtlicher Agnaten-Konsense geltend machen wollte, der verletzt das ersteGrundgesetz des deutschen Bundes: die Souveränetät wahrer und selbst-ständiger Staaten und Regierungen für alle deutschen Bundesländer; nicht minderauch die monarchische Regierungsform, die er in eine Aristokratie aller Agnaten undaller möglichen zukünftigen Thronsuccessoren umwandelt. Er setzt in der That andie Stelle der rechtmäßig von dem Faustrechte befreiten Bürgerwürde faustrechtliche Leib-eigenschaft der Unterkhanen und ein alle Volks- und Staatsehre vernichtendes schmachvollesPrivateigenthumsrecht über sie, giebt Sicherheit und Festigkeit der souveränen monarchi-schen Regierungs- wie der Bürgerrechte, und das, was das Festeste und Heiligste,das Alle Bindende im Staate sein muß, die Verfassung und das verfassungs-mäßige Gesetzgebungscecht für das Staatswohl, dem Eigensinne und Privatbeliebenvon allen gegenwärtigen und zukünftigen Agnaten und von allen Hun-derten von möglichen Thronsuccessoren Preis. Er setzt aber auch eben so, wie er einehrenvolles staatsbürgerliches Gemeinwesen und seinen Gemeingeist und Patriotismus

13) Älüber, Oeffentliches Recht §. 1 4.

14) Klüber a. a. O. §. 4 und 362.

15) Klüber a. a- O- §- 306. 313 u. 323 und unten Standesherren.

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