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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
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784
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784 Gewohnheitsrecht.

ren sie freilich dabei allen Begriffnen Staat und Gemeinwesen so gänzlich, und verwandelndas heilige souveräne Majestätscecht der Regierung eines Gemeinwesens freier Männer sovöllig in ein gewöhnliches Privateigenkhum über Leibeigene, wie es selbst die rohestenFaustrechtsbegriffe des Mittelalters kaum jemals versuchten. Sie übersehen aber dabeinur, daß wir heute nicht mehr in der Feudalanarchie und Feudaldespotie des Faustrechtsleben und leben wollen. Sie übersehen, daß bei allen germanischen Völkern, daß in al-len unfern ächt deutschen wie in den alterthümlichen und christlichen oder kanonischenRechtsquellen jene besseren Grundsätze einer gleichen freien politischen Autonomie al-ler freien Männer und wahrer freier Gemeinwesen herrschen, und daß,gestützt auf ihre geschichtliche und vernünftige unverjährbare Gültigkeit,alle deutschen und germanischen Völker die Feudalanarchie und Feudaldespotie zerstörtenund unsere neuen Staaten in Uebereinstimmung der Fürsten und der Völker gründe-ten Sie übersehen, daß jedenfalls mit gleichem, wenn nicht mit größeremRechte, als die Faustrechtsgewalt des Mittelalters freie Menschen zu Leibeigenen undeine Herrschaftsgewalt über sie zum Privatbesitze machte, diese ihrerseits ihre Freiheit wie-der erwarben. Sie übersehen endlich, daß jene feudalaristokratischen, eben so anarchi-schen als despotischen, verfaulten Trümmer, die sie aus den Särgen des Mittelalters her-vorziehen, wenn ihr verkehrtes, ihr frevelhaftes und wahnsinniges Bestreben gelänge,eben so zum Ruine der Throne wie der bürgerlichen Freiheit leiten, unsere heutigen Ge-sellschaftsverhältnisse vergiften und neuen revolutionären Gährungen und Auflösungenentgegenführen müßten.

Hinweg also mit dieser anarchischen, faustrechtlichen Autonomie, mit diesem pri-vilegirten polnischen Liberum Veto, womit noch heut zu Tage einzelne Privile-girte, die auch als fürstliche Agnaten und eventuelle Thronfolger doch nur Unterthanenunseres souveränen Gemeinwesens und seiner Regierung oder Fremde sind, die allgemei-nen Grundverträge und Gesetze unsers Vaterlandes, seinen rechtlichen Gesammtwillenund sein Gesammtwohl zu ihrem Privatvortheile nach ihrem individuellen Privatwillenvereiteln und Umstürzen möchten! Völlig verschieden hiervon aber ist die doppelte wahreallgemeine Autonomie aller freien selbstständigen Bürger, welche unmittelbar ausden Grundsätzen des Vernunftrechts und der vernunftrechtlichen Freiheit fließt, wiesleschon oben in der encyclopädischen Einleitung (Bd. I. S. 45), im Artikel Gesetz undnach den Grundsätzen unserer sämmtlichen staatsrechtlichen Rechtsquellen (Bd. III. S.788) entwickelt wurden. Sobald, nach dem Verschwinden der despotischen undtheokratischen Culturstufe, sobald in der vernunftrechtlichen Zeit selbstständige Män-ner in letzter Instanz nur in sich selbst, nur in ihrer eignen frei geprüften religiösenund Gewissensüberzeugung die höchste Entscheidung über ihre Lebensbestimmungund über ihr Handeln für dieselbe oder ihre höchsten Gesetzgeber und Richter finden, als-dann kann auch nur dasjenige Gemeinwesen und das äußere Gesetz desselben ihrer würdigund ihnen gültig sein, welches sie mit eigener freier Ueberzeugung gemeinschaftlich infreiem Grundvertrage und Gesammtwillen wollen und erhalten. Die Regierung undGesetzgebung müssen jetzt diesem allgemeinen autonomischen Gesammtwil-len entsprechen, sie müssen grundvertrags- oder verfassungsmäßig sein,wenn Freiheit bestehen, wenn das Vernunstrecht herrschen soll- In so weit hattenallerdings die Alten ganz Recht, daß sie, im Gegensätze der theokratischen oder de-spotischen orientalischen Reiche, den Grundcharakter der freien oder vernunft-rechtlichen europäischen Völker in die Autonomie aller Bürger setzten. Zugleichaber ordneten die freien Bürger den gemeinschaftlichen Gesetzen, welche auch in freiesterForm doch nur durch verfassungsmäßige Stimmenmehrheitsbeschlüsse zu Stande gebrachtwerden könnten, ihre Lebensverhältnisse nur in so weit unter, als dieses für den ge-meinschaftlichen Frieden und den Gesammtzweck der Staatsgesellschaft unentbehrlichist. So weit dieses dagegen nicht der Fall ist, behaupteten sie auch in dem Staate ihrenatürliche Freiheit oder ihre natürliche Privatautvnomie, um durch sie,

12) S. die letzte Note.