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5 (1847) [Fou - Gir]
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Gallicanische Kirche.

Bestimmungen des tridentinischen Conciliums, als den Freiheiten der gallicanischen Kirchewidersprechend — Auch bewirkte ein glücklicher Streit Ludwig's XIV. mit dem Papstewenigstens spater 1682 die Zusammenberufung der französischen Erzbischöfe, Bischöfe undanderer Geistlichen und ihre berühmten vier Artikel, welche nach den Grundsätzen derConcilien von Constanz und Basel über die zwei Hauptgrundlagen des kirchlichen Ver-hältnisses sich erklärten. Vom Könige staalsrechtlich sanctionirt und verkündet, behieltensie, trotz einzelner Widersprüche, in Frankreich stets ihre ofsicielle Gültigkeit. Nach demorganischen Statut vom 8. April 1802 muß jeder in den Seminarien unterrichtete Geist-liche sie unter Mitwirkung des Bischofs feierlich geloben. Auch wurden sie nochmals am25. Februar 1810 als allgemeines Staatsgesetz verkündet, und das in der Restaura-tionszeit 1817 abgeschlossene Concordat dursten die Minister nicht wagen, den Kam-mern vorzulegen.

Der erste jener vier Artikel nun betrifft das Verhältniß der Kirche zumStaate, die drei übrigen die innere Kirchen verfassun g. Die treue Uebersehungist folgende:

„Manche Menschen bemühen sich, die Decrete und Freiheiten der gallicanischen Kirchezu ruiniren, welche unsere Vorfahren mit so großem Eifer behaupteten. Sie bemühensich, ihre Grundlagen zu untergraben, welche gelegt sind auf die heiligen kanonischen Ge-setze und die Tradition der Väter. Andere, indem sie dieselben vertheidigen zu wollen vor-geben , erkühnen sich , selbst den von Gott gegründeten Primat des heiligen Petrus undder römischen Bischöfe, seiner Nachfolger, anzugreifen, zu verhindern, daß manihnen denjenigen Gehorsam leiste, welchen die ganze Welt ihnen schuldig ist, und die Ma-jestät des heiligen apostolischen Stuhles zu verletzen, welcher doch allen Nationen ehrwür-dig und treu in der Lehre des wahren Glaubens der Kirche ist und welcher für die Einheitder Kirche wacht. Die Ketzer ihrerseits geben sich alle Mühe, um die päpstliche Gewalt,welche den Frieden in der Kirche erhält, als unerträglich für die Fürsten und Völker dar-zustellen. Sie bedienen sich dieses Kunststücks, um die einfachen Gemüther von der Ge-meinschaft der Kirche zu trennen."

„Indem nun wir, die Erzbischöfe und Bischöfe und die anderen mit uns abgeordne-tengeistlichen Männer, zu Paris auf des Königs Befehl versammelt, als Repräsen-tanten der gallicanischen Kirche (ecciomsin gsllicsnsm reprar-sentsnter),diesen Misständen abhelfen wollen, so haben wir nach reifer Becathung beschlossen, diefolgenden Regeln und Declarationen festzustellen."

1) „Daß dem heiligen Petrus und den Statthaltern Christi, seinen Nachfolgernvon Gott, Gewalt über die geistlichen zum ewigen Heile gereichenden Dinge, nicht aberjene über die bürgerlichen und weltlichen gegeben sei, nach den Worten des Herrn:„„Mein Reich ist nicht von dieser Welt"" und sodann: „„Gebt dem Kaiser, was desKaisers, und Gott, was Gottes ist"", so wie des Apostels: „„Jedermann sei unterthander obrigkeitlichen Gewalt, denn es ist keine Obrigkeit, ohne von Gott. Was aberObrigkeit ist, die ist von Gott geordnet. Wer sich nun wider die Obrigkeit setzet, der wi-derstrebet Gottes Ordnung " daß also die Könige und Fürsten nach göttlichem Willenin weltlichen Dingen der Kirchengewalt nicht unterthan sein sollen und nicht durch dasAnsehen des päpstlichen Stuhles direct oder indireck entsetzt werden können; daß deren Un-terthanen nicht von dem Gehorsam und dem geleisteten Eide der Treue entbunden werdendürfen; daß dieser Grundsatz nicht nur für den öffentlichen Frieden nothwendig und nichtminder der Kirche als der königlichen Gewalt zuträglich sei, sondern auch durch dasWort Gottes, die Ueberlieferung der Kirchenvater und das Beispiel der Heiligen ge-boten werde;

37) ?. äe -VIsrcu äs oonoorllia sscerllotii et impsrii 7, 8. 23. Als Clemens VIII.die unbedingte Annahme des Conciliums von Trident dem König Heinrich IV. zur Bedin-gung seiner Absolution machen wollte, wurde es dennoch nur so weit angenommen, „als esden gallicanischen Freiheiten und der öffentlichen Ruhe nicht Gefahr bringe", so daß der Papstdurch Bewilligung dieser Clauscl das Untersuchungs- und Entscheidungsrecht des Königs überden Inhalt aller Kirchengcsetze und seine Gültigkeit in Frankreich bewilligte.