310
Galltcanische Kirche.
2) daß ferner dem apostolischen Stuhle und den Nachfolgern Petri, den Statthal-tern Christi, eine Fülle der Gewalt über die geistlichen Dinge in der Weise (sic) ein-wohne, daß vollgültig und unverrückt bleiben die Schlüsse, welche die heilige allgemeineKirchenversammlung zu Constanz in der vierten und fünften Session über dieAuctorität der allgemeinen Concilien faßte, welche von dem apostolischen Stuhle gebilligt,auch selbst durch der römischen Päpste und der ganzen Kirche stillschweigende Aner-kennung (us») bestätigt und stets von der gallicanischen Kirche heilig bewahrt wurden;daß auch die gallicanische Kirche alle Bestrebungen mißbilligt, welche dahin gehen, dieseSatzungen zu entkräften und jene Aussprüche des Conciliums etwa auf die Zeiten desSchisma zu beschränken;
3) daß also die Anwendung der päpstlichen Gewalt durch die bestehenden vom gött-lichen Geiste angegebenen und durch die verehrungsvolle Anerkennung der ganzen Chri-stenheit geheiligten kirchlichen Satzungen beschränkt sei; daß eben so die Grundsätze,Gebräuche und Einrichtungen, welche im Königreiche und in der Kirche von Frankreichangenommen sind, unverbrüchlich beobachtet werden müssen, ohne Verrückung dieserschon von unfern Vätern gezogenen Gränzlinien; und daß es der Größe des römischenStuhles zieme und förderlich sei, daß die Statute und Gewohnheiten, welche unter Bei-stimmung desselben und durch die Einwilligung der Kirchen sich befestigten, ihre Gültig-keit behaupten;
4) daß auch in Sachen des Glaubens der Papst einen vorzüglichen Antheil habe,und daß seine Decrete alle und jede besondere Kirche angehen (pertinere), daß jedoch seinUrtheil nicht unfehlbar und unabänderlich (irrclormakilc) sei, bis der Con-sens der Kirche hinzukommt."
IV. Die im ersten dieser vier Artikel ausgesprochene selbstständige souveräneGewalt des Staates und seine darin enthaltenen Hoheitsrechte über die Kirche und dieAusschließung aller geistlichen Verletzungen weltlicher Rechtsverhältnisse irgend einer Artwurden später immer vollständiger ausgebildet. Vorzüglich gehören hierher die landes-herrliche Genehmigung (das plscet regiuw) und die frühzeitig in der französischen Juris-prudenz sehr ausgedehnten Einschreitungen und Recurse über Misbräuche der geistlichenGewalt (sppels comme ck'ubns). Ueber sie enthält insbesondere auch das zum Concordatvon 1801 erlassene organische Statut von 1802, welches, so wie dieses Concordatselbst, die weltlichen Rechte noch vermehrte, sehr umfassende Bestimmungen. Zum Theilwerden diese Misbräuche als Verbrechen bestraft, namentlich auch nach den Artikeln 199—208 und 378 des Code penal. In der Regel gehen sie an den Staatsrath und wer-den von diesem entweder im administrativen Wege erledigt oder an Ine Gerichte gewiesen.Sie begründen einen die köhere und niedere Geistlichkeit controlirenden Schutz gegen alleund jede Willkür in Verwaltung ihrer kirchlichen Aemter.
Die königliche Genehmigung, ohne welche keine kirchlichen Gesetze und,nach den ersten Artikeln jenes Statuts von 1802 , keine päpstlichen Verfügungen oderConcilienschlüsse angenommen, bekannt gemacht, gedruckt und angewendet, und keineAgenten auswärtiger Behörden oder ihre Thätigkeit zugelassen werden dürfen, giebt derStaatsregierung das Recht und die Möglichkeit, zu prüfen, ob nicht die bestimmten Maß-regeln den im Staate angenommenen kirchlichen Gesetzen oder den Gesetzen und Interes-sen des Staats widersprechen. Es ist übrigens dieses Recht des Placet, mit AusnahmeEnglands, Amerikas und neuerlich Belgiens, jetzt fast in allen Staaten und in gleicherAusdehnung, so wie auch von den neueren katholischen Kanonisten anerkannt ^). Undaus dem Rechte, vermöge der Staatshoheit einem Gesetze, einer Einrichtung,einer Mission, weil sie als dem Staatsinteresse widersprechend erscheint, das Placet zuverweigern, folgt natürlich avch das Recht, das früher ertheilte bei veränder-ten Verhältnissen und Ueberzeugungen zurückzunehmen, soweitnichtGrundverträge dadurch verletzt werden.
Die Verfolgung wegen Misb rauchs giebt der Staatsbehörde bei jeder
38) Sauter Z. 236.