Gallicanische Kirche. 305
Auch die Beschlüsse allgemeiner Concilien galten, nach der großen Freiheit und brüder-lichen Gleichheit der christlichen Kirche, früher mehr nur als Urtheile und nur mit Vor-behalt der Prüfung ihrer Uebereinilimmung mit der apostolischen Lehre, nur nach erfolg-ter Reception"). Selbst die kaiserliche Bestätigung sollte, wie Constantin an dieKirche zu Alexandria in Beziehung auf die Schlüsse der allgemeinen KirchenversammlungzuNicäa schrieb, nur als Empfehlung für ihre Annabme gelten. Weshalb auch vonvielen Reichssynoden nur vier als ökumenische galten undvonJustlnianfNov. 131,1)als solche bestätigt wurden, weil nur sie allgemeine Annahme fanden^).Auch sah man so , wie nach römischer Ansicht in der Gewohnheit, in der Reception unddem Gebrauche einen allgemeinen Consens "). Daher gründen denn auch die gründ-licbsten neueren katholischen Kanonisten die kirchliche Verfassung und Gesetzgebung, ins-besondere auch den Primat des Papstes, auf den Consens aller Gläubigen 2*).
Selbst also durch die allmälig, im Widerspruche mit dem Evangelium der apostoli-schen oder Urkirche und der Kirche det ersten christlichen Jahrhunderte, entstehende Umbil-dung der Kirche wurde jenes Gcundprincip der katholischen Kirche mehr nur facti schverletzt oder unvollkommen durchgeführt, als aufgehoben.
Trotz jener freien Grundsätze, trotz des ausdrücklichen Verbotes des jüdischen Priester-thums und Oberpriesterthums'") hatte jedoch für die aus dem Judenthume, aus jüdischerBildung hervorgegangene Christcngefsllschaft das Vorbild und die Schriften desselben sei-nen Einrichtungen allmälig Emgang und Aufnahme verschafft. Früher, da ächt christlichalle wahren Gläubigen als theilnehmend an der Erleuchtung und Weihe des heiligen Gei-stes, als geistlich oder priesterlich galten, war derOrto oder Stand der Kirchenvorstehcrnur Ausübung einer besonderen von der Gesellschaft übertragenen Berufspflicht, und nochdie sogenannten apostolischen Kanones erklären, wie der Bischof Clemens von Rom, auchdas bischöfliche Amt blcs als eine durch die Gesellschaftseinrichtung entstandenebesondere Function. Es standen auch die Priester und Bischöfe im Wesentlichen einandergleich, wurden sämmtlich als Nachfolger der Apostel erklärt und nehmen zu Justinian'sZeit regelmäßig an den Concilien Theil. Auch die Ordination war Sache aller Presbyter!,und selbst als man später einen Vorzug, ein Präsidialrecht, des Bischofs von Rom aner-kannte, gründete man diesen auf freie kirchliche Wahl zur Bewachung der Einheit (in sekis-mst>8 remeilüim)"). Seit dem dritten Jahrhunderte aber machte man die Kirchenvor-steher allmälig zu einem von Gott mit besonderer Weihe und Gewalt bekleideten Priester-orden und unterschied dann in ihm wieder die angeblich alleinigen Nachfolger der Apostel,die Bischöfe, welche an der Kirchenregierung Antheil nahmen, und welche nach dem deut-schen, alle Regierungsgewalt durch Jurisd iction bezeichnenden Sprachgebrauch mitdieser versehen waren, und sodann die jetzt nur von den Bischöfen zu weihenden blos leh-renden untergeordneten Priester (Presbyter!); die Bischöfe der größeren Städte erhaltenferner, vorzüglich bei den Synoden als Metropolitan!, allmälig Vorrechte vor den übrigenBischöfen; die der großen Hauptstädte und apostolischen Sitze, Jerusalem, Rom, Con-stantinopel, Alexandria undAntiochia, nach Justinian auch die seiner Geburts-stadt, wenigstens einen größeren Sprengel, einen höheren Rang und den Patriarchentitel. Von
18) Dxprinn. epist. 71, 4. Vincent. I.eri». 3, 32. can. 3 u. 6. <1!st. 4. und Gra-tia» dazu. Sauter, §. 69.
19) lV»v. 3. u- 6. pr. Eichhorn, S. 41—50.
20) Dz-prian. 74, 12. csn. 2. <Iist. 15. 8ocrnt. bist. eccl. 5, 22.
21) Sauter, §. 63 u. 69. 71. >04 und die daselbst angeführten Quellen und Schrift-steller; oben Bd. III. S. 635.
22) 1 Petr. 2, 5. 9.
23) 1 Timoth. 4, 14. Danvn. npost. 2, 20. (Hprian. ep. 6, 5. 58, 2. Diemensep. sä Dorintb. 42, 44. Hisronz-m. rxl bivungel. ep. 102. »<1 Ht. I, 7. Irenaeus n«Iv.baer. 4, 26. 52. biuseb. bist. eccl. 5, 26. l>tov. 6 pr. Eichhorn a. a. O- S. 18 undoben Bd- III. S. 634. Die Prcsbvteri heißen hier in den apostolischen Kanones (2, 8)Nachfolger der Apostel, guorum locum tenent consiliarü episcopi, consiliuin et senatusecelesine. Sie verordnen auch 33: !Ve<: lVIetropolitnnns «ine eeterorum albjniil geratconsilio. In dem can. I. 2. c. 9, gu. 3. heißt es: bipiseopi noverint, se in ceinmnneliebere ecclesism regere, noverint, sacerllotes esse, non «loininos. Sauter H. 71.
Staats-Lexikon. V. 20