304 Gallicanische Kirche.
Eben wegen des Hauptgrundsatzes, daß die gemeinschaftlichen Angelegenheiten vonder kirchlichen Gesammtheit aulgehen müßten, wurden auch die Angelegenheiten der christ-lichen Kirche in den früheren Jahrhunderten zuerst blos durch die Autonomie der einzelnenGemeinden bestimmt, dann aber durch den Zusammentritt derselben oder ihrer Stellvertreterin Synoden oder Concilien, die schon im zweiten Jahrhunderte zurSchlichtung derStreitigkeiten über die Lehre des Montanus entstanden und schon im dritten in vielen Ge-genden regelmäßig alljährlich statt fanden, nach dem ersten ökumenischen nicäischcnEoncilium (325) aber in jeder Provinz jährlich zweimal statt finden sollten. Aufdenselben wurde insbesondere errmttelt, welche Lehre die ächt christliche und apostolischesei, um die Einheit des Glaubens zu erhalten Die Gültigkeit der Autonomie der Kir-chengcmeinden aber wird auch noch später überall, so weit sie nur nicht das allgemeineDogma und die Sitten verletzt, anerkannt^). Selbst Gerichtsbarkeit, Excommunica-tion und auch Absetzung pflichtwidriger Vorsteher war früher Recht der Gemeinde")- Undauch als die Excommunication Sache des Bischofs war, mußte die Gemeinde doch zustim-men- Und noch zu Cyprian's Zeiten, im dritten Jahrhunderte, nahmen nicht blos'Cleriker, sondern auch Laien an den Synoden Antheil^). Dasselbe fand auch statt beiden aus den weltlichen Reichsständen und den Geistlichen gemischten Eoncilien der frän-kischen Könige. Und wenn auch schon die despotischeren und aristokratischeren weltlichenGesellschaftsverhältnisse und die natürlichen Neigungen zur Herrschaft auch in der Kirchen-regierung öftere faktische Verletzungen der demokratischen Rechte der Gesellschaftsglieder,und zuerst mehr aristokratische, dann zum Theil monarchische Formen hecvorciefen, so bliebdoch selbst durch das Mittelalter hindurch und in den kanonischen Gesetzen die Anerken-nung der Zustimmung der Gesammtheit Nickt blos suchte man dieselbe in dem Reprä-sentationsrechte der gewählten geistlichen Vorsteher und in dem ebenfalls auf Natio-nalwahl beruhenden der weltlichen Fürsten "). Man forderte auch für die Gültigkeit allerausdrücklichen kirchlichen Gesetze Reception und Beweis derselben. Früher forderte mannach der alcen Autonomie der Gemeinden, daß sie auch über das, was die Bischöfe, alsihre Vertreter in den Synoden, beschlossen hatten, wenn cs zur Anwendung bei ihnenkommen sollte, förmlich zu Ralhe gezogen wurden und ihre Zustimmung erlheilten ^).
selbst noch Gregor VII. mußte sogar in Beziehung auf die Päpste bei seiner verändertenWahlordnung das alte Recht der Volkswahl in der Forderung der Volkszustimmung feier-lich anerkenne». Die Anerkennung des alten Wahlrechtes für alle deutschen Bischöfe undErzbischöfe rang ihm das Calirtinische Cvncordat von 1122 ab, und als der aristokratischeKaiser Friedrich II. durch die Einführung der Capitelswahl das Volk in der feudalaristokra-tischen Zeit von dem Wahlrechte ausschloß, erregte es den heftigsten Unwillen und wieder-holte Aufstände. (S. oben Bd. III. S. 755.) Das Lridcntinische Eoncilium (23, 5) for-dert vor Ertheilung geistlicher Weihen öffentliche Verkündigung an das Volk, damit es ge-gründete Widersprüche machen könne.
Selbst noch der westphälrsche Friede (Art. 5, 31, 34, 48 und Art. 7) erkannte die Au-tonomie der kirchlichen Gesellschaften als das natürliche Recht derselben, sowie auch das na-türliche christliche Wahlrecht der Kirchendiener an, indem er es, bei Ermangelung andererkirchlicher Vereinbarung, den Reformirren unter lutherischer Regierung und umgekehrt, undauch (insofern sie im Normaljahre im Besitze desselben waren) den Evangelischen unter ka-tholischen Regierungen ausdrücklich garantirt. In Frankreich, wo die Protestanten nicht,wie in Deutschland, ihre Fürste» als Schützer und Vorkämpfer für ihre Kirche proviso-risch an die Spitze derselben stellen konnten, und in den republikanischen Ländern der Schweizund in Holland bildete sich die evangelische Kirche ganz republikanisch aus. In den neuendeutschen Vereinigungen der Lutheraner und Reformirten wurde ebenfalls wieder freie Kir-chengemeinden - und Synodalverfaffung anerkannt; jedoch wurden in Preußen, weil die all-gemeinen Reichsstände noch nicht berufen worden, auch die allgemeinen Svnoden nach demersten Male nicht wieder berufen, und vorzüglich wohl mit dadurch die nachtheiligen Folgendes Agendenstreites, die Muckereien und anderes Uebel unterstützt.
12) 1'ertuil. cls prreescr. Iiser. 21. tlxprian. ey. 14, 2.
13) liiiseb. k. «vcl. 5, L6. can. 2- eiist. 12.
14) I Cor. 5. 2 Cor- 2. Eichhorn, S. 37.
15) (lz-prinn. ep. II. 14, 2. Eichhorn, S. 37.
16) S. oben S. 303, Note 11.
17) llz-prian. epist. 6. 12. 14. 18. 30. 34 u. s. w.