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5 (1847) [Fou - Gir]
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Gallicanische Kirche.

anerkannten Selbstständigkeit der geistlichen Gewalt (sscerclotium) widersprachen undwelche sie nur etwa als vertragsmaßigeReprasentanten ihrer christlichen Unterthanen hättenrechtfertigen können.

Fürs Zweite' Zunächst in Beziehung auf das. innere kirchliche Gesell-sch afls v erhält n i ß (diejurs in sucrs) ist die christliche Kirche ein freier brüder-licher Gesellschaftsverein mit den natürlichen Gesellschafts rechtendesselben für die Vereinsmitglieder. Alles Gemeinschaftliche, also sowohldie Anerkennung und Feststellung des an sich Unveränderlichen der wesentlichen Glaubens-und Sittenlehre, wie des Veränderlichen oder der Disciplin, und zwar sowohl die gesell-schaftliche Gesetzgebung wie die Bestellung der Gesellschaftsbeamten oder Vorsteher undDiener, und die Entscheidung der streitigen Fragen üb.r Glauben und Disciplinberuhen wenigstens in letzter Instanz, wie bei jeder freien Gesellschaft, auf der Ge-sammtheit oder Gemeinschaft der Gläubigen, auf ihrer gemeinschaftlichenGesammtüberzeugung und freien Anerkennung^). Die freie christliche Lehre will in derchristlichen brüderlichen Gemeinschaft keine despotisch befehlende Herrschaft, keine willen-lose Knechtschaft.

Nicht blos als gleichberechtigte Brüder, sondern als sämmtlich geistlich stellt sie alleGläubigen dar^). Daher war es in der apostolischen, in der Urkirche und in der Kircheder ersten Jahrhunderte jedes christlichen Mannes Recht, durch Lehre, Gebet, begeisterteRede und Ermahnung nach Kräften und innerem Berufe auf die Versammlung und dieGemeinschaft der Gläubigen zu wirken^). Die gemeinschaftlichen Angelegenheiten, selbstdie Entscheidung über Glaubenssätze und über Einsetzung gemeinschaftlicher Vorsteher lassenselbst die Apostel von der Verhandlung, Berathung undZustimmung der Versammlung aus-gehend- Auch die früheren Bischöfe von Rom, so namentlich Clemens, wenn überkirchliche Angelegenheiten zu sprechen war, wenn sie als Vorsteher einer apostolischen Kircheum Zeugniß oder Rath gebeten wurden, sprachen nicht in eigenem Namen , sondern imNamen ihrer Gemeinde (der ecclesiu, guse inculit liomam) i"). Und zu der Bestellungchristlicher Vorsteher (Presbyter! und Bischöfe) hielten sie, hielt selbst das spätere Mit-telalter die Wahl oder doch die Zustimmung der Gemeinschaft für nothwendig "). undnur sactisch verletzte der Despotismus diese wie andere Rechtsgrundsätze.

5) Eich hor», Grun dsätze d es Kir ch cnr echtes. Band I. S. 4V. 46. 58. 61.128 slg. 146. csn. 22. äist. 63. bißinksrä sä 800. Ilincmsr äe Orä. 16. 29 und 6eor-8'scli, S. 470 und 485. Nach römischem Rechte war sogar auch das christliche jus sscrumein jus publicum, worüber, soweit es auf menschlicher Einrichtung beruhete, der Kaiser diehöchste Gewalt hatte, Kov. 6. pr. Kov. 137, 4. Roch Gregor der Große, bipist. 3,65, wagte nicht, die kaiserliche Gesetzgebung über Disciplinarsachcn abzulehnen.

6) Oben Christenthum IV. I. 2. 3.

7) S. oben Bd. IV. S. 1 flg. 1 Petri 2, 5—9. Auch sagt noch Tertullian, äsexkort, csstit. 7: Könne et laici ssceräotes sumus! Der Bischof Clemens von Rom,ep. sä Oorintk., unterscheidet noch ganz den von Christus den Aposteln gegebenen Berufvon dem den Vorsteher», Bischöfen und Priestern durch die Gemeinden ertheilten. EineErtheilung höherer Gewalt durch die Ordination ist ihm fremd.

8) 1 Cor. 12, 20 flg. 14, 26 flg. biusebii bist. eccl. 6, 20. Gieseler, Kirchen -

gesch. 1, 98. Eichhorn I, 8. >

9) Oben Christenthum IV. I.

10) Olemens ep. sä Oorintk. Eichhorn a. a. O. Cyprian (j- 258) versichertep. 6, 5: er habe „s primoräio episcopstus mei nikil sine consilio vestro (seiner com-Presbyter!) st sine consensu plebis", also Nichts blos nach seiner Privatansicht verfügt.

11) llonssntiente ecclesis universs, sagt Olemens I. e., tülericorum testimonio, ple-bis 8 ultra KI», oder äs sscsräotum sntiguorum st bonorum virorum collegio sollennach Cyprian blp. 52, 4; 68, 6. die Bischöfe bestellt werden. Ohne Assistenz und Zu-stimmung des Volks soll nach Cvprian, ep. 8., überhaupt keine geistliche Weihe ertheiltwerden. Vollends nach germanischer Freiheit galt Volkswahl auch für die geistlichen Vor-steher als Grundsatz.

Schon das fränkische Ooncilium Vurel. (v. 549) erklärte 5, 10: „Lpiscopus cumvoluntste regis, juxts electionem cleri et plebis a Metropolitan» cum comproviucislibusevnsecretur. Nach dem Capitulare v. 816 heißt es von den Bischöfen: k>ui s pvpuloet clero elitzantur. (S. auch oben Bd. III. S. 739. 755. 759. 775. 779. 781.) Und