Druckschrift 
5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
Seite
289
Einzelbild herunterladen
 

Fürstenbund. 289

ruflichkeit aller Uebertragung der Staatsgewalt zur- herrschenden Ueberzeugung geworden,so werden auch die Völker in Gemäßheit dieser Ueberzeugung handeln, wenn gleich dieselbekeinen Theil bes positiven Staatsrechtes bildet. Denn der Buchstabe eines Verfassungs-artikels vermag Nichts gegen die innere Ueberzeugung von der Ungültigkeit einer Versas-sungsbcstimmung, und glaubt einmal einVolk nicht mehr an die unwiderrufliche Gültigkeitdes Unterwerfungsvertrags, so wird die Regierung den Moment, wo diese Ueberzeugungauch in das positive Staatsrecht übergeht, nur beschleunigen, wenn sie auf ihr Recht trotzenund auf einem höheren Ursprung der Fürstengewalt bestehen will. Nur durch die Ueber-zeugung von ihrer Vortrefflichkeit oder Unentbehrlichkeit können die dynastischen Regierun-gen den Zeitpunkt, wo das Princip der Volkssouveränctat in das positive Siaatßrecht allergebildeten Völker ausgenommen werden wird, Hinausrücken und sich im Besitze der Gewaltselbst dann behaupten, wenn jenerZntpunkt eingetreten ist. Denn wo Einsicht und Kennt-nisse nicht mehr das ausschließende Eigenthum des Fürsten und seiner Diener sind, sondernauch bei anderen Standen gefunden werden, da will man mit Recht an der Spitze desStaats nicht mehr einen autokratischen Erzieher des Volks, was immerhin, sofern nichtJahre und Weisheit dazu berechtigen, ein etwas anmaßlicher Titel wäre, sondern einenVollzieher der Gesetze, der die Staatskräfte nach dem Staatszwecke lenkt, jedoch dem Volkeden seiner Durchschnittsintelligenz entsprechenden Antheil an der öffentlichen Gewalt nichtstreitig macht, und wenn man hierzu einen Stamm- oder Erbfürsten für den geeignetstenerkennt, so geschieht dies nicht, weil man denselben kraft göttlichen Rechts berufen glaubt,sondern weil man annimmt, daß an der Erhaltung und dem Wohle des Ganzen einemerblichen Beherrscher mehr als einer temporären Obrigkeit gelegen sei, und daß die erblicheGewalt den willigsten Gehorsam finde, am Leichtesten der Misgunst und der Eifersucht,der Anfeindung und der Herabwürdigung durch persönliche Angriffe entgehe, am WenigstenParteiung wecke und derselben diene, und mithin für das allgemeineWohl wirksamer wer-den könne als in anderen, nicht s» unangefochtenen Händen eine größere und darum derFreiheit gefährlichere Macht. Pfizer.

Fürstenbund. In Deutschland waren schon zur Zeit des Reichs Bündnisse deut-scher Fürsten unter sich oder mit Auswärtigen etwas sehr Gewöhnliches und die Reichsver-sassung gestattete dieselben auch ausdrücklich, insofern sic nicht gegen das Reich und die ver-fassungsmäßigen Rechte seines Oberhaupts gerichtet waren. Den Namen Fürstenbundführt aber vorzugsweise die Verbindung deutscher Reichsfürsten, welche Friedrich der Großein den letzten Jahren seines Lebens gegen Joseph II. gestiftet hat. Dieser deutsche Kaiserhatte sich bald nach seiner Thronbesteigung Eingriffe in die Rechte mehrerer benachbartengeistlichen Reichsfürsten, namentlich des Fürstbischofs von Passau, des Erzbischofs vonSalzburg und des Bischofs von Brixen erlaubt; auch suchte er die vornehmsten geistlichenStühle im Reiche mit Prinzen seines Hauses zu besetzen und die Wahlfceiheit der Capitelzu beschränken. Dazu kamen noch andere Unregelmäßigkeiten, welche bei den Reichsstän-den Misvergnügen und Besorgnisse erregten, wie die willkürliche Ertheilung von Panis-briefen und das herrische Verfahren kaiserlicher Truppen in den deutschen Fürstenthümernbei der Ausschreibung von Lieferungen auf einem Marsche nach den Niederlanden. Beson-ders gefahrdrohend schien jedoch dem deutschen Reiche und seiner Verfassung das Projektdes Kaisers, die Besitzungen des Kurfürsten von Pfalzbaiern gegen die an Gebietsumfangund Einkünften um mehr als die Hälfte geringeren österreichischen Niederlande einzutau-sch-n. Dieses Tauschproject, welches theils durch Ueberredung, theils durch Einschüch-terung durchzusetzen versucht wurde, und dessen eigenmächtige Durchführung nicht nur dieunter dem Schutze des Reichs stehenden baierischen Hausverträge und die Rechte der baie-rischen Stände verletzt, sondern auch die ganze reichsverfassungsmäßige Stellung einesnach den Grundgesetzen unveräußerlichen Reichsfürstenthums im Reichsverbande verändertund verrückt haben würde, Hintertrieb Friedrich und stiftete, um ähnlichen Versuchen zubegegnen, einen Bund der deutschen Fürsten, dessen Idee er selbst in folgenden Wortenausgesprochen hat:

Da die Ligue kein Trutzbündniß sein soll, so kann ihr Zweck nur sein, die Rechteund Freiheiten der deutschen Fürsten zu behaupten, und das ohne Unterschied der Reli-Staats-Lexikon. V. ^