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5 (1847) [Fou - Gir]
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Sürst.

werden, so beschließt die Gesellschaft eben damit entweder, daß sie aufhören wolle, eineGesellschaft zu sein, oder es muß angenommen werden, daß sie ihren Beschluß nur wider-ruflich gefaßt habe. Wäre nehmlich der Sinn des Beschlusses der, daß die Geselljchafts-rechte oder die Gcsellschaftsgewalt unwiderruflich übertragen, also förmlich veräußert seinsollen, so hätte die Gesellschaft keinen rechtsgültigen Gesammtwillen mehr, und ohne einensolchen existirtgar keine Gesellschaft, also auch keine Gesellschaftspflicht, sondern höchstensein jenem Beschlüsse nachgefolgter und durch ihn herbeigeführter Unterwerfungsvertrag dereinzelnen bisherigen Gesellschaftsmitglieder, der dann aber auch nur noch für diese Einzel-nen von Rechtswirkung sein, nur diejenigen Einzelnen verpflichten und berechtigen könnte,die denselben wirklich eingegangen haben und dadurch die Diener eines und desselben Herrngeworden sind- Die Gesellschaft selbstzersiele in eineMenge durch keine Willensgemeinschaftferner unter sich vereinigter Individuen, für deren Nachkommen jener Unterwerfungs-vertrag der Einzelnen durchaus unverbindlich wäre. Nun ist es aber, wenigstens in denheutigen europäischen Rechtsstaaten, eine augenfällige und unwidersprechliche Thatsache,daß durch die Uebertragung der Staatsgewalt an eine bestimmte Familie das Volk nichtaufhören will, eine Gesellschaft zu bilden, daß die Absicht nicht ist, sich in eine bloße Sum-me oder Masse von Individuen anfzulösen, diezwar einem Herrn gehorchen, aber durchkeinen Gesammtwillen gegenseitig mit einander verbunden sind; also kann auch die Ueber-tragung der Staatsgewalt vernünftiger Weise nur widerruflich gemeint sein.

Dieses ist der Ausspruch des natürlichen Rechts, den bis jetzt das positive Staats-recht der europäischen Völker am Bestimmtesten in Frankreich adoptirt hat, indem dieEharte von 1830 den französischen Thron durch die Vertreibung Karl's X. nicht nur that-sächlich, sondern auch rechtlich für erledigt erklärt. Der Idee nach wäre also streng ge-nommen selbst der König der Franzosen, trotz der Erblichkeit seiner Gewalt, kein Fürst,weil das französische Staatsrecht das Princip der Volkssouveränetät und eben damit auchdie Widerruflichkeit der Königswürde ausspricht. Allein da wegen der Erblichkeit deSThrons das Volk nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge weder Veranlassung noch Ge-legenheit hat, von seinem Rechte des Widerrufs Gebrauch zu machen, so nimmt die erblichaufgetragene Gewalt thatsächlich immerhin Natur und Wirkung eines eigenen selbststän-digen Rechtes an, und auch der dem Könige der Franzosen beigelegte Charakter der Unver-antwortlichkeit bezeichnet mehr den wirklichen Eigenthümer als den Mandatar. Um soentschiedener sind dagegen die Staaten der neuen Welt auf das Princip der Volkssouve-ränetät gegründet.

Ist es nun aber dringend oder nothwendig, das Beispiel von Amerika und Frank-reich allenthalben nachzuahmen und den vernunftrechllich wohl unumstößlichen Grund-satz der Widerruflichkeit aller Gewaltsübertragung in das positive Staalsrecht aufzu-nehmen? Ist die Verwerfung des entgegengesetzten, dynastischen Systems der Landes-herrlichkeit, des göttlichen Rechtes und unwiderruflicher Gehorsamspflichten eine ebenso begründete Forderung, wie z. B- das Verschwinden der Sklaverei und der Leibeigen-schaft aus den Gesetzbüchern gebildeter und bumaner Völker? Sie wäre dies, wennnicht etwas Wahres und Wohlthätiges auch diesem Systeme zu Grunde läge, wennnicht auch bei mangelnder positiver Anerkennung das Volk döch factisch immer nach demMaße seiner Kraft und Einsicht im Besitz der Macht bliebe, und wenn es kein Mittel gäbe,auch innerhalb der Schranken des dynastischen Systems alle Vortheile der wirklichen Volks-gewalt zu erreichen und die Hauptnachtheile beider zu vermeiden.

Unstreitig ist die Selbstherrschaft des Volks durch temporär gewählte Obrigkeiten demIdeale eines vernünftigen Rechtszustandes gemäßer als die Erbherrschaft einer Dynastienach Eigenthumsrecht; aber jeder existirende Staat ist, theilweise wenigstens, Naturpro-dukt und wird sich darum niemals ganz auf die Gesetze des Geistes und der Freiheit redu-ciren lassen. Das Wahre des dynastischen Systems liegt nun darin, daß jeder Unmün-dige oder eines vernünftigen Willens Unfähige, demnach auch ein in der Mehrzahl seinerGlieder noch unmündiges Volk, die volle Rechtsfähigkeit nicht besitzt und eines von seinerWahl und seinem Willen unabhängigen Vormundes bedarf. Denn daß der Unmündigedurch den Mündigen nötigenfalls zu dem gezwungen werde, wozu er, wenn er eines ver-