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5 (1847) [Fou - Gir]
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Fürst.

Volk auch olle seine Rechte verwirkt, sobald es von denselben einen andern Gebrauch zumachen wagt, als die Regierenden erlauben wollen. Nach dieser Theorie, welche allesRecht den Fürsten vorbehält und den Völkern nur die Gnade übrig läßt, bleibt das zur Un-terwürfigkeit geborene Volk auch ewig unmündig, und es ist ganz folgerichtig gedacht, wennDiejenigen, welche kraft göttlicher Anordnung die einzigen rechtmäßigen Herrscher auf Erdensind und bleiben, mit ihren ausecwählten Dienern auch die alleinweisen sein und bleibensollen; denn der allweise Gott kann ja die Krone nur dem Würdigsten und Fähigsten ver-leihen. Darum müssen auch im Geiste jener Lehre alle Regentenhandlungen als ein Aus-fluß der erhabensten Weisheit und Güte verehrt werden, und kommen jemals welche vor,die offenbar den Stempel solcher Vortrefflichkeit nicht an sich tragen, so laßt die Eonsequenzkeine andere Annahme zu, als daß dieselben eine besondere Schickung oder ein StrafgerichtGottes seien, das ohne Murren hinzunehmen und in demüthiger Geduld zu tragen sei.

Dieses System hat denn auch, von Geistlichen und Weltlichen Jahrhunderte gepre-digt, so feste Wurzeln schlagen können, daß es, wenngleich seine höchste Blüthe schon vor-über ist und mit der französischen Revolution der überspannte Bogen des mystisch - legiti-mistischen Absolutismus schlaffer werden mußte, doch immer noch zahlreiche Anhänger undVertheidiger zählt. Ja, der Glaube an die Göttlichkeit des Königthums scheint jetzt nochVielen höher als der Glaube an Gott selbst zu stehen, und das Königthum gilt ihnen füretwas so Heiliges, die Republik für etwas so frevelhaft Gottloses oder Unsinniges, daß da-gegen alle Greuel des Despotismus noch als Wohlthat gelten müßten. Nach ihrer Ansichtist es ganz natürlich, daß die Länder sammt den Völkern, wie jedes andere Eigenthum,vererbt, vertauscht, verkauft, verpfändet und zu Heirathgut gegeben werden, ihnen sindalle Fürstengeschlechter ein Gegenstand religiöser Verehrung, nicht allein für das Volk,welches sie beherrschen, sondern für alle Völker, und in ihrem Blute liegt ein Anrecht aufalle Länder der Welt; denn alle Völker sollen einen Herrn haben: so verlangt es nachihren Begriffen die monarchische oder göttliche Weltordnung.

Nach den Beweisen dieses Systems forscht man freilich vergebens; denn die Partei,welche solche Lehre aufstellt, ist nicht gewohnt, wissenschaftlichen Beweis zu führen; siefindet es bequemer, ihre Gegner durch die unwürdigsten Beschuldigungen zu verdächtigenund sich bei Allem, wofür sie keinen vernünftigen Grund weiß, auf den Willen Gotteszu berufen. Aber auch den Beweis dieses angeblichen Willens bleibt sie schuldig. KeinFürst wird mit der Krone auf dem Haupte geboren, und jenes biblische Wort, wor-nach die Obrigkeit von Gott ist, liefert den fehlenden Beweis schon darum nicht, weilnirgends gesagt ist, daß Gott die obrigkeitliche Gewalt nicht durch das Volk verleihe undwieder entziehe, und weil gerade die höchste und allgebietende Obrigkeit der christlichen Ur-zeit, der römische Kaiser, keine Obrigkeit durch göttliche Einsetzung oder aus göttlichemRechte, sondern (der Theorie nach wenigstens) durch den Willen des souveränen römischenVolks war, mit der Göttlichkeit des damaligen Fürstenthums also Volkswahl und Volks-souveranetat sich wohl vertrug.

Bei dem Mangel von Beweisen könnte man daher dergleichen erst verlangen, wennnicht der Gegenbeweis so leicht zu führen wäre, daß das Vernunftrecht weder von gebore-nen Herren der Länder und der Völker, welche die Staatsgewalt als Eigenthum besitzen,noch von unwiderruflichen Gehorsamspflichten der zur Skaatsgesellschaft vereinigten Unter-thanen weiß. Die Vernunft kennt nehmlich keinen anderen Rechtsgrund der Gehorsams-pflicht als die freiwillige Unterwerfung. Die Erfüllung einer Rechtspflicht, dergleichendie Gehorsams- oder Unterthanenpflicht der Völker sein soll, setzt aber vor allenDingen diefortdauernde juristische Existenz des Verpflichteten voraus, und nur wer die Fähigkeit hat,rechtsgültig zu wollen, existirt im Rechtssinne und ist eine Person, ein Rechtssubject.Eine Gesellschaft oder Gesammtpersönlichkeit existirt daher auch nur, in so fern und in soweit sie einen innerhalb der Sphäre des Gesammtzwecks rechtsgültigen Gesammtwillenhat, und wenn demnach eine Gesellschaft beschließt, der Gesammtwille oder dessen na-türliches Organ, die Stimmenmehrheit, solle Nichts mehr gelten und in Gesellschafts-angelegenheitennichtmehrentscheiden, sondern die Gesellschaftsrechte sollen (sei es ganz,sei es lheilweise) einem einzelnen Mitglied« oder einem Dritten ausschließlich übertragen