Druckschrift 
5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
Seite
283
Einzelbild herunterladen
 

283

Fürst.

schen kraft eigenen Rechtes, und eben dadurch unterscheidet sich ja der Fürst, das Ober-haupt, vom bloßen Vorsteher oder obersten Beamten. Dagegen wird Niemand die Ma-gistrate der griechischen Republiken, die Consuln Roms oder den Präsidenten der nord-amerikanischen Freistaaten einen Fürsten nennen. Denn diese verwalten und befehlennicht kraft eigenen Rechtes, sondern in Folge eines Auftrags, für dessen Ausrichtung siedem Auftraggeber, dem Volke, verantwortlich sind.

Ob nun die Obrigkeit eines Volkes aus bloßen Vorstehern oder aus eigentlichenFürsten bestehen soll, darüber entscheidet hauptsächlich der Nationalcharakter. Den pas-siven Völkern des Orients ist die Republik beinahe unbekannt; die meisten fühlen sich so-gar als wahres Eigenthum des Herrschers oder Despoten. Die antiken Völker dagegen,die Griechen und die Römer, bei welchen der Geist der Freiheit und Selbstthäligkeit vor-herrschte, huldigten in ihrer schönsten Zeit dem Principe der Wahl bis zur Ausschließungund Vernichtung aller Fürstenschast. Bei den germanischen Völkern endlich, die so viel-fach eine Mischung von antikem und orientalischem Charakter zeigen, finden sich in derUrzeit sowohl Fürsten als rein volksthümliche Obrigkeiten; doch erscheinen die letzteren alsdas Aeltere und ursprünglich Vorherrschende. Denn nach dem Zeugnisse der Geschichteentstand das Fürsten- oder Königthum erst im Verlaufe der Zeiten aus der Feldherrnwürdeund Heerführerschaft, besonders bei denjenigen Völkern germanischen Stammes, die, wiedie Gothen in Italien und Spanien, die Franken in Gallien und die Angelsachsen inBritannien, durch Eroberung neue Reiche gründeten. Erblich ward jedoch die Königs-würde bei den germanischen Völkern nur allmalig. Lange Zeit übte das Volk nach demTode des Fürsten noch-ein Wahlrecht aus, wobei es freilich die nächsten Verwandten desverstorbenen Fürsten besonders zu berücksichtigen pflegte, und das nie förmlich erblich ge-wordene deutsche Reich blieb bekanntlich selbst da noch ein Wahlreich, als die vom Kaiserverliehenen Reichsämter längst in erbliche Fürstenthümer sich verwandelt hatten.

Hiernach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß nach ursprünglich deutschen Rechts-begriffen das Volk die Quelle aller öffentlichen Gewalt ist, und daß alle Obrigkeit ihrDasein aus des Volkes Wahl und Willen ableitet. Diese Entstehung des Fürstenthumssuchten jedoch manche Fürsten allmälig in Vergessenheit zu bringen. Schon Karl derGroße ließ sich vom Papste die Kaiserkrone aufsetzen, um dadurch dem Glauben einer gött-lichen Einsetzung beim Volke Eingang zu verschaffen und aus dieser göttlichen Einsetzungeine Lehnsherrlichkeit des Kaisers über alle Fürsten der Erde herzuleiten. Die Kircheihrerseits begünstigte einen Glauben, der hinwiederum den Papst, als obersten Statt-halter Gottes, zum Verleiher aller in dem Kaiserthume enthaltenen weltlichen Gewaltund eben damit zum höchsten Oberherrn aller weltlichen Herrscher erhob. Aber auch nach-dem die Macht des Papstes gebrochen war, hörte die Kirche noch nicht aus, die Sache desThrons zur Sache des Himmels selbst zu machen, und die schon in den Volksglaubenübergegangene Lehre des Ursprungs der Majestät von Gott wurde von den weltlichenHerrschern nur um so eifriger gepflegt. Die Stuarts in England, die Bourbons inFrankreich begründeten auf das angenommene Prädicatvon Gottes Gnaden" und aufdiejenigen Stellen der heiligen Schrift, welche von der Staats- oder obrigkeitlichen Ein-richtung als von einer gottgefälligen oder göttlichen Anordnung sprechen, ein mystisch-legilimistisckes und despotisches System, dem auch deutsche Fürsten gern huldigten.

So erzeugte sich nach und nach bei den modernen Völkern der Glaube an ein unmit-telbar vom Himmel stammendes und daher von der Uebertragung und dem Willen desVolks ganz unabhängiges Herrscherrecht der einmal bestehenden Fürstenhäuser, dem eineangeborene Unterwürsigkeits - oder Unterthanenpflicht aller Völker entspreche. DiesemSysteme zufolge sind die Fürsten die nur Gott und ihrem eigenen Gewissen verantwort-lichen Statthalter Gottes und die geborenen Herren der nicht ebenbürtigen Menschheit.Dem Rechte der Fürsten muß, weil es von einem wundervollen Gnadenacte des Himmelshergeleitet wird, aufErden jedes andere Recht als minder heilig weichen; alle Volkscechte, alleverfassungsmäßigen Freiheiten sind bloße Vergünstigungen, welche die Unterthanen als einGeschenk der Gnade aus der Hand ihrer gekrönten Wohlthäter empfangen; und da dieFürsten den Völkern Nichts, die Völker den Fürsten Alles zu verdanken haben: so hat das