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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
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Fürst.

Fundation, s. Stiftung.

Fundirte Schuld, s. Credit und Staatsschuld.

Fürst. Unter einem Fürsten versteht man da, wo dieses Wort kein bloßer Titelzur Bezeichnung der höchsten Adelsstufe ist, jedes wirkliche Staatsoberhaupt, sowohl insouverainen als in halbsouverainen Staaten. Da ohne förmlich ausgesprochene oderstillschweigend anerkannte Unterordnung unter den leitenden Willen eines Einzigen oderWeniger keine menschliche Verbindung Nachdruck und Bestand hat, und da überdies diemeisten Menschen es bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten gern sehen, wenn sie der Mühe,selbst zu denken und zu sorgen, überhoben sind, so pflegt auch bei jeder Vereinigung zugemeinschaftlichen Zwecken Einer an der Spitze zu stehen, dem die Anderen folgen, unddieser Eine, der vorangeht, der das Ganze leitet und bewegt, ist der natürliche Fürst, derVorderste oder Erste (in welch letzterer Bedeutung das Wort k'irst, der Superlativ vonfür, im Englischen sich bis auf den heutigen Tag erhalten hat). In diesem Sinne hatjedes Volk und jeder Staat seine bestimmten Führer oder Fürsten; aber Fürst im eigent-lichen Sinne ist nur der anerkannte Obere, welcher die Gewalt, mit der er bekleidet ist,nicht blos in Vollmachtsnamen und aus widerruflichem Aufträge, sondern in eigenemNamen und kraft eigenen Rechts ausübt.

Ein solches Oberhaupt aus eigenem Rechte ist namentlich der Stifter einer selbst-ständigen Familie, und seine Hausgewalt erweitert sich zur fürstlichen Gewalt, so wie sichdie Familie durch die Vermehrung ihrer Angehörigen und Schützlinge zum Stamme er-weitert. Diese Entstehung des Fürstenlhums, wornach der Stammesälteste zugleich derFürst des Stammes ist, dem alle klebrigen gleichsam naturgesetzlich sich unterordnen, ohnedaß ihre Unterordnung weder eine freiwillige noch eine gezwungene im strengen Sinne desWortes genannt werden kann, ist ohne Zweifel die ursprünglichste und älteste, und die-selbe hat sich in der Wiege des Menschengeschlechts, im Oriente, zum Theil bis jetzt er-halten. Diese natürlichste Entstehungsweise des Fürstenthums ist aber darum doch nichtauch die einzige und beste. Nicht immer finden sich die für die beiden Hauptfunctionendes Fürsten: das Richteramt und die Anführung im Kriege, erforderlichen Eigenschaftenvorzugsweise bei dem Stammesältesten; gemeinschaftliche Gefahren und Bedürfnisse,innere Unordnung oder Streitigkeiten verschiedener Stämme unter sich, die man imFrieden auszugleicben wünscht, führen die Nothwendigkeit herbei, an die Stelle des un-fähigen Stammesältesten einen tüchtiger, « Vorsteher des Gemeinwesens innerhalb oderaußerhalb des Stamms zu wählen, oder auch mehrere Stämme dem Angesehensten unterverschiedenen Stammesfürsten freiwillig unterzuordnen. Eine dritte Art der Entstehungdes Fürstenthums ist endlich die gezwungene Unterwerfung durch Gewalt eines Stärke-ren, sei es nun eines Einheimischen oder Fremden.

Von diesen drei Entstehungsarten begründet schon der Natur der Sache nach dieerste und die dritte eine erbliche Gewalt. Denn da sowohl der Stammesfürst als derEroberer ein Herrscher aus eigenem Rechte ist, so ist der Uebergang seiner Herrscherrechtevom Vater auf den Sohn eben so natürlich wie der jedes anderen Eigenthums. Aberauch das durch freiwillige Uebertragung entstandene Fürsten - oder Königthum wird in derRegel erblich, theils weil in dem Sohne die Persönlichkeit des Vaters fortgesetzt erscheint,theils weil der Vater häufig noch bei seinen Lebzeiten dafür sorgt, daß bei der Wahl desNachfolgers seine Familie nicht übergangen werde. Unter einem Fürsten versteht mandaher vorzugsweise den Erbfürsten; denn das gerade ist der sprechendste Beweis, daßeine Befugniß mir kraft eigenen Rechtes zusteht, wenn ich sie veräußern oder wenigstensvererben darf; und wie überhaupt die Menschen leicht das Ererbte oder Angestammte mitdem Angebornen oder dem Urrechte verwechseln und die ganze Heiligkeit des letzter» aufdaS erstere übertragen: so erscheint den Meisten auch in höherer Würde und Majestätder erbliche Herrscher, als der freigewählte, und es umgiebt den Letzteren, obgleich er an sichder Legitimste ist, doch nicht der gleiche Heiligenschein von Legitimität und Unverletzlichkeit.

* Doch ist die Fürsteneigenschaft auch den gewählten, alsdann aber mit selbstständigemRechte bekleideten Herrschern, wie z. B. dem deutschen Kaiser, dem ehemaligen Königevon Polen, oder dem Papste, nicht abzusprechen; denn auch diese herrschten oder Herr-