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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
Seite
280
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230 Fruchtsperre.

1772 gemacht wurden, sind auch 1846 wieder zum Vorschein gekommen, Habenaberimmer nur bei sehr hohen Getreidepreisen und bei wirklicher Hungersnoth, wo ohnehinAlles ausgesucht wird, was nur irgend zur Nahrung dienen kann, eine ausgedehntereAnwendung gefunden.

Die Maßregeln, durch Leitung des Verkehrs der Theuerung entgegen zu wirken,sind im Durchschnitt die minder zweckmäßigen; dies gilt ziemlich allgemein von denen,welche durch Beschränkung des Verkehrs Dienste leisten sollen. Man kann dabeiunterscheiden: Anordnungen zur Leitung des inneren und solche zur Leitung des äu-ßeren Verkehrs.

1) Der innere Verkehr soll frei sein, das erkennen auch die Gesetzgebungenaller europäischen Staaten an, und es schließt dieser Grundsatz die gewöhnlichen allgemeinenund örtlichen Polizeivorschriften zur Regelung des Marktverkehrs nicht aus. Der freieVerkehr ist auch jetzt von den größer« Staaten, namentlich von Frankreich, England undPreußen aufrecht erhalten worden, und sie haben sich durch keine, selbst in Thätlichkeitcnausgebrochenen Vorurtheile irre machen lasten. Dagegen haben süddeutsche Staaten, jetztwieder wie früher, zu Beschränkungen ihre Zuflucht genommen, die großentheils nurHuldigungen sind, dargebracht dem Geschrei gegen Wucher, als welchen der unwissendeTheil des Volkes den Getreidehandel im Allgemeinen anfeindet. Diesem wird die Theue-rung schuld gegeben, welche doch in der Unergiebigkeit der Ernten ihren Grund hat, wäh-rend der Handel ihr entgegen arbeitet. Gerade aber das Vorurtheil bewirkt, daß redliche,unbescholtene Kaufleute sich weniger mit diesem Handel befassen, welcher dadurch in dieHände von minder gewissenhaften Leuten geräth, was dann wieder die Beschränkungenhervorruft. In Holland, wo der Getreidehandel nicht als Wuchergeschäft angesehen wird,treiben ihn die angesehensten Kaufleute und er bedarf keiner besonderen Ueberwachung. Unterden deutschen Staaten hat auch diesmal wieder Baiern zuerst die alten Verordnungenhervorgesucht, deren Erfolglosigkeit es schon 1817 erfahren hatte; beide Hessen haben sichihm am Meisten genähert. Wer den Zwischenhandel mit Getreide betreiben will, bedarf hier-nach einer besonderen Erlaubniß, welche an den Besitz eines bestimmten Vermögens undgewisser persönlicher Eigenschaften, eines guten Leumundes u. dgl. m. geknüpft ist; die Zahlder Mäkler soll auf das Bedürfnis beschränkt werden. Einkäufe und Verkäufe sollennur auf den öffentlichen Märkten geschehen, das Ankäufen von Vorrälhen, die auf demWege zum Markte sind, die Vorkäufe, heimlichen und Scheinkäufe sind verboten. Diealte Hanse kannte ähnliche und noch schlimmere Beschränkungen des Getreidehandels,um ihren Handelsplätzen und Kaufleuten dieVortheile desselben zu sichern; die französi-sche Revolution kennt solche ebenfalls, in einer Zeit, wo zu der Theuerung noch der Aufstandim Lande und der Feind von Außen kam, also unter Umständen, bei denen die Selbsterhal-tung zu den außerordentlichsten Maßregeln zwingt; aber daß diese Vorsichtsmaßregelnmehr oder Besseres leisten, als der freie Verkehr, daß sie der Theuerung abheUen, dafür wer-den Beweise schwerer aufzutreiben sein als vdm Gegenkheile. In Kurhessen z. B. wurdeder Ankauf von Kartoffeln nur zum eigenen Verbrauche gestattet, zum Branntweinbrennenverboten. Was das Erster« betrifft, so wäre es ungleich wohlthätiger, wenn Jedem derAnkauf des eigenen Bedarfs möglich gemacht, als nur gestattet würde; solche Vorschriftenerwecken Besorgnisse, die den Wohlhabenden veranlassen, schnell nach dem Jahresbedarfzu greifen und dadurch den Aermeren die Anschaffung selbst für kürzere Zeit zu erschweren.Das Verbot des Branntweinbrennens scheint mehr für sich zu haben; allein abgesehen da-von, daß hohe Preise an und für sich schon das Brennen beschränken, wird ein unbedingtesVerbot nachtheilig für den Viehstand, indem auf größeren Gütern das Brennen häufigmehr um der Mästung als um des Branntweins willen betrieben wird.

2) Die M aßregeln zur Leitung des äußern Verkehrs bestehen in Er-mäßigung oder Aufhebung der Eingangszölle und Erschwerung oderVerbot der Ausfuhr.DasZollsystem, wonach mit dem Steigen der Getreidepreise auch der Zoll auf die Ausfuhrsteigt, auf die Einfuhr abnimmt, besteht noch in Frankreich; England ist davon ab- undzu einem festen Zollsatz übergegangen, welcher dem Handel regelmäßige Unternehmungengestattet und ihn von den Wechselfällen der steigenden und fallenden Zollsätze unabhängig