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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
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275
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Frohnen. 275

insofern hier eine wahre und beharrliche juristische Gesammtpersönlichkeit zu erkennenist). In weitaus den meisten Fällen jedoch wird blos die Gemeinde als wahre Schuld-nerin erscheinen können, dagegen die Frohnpflicht anderer Gesammtheiten oder Genos-senschaften mehr die Natur der walzenden, nehmlich auf einer Realität oder Berech-tigung haftenden Frohnen an sich tragen, als jene der persönlichen.

6. Wenn hiernach denHerrenfrohnpflichtigen persönlich oder einzeln der Loskauf nichtzugemuthet werden kann, so bleibt wofern man gleichwohl den Berechtigten ein Ent-schädigungsrecht zuerkennt nichts Anderes übrig als der Ersatz aus öffentlichenMitteln und, nach der Strenge der Grundsätze und nach der unleugbar vorliegendenmindestens unendlich vorherrschenden Natur der fraglichen Frohnen entweder alsreiner Ausflüsse der Leibeigenschaft, überhaupt blos factischer Unterdrückung, oder alsübrig gebliebener, d. h. factisch forterhaltener Lasten eines längst veralteten oder auf-gehobenen öffentlichen, nehmlich Feudalrechtes, sind es die Staats-Mittel, an welchesolcher Anspruch ergeht. Der Staat allein (wenn überall Jemand) hat es verschuldet unddaher auch zu verantworten, daß die historische Rechtsungebühr der besprochenen Frohnenaufkam, sich befestigte und forterhielt; er allein hat (wenn irgend Jemand) für die unterdem Schutze seiner Gesetze und Gerichte geschehenen onerösen Erwerbungen vonFrohn-rechten, die er selbst jetzt abschafft, einzustehen; er allein hat endlich die Folgen des unterseiner Mitwirkung oder mit seiner Zustimmung zu Stande gekommenen 14. Artikels derBundesacte zu tragen. Dabei erfüllt er durch Aufhebung der Frohnen nicht blos eine ihmobliegende heilige Pflicht, sondern erzieht auch daraus, neben der Befreiung derGe-sammtheit von einer mittelbar die ganze Nation treffenden Schmach, noch so großennational- und staatswirthschaftlichen Vortheil, daß er darüber die Bezahlung des Los-kaufscapitals gar wohl verschmerzen mag. Ohnedies tragen ja auch die Frohnberechtigtenselbst und auch die Frohnpflichtigen, als steuerbare Staatsangehörige, zu dessen Bezah-lung beträchtlich bei; es kann also, was den dabei unmittelbar Nicht-Betheiligten zurLast bleibt, so gar Vieles nicht sein.

7. Um jedoch allen gedenkbaren Rücksichten die gebührende Rechnung zu tragen,und in Erwägung, daß, wenn auch die Befreiung von einer uns mit Unrecht aufgebür-deten Last von Rechtswegen gefordert werden kann, dennoch solche> jedenfalls nur aufnatürlichem, nicht aber positivem Rechte ruhende Forderung keineswegs vorden Gerichten geltend zu machen, sondern nur von Seite der souverainen Gesetz-gebung ihre Befriedigung zu erwarten, daher aus Seite der Gedrückten die Geneigtheit,zur Verwirklichung ihres Verlangens einen Beitrag auch aus dem Ihrigen zu leisten, vor-auszusetzen ist, in Erwägung endlich, daß, wenn auch nicht gegen die einzelnen Fcohn-pflichtigen, doch gegen die mit solcher Pflichtigkeit behafteten Gemeinden ein nicht un-bedingt oder nicht allgemein verwerflicher Anspruch von Seite der Herren erhoben werdenkann, wird eine umsichtige Gesetzgebung nach Umständen räthlich finden, die Bezahlungdes Loskaufpreises nicht ausschließend dem Staate, sondern zum Theil (etwa zur Hälfte)den betreffenden Gemeinden (sei es in der Eigenschaft als selbst-pflichtig, sei es injener als Gesammtheit der Pflichtigen) aufzulegen und dadurch das Austandebringendes wohltbätigen Geschäftes wesentlich zu erleichtern. Es erhält solchergestalt die Regu-lirung der Frohnabschaffung die Natur eines auf billige Bedingungen allseitig eingegan-genen, oder doch ohne Unbilligkeit oder Unverstand von keiner Seite abzulehnenden Ver-gleiches, und ist der Zustimmung aller Wohlgesinnten, aller eine friedliche Schlichtungdes Streites zwischen dem vernünftigen und dem historischen Rechte Begehrenden gewiß.

Auf eben diesen Principien ruhet die großherzoglich badische Gesetzgebung von 1831über Abschaffung der Herrenfrohnen*). Zwar wurde früher (1820) mit Zustimmungbeider Kammern ein Gesetz erlassen, welches den Frohnpflichtigen persönlich (d. h. derSumme der wirklich in einer Gemeinde lebenden Frohnknechte zur gesammten Hand)

*) Man sehe die Verhandlungsprotokolle beider badischen Kammern von 1820 u. 1832;sodann den 4. und 5. Band derSammlung kleinerer Schriften" von C- v. Rotteck. Stutt-gart, Rieger, 1837.

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