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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
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274 Frohnen.

sondern blos jene Jahresleistungen selbst. Der Beweis für diese Behauptung istleicht und einfach. Für die Froh «Herren nehmlich stellt zwar die Summe oder derWerth der jährlichen Frohnleistungen, weil diese immerdar wiederkehren, d. h. in ihrerDauer auf keine Zeit beschränkt sind, in der Thal den Zins eines solchem Werthe ent-sprechenden Activcapitals vor, und ihre volle Entschädigung (abgesehen hier von derschlechten Beschaffenheit des Rechtsfundaments ihrer Frohnherrlichkeit) können sie im Fallder Aushebung der Frohnen nur durch den Empfang jenes Eapitals erhalten. Abernicht also beim Frohnpflichtigen. Bei demselben stellt der Werth der von ihm jähr-lich zu leistenden Frohnen mit Nichten den Zins eines solchem Werthe entsprechendenPassivcap itals vor (mit Ausnahme der walzenden Frohnen, welche hierinähnlich den Grundzinsen von jedem Besitzer des pflichtigen Grundes, als solchem, zuleisten sind); sondern lediglich den Betrag einer dem Pflichtigen blos persönlich oblie-genden , also jedenfalls mit seinem Tode und oftmals noch früher aufhörenden, mithinkeineswegs beharrlichen, sondern blos vorübergehenden Schuldigkeit. Von einersolchen Schuldigkeit sich durch Erlegung desCapitalbetrages loszukaufen, kann Kei-nem zugemuthet werden ohne die offenbarste Rechtsverletzung; und, wenn es beiMehreren oder Vielen mit einander geschieht, nicht ohne die schreiendste Ungleichheit.Nach den gewöhnlichen Gesetzen oder Herkommen ist von der persönlichen Herrensrohn-pflicht frei, wer 60 Jahre alt ist, oder wer Dorfschulze wird, oder sonst in den Stand derUnbotmäßigkeit sich aufschwingt; eben so, wer seinen Wohnsitz verändert. Wie kannman nun Jenem, welcher im nächsten Jahre das Alter der Frohnfreiheit erreichen oderDorfschulze werden oder in eine andere Gemarkung übersiedeln wird, zumuthen, und zwarnoch unter dem Titel der Befreiung oder einer ihm zugedachten Wohlthat, daß erdas Capital der von ihm nur noch ein Jahr lang zu tragenden Last entrichte ?! Mansagt zwar, er mache dadurch auch seine Kinder und Enkel frei. Aber vielleicht hat er keineKinder, oder dieselben haben bereits, als großjährig, eine eigene und also von ihnen selbstabzukaufende Frohnpflicht auf sich, oder sie müssen, obschon hier losgekauft, sich beider Uebersiedelung in eine andere Gemarkung der dort noch bestehenden Frohnlast gleich-wohl unterwerfen. Das Capital also ist jedenfalls weggeworfen und eine schreiende Un-gerechtigkeit verübt. Hier entsteht nun natürlich die Frage: wer denn eigentlich derSchuldner des Frohn-Capitals sei, insofern der Frohnherr wirklich ein solcheszu fordern hat? Die Antwort unter Voraussetzung oder Dichtung, die Frohnherr-lichkeit sei wirklich ein Recht kann nur dahin ausfallen: die Schuldnerin sei die Ge-markung oder die in derselben hausende Gemeinde, welcher, als fortlebenderGesammtpersönlichkeit, die befragte Wichtigkeit für immer obliegt und daherauch die Befreiung oder der Loskauf für immer nützlich ist. Wir wollen damit übrigensgar nicht behaupten, daß diese Gemeinden wirklich vermöge rechtsbeständiaen Titelsmit der Frohnlast beschwert seien. Vielmehr geht aus der Geschichte ganz unwidersprechlichhervor, daß zur Zeit des Frohnursprunges noch gar keine juristische Gesammtpersönlichkeitder fraglichen Gemeinden, sondern höchstens ein Comp lex von Grundstücken und eineSumme von darauf hausenden Colonen bestand, und daß, auch nach Errichtung desGemeindeverbandes, die unersättliche Begier der Herren fast tagtäglich neue Anlässe oderVorwände auffand, um ihren unterthänigen, d. h. durch freche Gewalt unterdrücktenGemeinden fortwährend gesteigerte Lasten aufzubürden, welche sodann, wenn sie, vonsolcher Gewalt erzwungen, eine Zeit lang factisch getragen wurden, allmälig die Eigen-schaft historischer Rechte annahmen, aber jene der wahren Rechtsbeständigkeitnimmer erlangen konnten. Es wäre leicht, mit Aufzählung der skandalösesten Beispielesolcher schamlosen Erpressungen ganze Bände zu füllen. Wir beschränken uns auf dieseAndeutung und sagen also blos, daß, wenn es einen Schuldner des Capitalwerthes derjetzt bestehenden Frohnen giebt, solches Niemand anders sein kann als die Gemeinde,oder überhaupt irgend eine Gesammtpersönlichkeit, welcher der einzelne Frohn-pflichtige, als zeitliches Mitglied, angehört (z. B. die G esam mtheit der eine belasteteGemarkung oder Güterstrecke Besitzenden, oder die Genossenschaft der gewisserMit der Frohnlast verbundener Berechtigungen oder Nutzungen sich Erfreuenden,