Frohnen. 271
als Verpflichtungen des öffentlichen Rechts. Die walzenden Frohnen, inso-fern sie wirklich als (etwa für einen vom Herrn überkommenen Grundbesitz oder ir-gend ein fortdauerndes Nutzungsrecht) vertragsmäßig übernommene Leistungenerscheinen oder anzuerkennen sind, fallen, wie wir bereits oben bemerkten, in der Beur-teilung so wie in der Rechtseigenschaft so ziemlich mit den Grundzinsen und Gil-ten zusammen, wornach also der Grundsatz der durch die Pflichtigen selbst zu ge-schehenden Ab lösung auf sie anzuwenden ist. Allein cs ist historisch erwiesen, daß auch un-ter den jetzt in der Gestalt der walzenden vorhandenen Frohnen gleichwohl manche, nichtminder als die persönlichen, ihren Ursprung aus leibherrlicher Anmaßung oder ausTiteln des jetzt nicht mehr bestehenden öffentlichen Rechts, überhaupt aus der Feu-dalität genommen haben, und demnach wie diese zur Abschaffung schlechthin,oder auch zur Ablösung aus öffentlichen Mitteln geeignet sind. Die Gränzlinie istjedoch im Allgemeinen äußerst schwer oder ganz unmöglich zu ziehen; und welchem vonbeiden Theilen, den Berechtigten oder den Pflichtigen, man in bestimmten Zweiselsfällendie Beweisführung zumuthe oder erlaube: so wird immer eine Unzahl schwer zu entschei-dender Processe davon die Folge sein. Es erscheint daher als räthlich, da denn doch die Ab-schaffung aller Herrenscohnen wegen der ihnen allen anklebenden Makel persönlicherDienstbarkeit vom Zeitgeiste gebieterisch gefordert wird, in dem solche Abschaffung aus-sprechenden Gesetze dieHauptbestimmung von den hier und dort vorherrschen-den Charakteren zu entnehmen und dann blos — wie im Geisteeines Vergleichs —den dabei als Ausnahme oder als Beimischung erscheinenden oder in historischesoder rechtliches Dunkel gehüllten Verhältnissengleichfalls einige billige Rechnungzu tragen.
2. Fassen wir nun den vorherrschenden oder Hauptcharakter der Her-rensrohnen, namentlich den der persönlichen, als der weitaus zahlreicheren, ins Auge,so zeigt sich, daß sie zu leisten sind nicht wegen eines Grundbesitzes oder einer nutzbarenBerechtigung, sondern rein als angeborene oder durch den Aufenthalt in frohn-pflichügen Bezirken, gewissermaßen durch das Einathmen der darin wehenden, den Fluchder Dienstbarkeit für alle der sogenannten „botmäßigen" Elasse Angehörigen mit sichführenden Luft überkommene Last. Hierin aber ist offenbar der CharakterderLeibe i-genschaft oder Hörigkeit zu erkennen, zu welcher in den finsteren Jahrhundertendes Mittelalters der Uebermuth der Starken die Elasse der Schwachen, zumal der Land-bewohner, herabwürdigte und welcher wohl mancherlei Abstufungen der Strenge undMilde zuließ, doch im Wesen überall derselbe, nehmlich der der gewaltthätigen,also rein facti sch e n und nimmer zur Gründung eines Rechts-Verhältnisses geeigne-ten Unterdrückung der angeborenen Freiheitsrechte des Menschen und der gesell-schaftlichen Gleichheitsrechte des Staatsgenossen blieb. Freilich entsprangen auchmanche dieser Frohnen aus den schon in ältesten Zeiten den königlichen Gewalts-trägern im Kriege und Frieden, vermöge gesetzlicher Verordnung oder herkömm-licher Uebung, theils im öffentlichen Interesse, theils als Beitrag zur Amtsbesoldung zuleistenden Diensten, oder auch aus der Sch utzbe d ür ftig keit der Schwachen, die daden Schirm eines benachbarten Großen oder einer benachbarten Kirche durch Uebernahmesolcher Dienste erkauften *). Aber allmälig verwandelte die emporkommende Erblichkeitder Staatsämter die aus öffentlichem Rechte stammende Fcohnherrlichkeit in scheinba-res Privat- oder Fa mili enrecht; und man forderte, begünstigt durch die vorherr-schende Rechtsunkunde oder Rechtsverachtung, den Preis des Schirms auch von Jenen,die dessen nicht bedurften oder nicht begehrten, und setzte die Forderung fort, auch nachdem— bei wesentlich veränderten Staatsverhältnissen — von Leistung des Schirms oder von
*) Ueber den Ursprung und die Fortbildung des Frohnwesens in Deutschland s. dieverschiedenen Schriftsteller über deutsches (öffentliches und Privat-) Recht. InsbesondereMittermaier, Grunds, des gem. u. Privatrechts, sodann auch Hüllmann, DeutscheFuianzgcschichte (unter der Rubrik „La n dfro h nen") u- a. In das Detail davon einzu-gehen, erbeischt unser Zweck nicht. Wir können uns füglich auf die im Terte stehendenallgemeinen Andeutungen beschränken.