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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
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272
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272 Frohnett«

Führung einer Amtsgewalt langst keine Rede mehr war- Frohnen dieser Art, obschonnicht ursprünglich oder nicht eigentlich Leibeigenschafts-Lasten, haben gleichwohl,seitdem der sie zeitlich begründende Titel des öffentlichen Rechts erloschen, kein bes-seres Rechtsfundament mehr als diese letzteren. Hier wie dort ist die Frohnpflichtigkeitein blos faktisch fortbestehendes Verhältniß der Unterdrückung, wovon dieBelasteten zu befreien die unabweisliche Pflicht einer aufgeklärten und rechtliebenden,oder auch nur den Zeitgeist klug beachtenden Gesetzgebung ist.

3. Wie soll nun diese Befreiung geschehen? Ein dreifacher oder vielmehrvierfacher Weg bietet sich hieran, nehmlich: 1) Abschaffung des Frohnrechtsschlechthin. 2) Abschaffung gegen eine von Seite der Pflichtigen zu leistende Ent-schädigung an die Frohnherren, also Ablösung im eigentlichen Sinne- 3) Ab-schaffung, d. h. Ablösung, aus öffentlichen oder Staatsmitteln. 4) Abschaf-fung auf Art oder im Wege des Vergleiches, d. h. mittelst gegenseitiger Gewäh-rung und Verzichtleistung der dabei Betheiligten. Von diesen Wegen ist wenn einerallein gewählt wird der erste dem Rechte wenigstens dem auf rechtshistorischemBoden wurzelnden Interesse der Frohnherren, der zweite dem evidentenRechte der Frohnpflichtigen, der dritte jenem der Gesammtheit zuwiderlau-fend. Es kann daher blos noch der vierte, den Widerstreit der Interessen und Rechtenach Billigkeit vermittelnde, auf befriedigende Weise zum Ziele führen. Wir wol-len jedoch die angedeuteten Wege im Einzelnen etwas näher betrachten.

4. Wäre die Natur der Herrenfcohnen, als entweder 'anmaßlich erhobener und ge-waltthätig behaupteter Leibherr lichkeit.s an spräche, oder als blos faclisch fortbe-stehender Ueberreste eines veralteten und längst gegenstandslosen öffentlichenRechtes, ganz allgemein erwiesen und unbestritten vorliegend, so würde dereinfachen Abschaffung ohne alle Entschädigung der Herren keirt rechtlichesBedenken im Wege stehen. Alle blos auf Staatsgesetzen oder nur auf stillschweigendvon der Staatsgewalt geduldeten Uebungen, überhaupt alle rein auf histori-scher Grundlage ruhenden (mithin nicht schon oh n e positive Festsetzung vermöge Ver-nunftgesetzes gültigen) Rechte könn en von der Gesetzgebung wieder abgeschafft oder auf-gehoben werden, sobald solches dem Staatszwecke förderlich erscheint, und müssen odersollen abgeschafft werden, sobald sie als dem wahren oder vernünftigen Rechte wider-streitend erkannt werden. Wohl auf Beobachtung und Handhabung eines Gesetzes, solange es besteht, hat jeder Bürger ein Recht, nicht aber auf das Gesetz selbst,d. h. auf dessen Fo rtdauer für alle künftige Zeit- Die Freiheit und Selbst-ständigkeit der gesetzgebenden Gewalt ist ein aus ihrem Begriffe hervorgehendes, unveräu-ßerliches und auch durch keine Verjährung verlierbares Recht, beschränkt so wie bestimmtblos allein durch die Vorschriften der ewigen G erechtigkeit und den Inhalt desStaats -Vertrages. Der Umstand, daß durch Einführung oder Abschaffung gewisser Rechtemehr oder weniger Einzelnen facti sch ein Bortheil oder Nachtheil zugeht, kann dabeigegen die höheren oder allgemeinen Rücksichten, namentlich gegen das vernünftigeRechts gebot, in keine Betrachtung kommen; und die zu einem pecuniären Werlheanzuschlagenden oder einen Gegenstand des Verkehrs ausmachenden oder die einer beson-deren Classe von Staatsangehörigen zustehenden Rechte haben hierin durchaus keinen Vor-zug vor anderen. Wenn es z. B. angeht, den Adeligen (ohne Unterschied, ob sie denAdel ererbt, durch Verdienst erworben, oder ohne Verdienst erhalten, oder auch mit Gelderkauft haben) die Befreiung von der Milizpflicht, das Vorrecht zu gewissen Aemtern, oderirgend ein anderes Privilegium durch Aufhebung des Gesetzes, welches ihnen dasselbe ver-lieh , zu entziehen; wenn es angeht, ihnen wie ja in der Rheinbundsperiode vielfachgeschah die früher besessene Polizei- und Gerichtshoheit oder andere dem öffentlichenRechte entflossene Gerechtsame zu entziehen; wenn man sich gar kein Bedenken darausmacht, den gemeinen Bürgern z. B. die doch wahrlich auch zum Geldwerthe und zumhohen Geldwerthe anzuschlagenden Zunftrechte, insofern sie dem vernünftigenRechte und dem Staatswohle widerstreiten, wegzunehmen, oder das ehevor von Städtenbezogene Ohmgeld oder Pflastergeld u. s. w. aufzuheben u. s. w.: warum sollte gerade nur