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5 (1847) [Fou - Gir]
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Frohnen.

leistung, da sie am Wohnorte des Leistenden (nehmkich innerhalb der Gemeindemarkung),auch unter den Augen und in Gemeinschaft der Mitbürger und erkennbar zum selbsteige-nen Vortheile geschieht, der gegen die Staalsfcohnen sprechende wirthschaftlicheNachtheil der Zeit- und Kraftvergeudung nicht eintritt, wenigstens leichter.vermiedenwerden kann. Endlich ist dieser Gemeindedienst (wie man wohlklingender solcheFrohnen benennen kann) für die ärmere Elaste die mindest lästige Art, die ihr wieallen Bürgern obliegende Schuldigkeit an das gemeine Wesen zu entrichten und, da diereicheren Elasten denselben gewöhnlich durch Stellvertreter leisten, zugleich noch fürjene ein Mittel eines weiteren Erwerbs. Denn freigelasten darf freilich kein Angehörigeroder Steuerpflichtiger der Gemeinde von solchem Gemeindedienste werden, d- h. man darfdenselben keineswegs etwa blos einer oder der andern Elaste zumuthen, es sei denn gegenAbrechnung an der Steuerschuld oder gegen Bezahlung aus der Gemeindecasse.Auch sollen nur dafür natürlich geeignete Arbeiten also verrichtet werden, deren Be-stimmung und Maß jedoch überall von den verschiedenen LebensEultuc- und ökonomi-schen Verhältnissen der einzelnen Gemeinden abhängt und durch den vernünftigen Ge-sammtwillen am Besten zu regeln ist. Im Ganzen also gelten für die Gemeinde-Frohnen oder Dienste zwar dieselben Nechtsgrundsätze wie für dieStaats -Frohnen; aberes findet bei derselben Anwendung hier und dort eine bedeutende Verschiedenheit in denResultaten statt.

UI. Herrensrohnen- In Ansehung dieser erhebt sich die Hauptschwierigkeitund der entschiedenste Zwiespalt der Ansichten. Denn nicht nur ist bei ihnen der Wider-streit des historischen und vernünftigen Rechts der auffallendste, sondern es theilt sich bei derFrage um ihre Abschaffung die Gesammtheit fast nothwendig in zwei oder drei Parteien,und es wird darum die Entscheidung äußerst schwer. Daß die Staats-Frohnen (undeben so in kleinerem Kreise die Gemeinde-Frohnen), sobald oder insofern sie als unge-recht oder unwirthschaftlich erkannt sind, abgesch afft und durch vechältnißmäßige Geld-beiträge mmtlicher Gesellschaflsg lieber erseht werden müssen, ist klar wie derTag und kaum einer Bestreitung ausgesetzt. Die Gesammtheit, welche hier wie dort dieAbschaffung beschließt, ist eben selbst die Froh n Herrin; und wenn sie ihr bisherigeshistorisches Recht (oder die hergebrachte Uebung) der Frohnsocderung aufgiebt, so tritt da-für ihr allgemeines Recht auf Vertheilung der gemeinen Last unter sämmtliche Gesell-schastsangehörige von selbst ein- Durch den einfachen Beschluß der Fcvhnabschaffung istAlles geschehen. Etwas Anderes aber ist der Fall bei den Herren-Frohnen. Dieselbenwerden von den Herren als Privatberechtigung geltend gemacht und für sie dienehmliche Una ntastbarkeit, wie für anderes Privatrecht oder Eigentoum, in Anspruchgenommen. Dagegen erheben die Frohn-Pfl ichtigen, oder in ihrem Namen die Ver-theidiger der angeborenen Freiheits- und gesellschaftlichen Gleichheitsrechte, die bestbegrün-dete Beschwerde und fordern im Namen der rechtlichen Vernunft, der Humanuät und desZeitgeistes laut die Abschaffung der allzu lange bestandenen Ungebühr und die ungesäumteWiedereinsetzung der mishandelten Frohnknechtc in die ihnen seit Jahrhunderten vorenthal-tenen Rechte des Menschen und des Bürgers. Die Staatsgewalt, in der Mitte dieserbeiden Parteien stehend, erkennt ihre Aufgabe darin, einerseits der rechtsbegründeten Be-freiungsforderung der Pflichtigen, als der mit Unrecht Bedrückten, zu genügen, undanderseits den historischen und Besitztiteln der Berechtigten die gebührende Rechnungzu tragen, dabei jedoch auch der Gesammtheit, insofern diese dafür einzustehen hätte,keine größere Enlschädigungslast, als recht und billig, aufzubürden. Zur Lösung dieserdreifachen Aufgabe führen die nachstehenden Betrachtungen.

1. Die Persönlichen Herren fr ohnen, in der Art und Weise, wie sie nachhistorischem Rechte bestehen, können unmöglich als aus privatrechtlich gültigemUrsprünge (wenigstens nicht als auf einem gegen die einzelnen Pflichtigen ge-henden Titel) ruhend gedacht werden. Die dinglichen oder sogenannten walzenden,d- h. an bestimmten Gründen haftenden, können zwar einen solchen Ursprung gehabt ha-ben, sind jedoch historisch mindestens großentheils auf dieselbe oder ähnliche Artentstanden wie die persönlichen, rühmlich als Folgen der Leibeigenschaft, oder