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Frohnen.
Ungerechtigkeiten und Harten sind mit dem Systeme der Staatsfrohnen verbunden. Selbstin absolutistischen Staaten also muß es dem redlichen Staatsmanne als verwerflich er-scheinen; aber zwiefach verwerflich ist es in konstitutionellen, allwo nehmlich derGrundsatz des gesellschaftlichen Gleichheitsrechts und der Herrschaft des vernünftigenGesammt willens verfassungsmäßig anerkannt, seine Verletzung durch Machtgebotalso zugleich ein offenbarer Verfassungsbruchist.
Das Gewicht der Rechts-Gründe verstärkt sich aber allenthalben Noch durch jeneder Hum anität und der vernünftigen National- und Staatswirthschaft. DasFrohnsystem — namentlich im Kriege, nach Umständen aber auch vielfach im Frieden —ist geeignet, diejenigen Proviazen, Bezirke oder Gemeinden, worauf, je nach zufälligenVerhältnissen oder Ereignissen, seine vorzüglichste Last fällt, oder worin die Elasse derFrohnpflichtigen überhaupt schon in Dürftigkeit schmachtet, vollends zu erdrücken; undder Menschenfreund, wenn seinem Blicke da und dort die langen Züge abgehärmterBauern begegnen, die mit ihren verhungerten Rossen sich zur Frohnstätte schleppen,während die wohlhabenderen Classen frei bleiben von der öffentlichen Last , wird ergriffenvon Wehmuth und Entrüstung. Dem Schreiber dieser Zeilen schweben solcher Erinne-rungen aus nicht gar langer Zeit noch viele vor dem Gemüthe; und er preist darum mitseinen Mitbürgern die Weisheit und Rechtsachtung der Regierungen, welche, die Forde-rungen des aufgeklärten Zeitgeistes den unmittelbaren finanziellen Interessen voranstcllend,die Staatsfrohnen (wenigstens die im Frieden zu leistenden) abgeschafft haben, wieinsbesondere die großherzoglich badische im Jahre 1831 in Ansehung der Straßen- undMi li tär-Frohnen gethan (die Wasser bau-Frobnen waren schon früher aufgehoben),mit dem alleinigen und billigen Vorbehalte der Noth-Frohnen, wofür jedoch die Leistungeiner nachträglichen Vergütung aus den öffentlichen Cassen verordnet ward^ Auch derfinanzielle Nachtheil, welcher aus der Abschaffung der Staatsfrohnen unmittelbarfließt, wird reichlich ersetzt durch den unermeßlichen national- und staatswirth-schaftlichen Gewin, welchen sie hervorbringt. Denn durch das Frohnsystem wird,wie wir schon oben bemerkten, d'e productive Kraft der Frohnpflichtigen theils ertödtet,theils auf nutzlose Weise vergeudet, dem Nationalreichthume und Einkommen also dieempfindlichste Wunde geschlagen.
Daß unsere Grundsätze über Staatsfrohnen nicht nur für die Friedens-, sondernauch für die Kriegs-Frohnen gültig seien, werden wir in dem Artikel „Kriegs-lasten" darzukhun suchen.
II. Gemeindefrohnen. Im ersten oder Nächstliegenden Rechtstitel sind dieseFrohnen zwar den Staatsfrohnen ähnlich, d. h. sie gründen sich, wenn sie anders einRechtsfundament haben sollen, aus die So ciet ätspflicht der gemein schaftli chenTragung der gemeinschaftlichen Last, mithin (so lange oder insofern nicht dieVerwandlung der unmittelbaren oder Naturalleistung in Geldleistung geschehen) der ge-meinschaftlichen Verrichtung der zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecksnöthigen oder durch den rechtlichen Gesammtwillen beschlossenen Arbeiten. Es sindjedoch, wegen der zwischen Staat und Gemeinde bestehenden vielfachen Verschiedenheitder Verhältnisse, auch entsprechende Verschiedenheiten in Bezug auf die darauf a n -zuwendenden Pcincipien oder deren Ergebnisse zu erkennen. Zuvörderst nehmlich richtetsich — wie wir im Artikel „Gemeindewesen" ausführlicher zu zeigen gedenken —die Theilnahme an den Wohltyaten des Gemeindevereins nicht eben so wie die an jen^n desStaatsvereins nach dem Maße des Vermögens und Einkommens, sondern ist — wenig-stens annähernd — bei allen Mitgliedern fast gleichheitlich vorhanden. Es wirddaher auch die Besteuerung der Gemeindebürger (vorbehaltlich einiger Ausnahmenund Beschränkungen) ohne Unrecht dem Systeme einer nach Häuptern geschehen-den sich nähern können, und also auch jenes der Natural lei stung (durch Gesammt-Dienst oder Rcihe - Dienst) hier weit anwendbarer als im Staate sein. Es kommt dazu,daß ein großer Theil der Gcmeindebedürfnisse nach der Natur oder dem Gegenstände der-selben weit mehr geeignet ist, durch den unmittelbaren Dienst der Bürger befriedigt zuwerden, als solches im Staate der Fall ist, und daß bei solcher Befriedigung oder Arbeits-