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5 (1847) [Fou - Gir]
Entstehung
Seite
268
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268 Frohnen.

herkömmliche Frohnsystem mit jenen Rechtsgesetzen, namentlich mit dem derGleichheitoder Verh ältnißMäßigkeit in Vertheilung der Staatslasten in Uebereinstimmung zubringen: aber man thut dabei gewöhnlich nicht einmal Das, was zu thun noch möglichwäre, sondern schaltet eben nach Belieben über die für den Staat nutzbar zu verwen-dende Diensttauglichkeit oder Frohnkraft des Bürgers. Man gründet wohl gar (wie esunter anderen das badische Constitulionsedict vom 4. Juni 1808 ausdrücklich thut)die Frohnpflicht aufdie Schuldigkeit des Bürgers, durch seine persön-lichen Gaben und Kräfte dem Staate sich nutzbar zu machen"; undspricht dadurch gewissermaßen einen Anspruch der Leib Herrlichkeit des Staates oderder Regierung über alle Angehörigen des Staates aus. Aber man vergißt dabei, daß dieVerpflichtung des Bürgers gegen die Staatsgewalt, d. h. gegen die Gesammtheit der Mit-bürger, nur aus dem Gesellschafts vertrage stammen und daher nur im allgemeinenGesellschaftsrechte ihr Gesetz und Maß erkennen kann- Man vergißt also, daßnicht derBesitz einer persönlichen körperlichen oder geistigen Kraft oder einer zur Ver-wendung für den Staatsbedarf etwa tauglichen Sache den Bürger zum Schuldner desStaates macht, sondern blos die Thei lnahme an den Wohlthaten des Staats-vereins und das M derselben. Was über dieses Maß hinaus von der Staatsgewalteinzelnen Personen oder Classen aufgebürdet wird, dasselbe ist mit Unrecht gefordert,eine wahre Verletzung der persönlichen wie der Eigenthumsrechte. Wenn z. B. Straßen-und Wasserbauten als eine der Gesammtheit der Bürger (sei es blos bestimmter Be-zirke, sei es des ganzen Staates) nützliche oder nothwendige Sache erkannt werden müs-sen : wie kann man zu ihrer Herstellung blos die zur Handarbeit tauglichen, d. h. g «mei-nen Leute und die Besitzer von Wagen und Zugvieh anhalten? Durch den Besitzjener Arbeitskraft oder dieses Zugviehes können sie ihrer Gleichheitsrechte gegenüber denübrigen Bürgern und eben so ihrer Eigenlhumsrechte nicht verlustig werden; sie sind in derThal überlastet, wenn man ihnen neben den Steuern, welche sie gleichmäßig wiealle Anderen zu tragen haben noch eine weitere, von ihnen ausschließcnd zu über-nehmende, obschon zum Frommen der Gesammtheit gereichende Last aufbürdct.

Aber auch abgesehen von dieser Nächstliegenden Ungerechtigkeit, nehmlich der Be-schwerung blos einzelner Classen mit einer ihrem Zwecke oder Gegenstände nachallgemeinen Last, führen die Staatsfrohnen noch weitere Bedrückungen und Rechts-ungleichheiten unter den Genossen jener Classen selbst mit sich. Ob manschlechthin und gleichmäßig jeden gemeinen Bürger oder Bauer zur Handfrohn undjeden Zugviehbesitzer zur Fuhrfrohn aufbiete, oder ob man die Frohnlast z. B. nach demMaßstabe der Grundsteuer, oder nach der Zahl des factisch im Besitze des Pflichtigenbefindlichen oder nach jener des für den Bau seines Gutes (dem Ermessen der Behördenach) noth wendigen Viehes vertheile: immer fehlt der Austheilung das Rechts-fundament, und immer geräth man dabei auf neue Widersprüche mit dem klarstenGesellschaftsgesetze und mit sich selbst. Eben so, wenn man die verschiedenen Lan-dcstheile unter einander vergleicht und auf die einzelnen Concurrenzbezirke denBlick wirft. In einigen Gegenden kommen viele, in anderen nur wenige z. B. Strassen-oder Flußbauten vor. Dort also wird die arbeitende Classe und die der Viehbesitzcr unver-gleichbar mehr zu tragen und zu leisten haben als hier. Sodann die Concurcenzbe-zirke! Bei ihrer Bestimmung waltet in der Regel blos das Gesetz der Zufälligkeitund der Willkür, d. h. des freien Ermessens der Administrativbehörde. Nichtetwa wird untersucht, wie weit oder wohin der Kreis des Bedürfnisses oder desNutzens z. B. einer zu erbauenden Brücke oder neuen Heerstraße oder etwa imKriege einer Schanze sich erstrecke (was eigentlich die Hauptfrage sein sollte); sondernnur wie weit man rings um die Baustelle her gehen müsse, um die nothwendigeAahl von Hand- und Zugfröhnern ohne völlige Erdrückung derselben zusammenzubrin-gen, oder wie weit man damit gehen könne, ohne daß die Entfernung der Aufgebo-tenen, wegen des Zeitverlustes beim Her- und Hinzug, ihre Leistung unnütz oder doch inVergleichung des Nutzens allzu kostspielig mache.

, So viele theils ganz unvermeidliche, theils wenigstens in der ReLel eintretende ^