Frohnen. 267
Transporten u. s- w., und im Frieden bei Feuers- oder Wassernöthen oder anderen größe-ren Unglücksfallen u. s. w ; und die Verpflichtung zu solchen Diensten (wohin auch na-mentlich die Gerichts-Frohnen nach ihrer ursprünglichen oder eigentlichen Rechtseigen-schaft gehören) mag allerdings als in dem vernünftigen Inhalte des Staatsvertoagsbe ründet anerkannt, auch die vom Rechte geforderte Gleichheit oder Verhältniß-mäßig keit der Lastenvertheilung dabei entweder durch nachträgliche Vergütungaus Staatsmitteln oder etwa durch eine zwischen den verschiedenen Gegenden oder Elassenunter sich in gewisser Zeit eintretende, wenigstens annähernde Compensation hervor-gebracht, oder endlich — wie zumal bei dem von allen Waffenfähigen gefordertenKriegsdienst — die Leistung als eine dem vonZedem persönlich empfangenen Schutzentsprechende, sonach Allen gleichmäßig ausliegende Verpflichtung betrachtet werden.
Dem Kriegsdienste zwar, werde er in der Landwehr oder im stehenden Heeregeleistet, wird der Name der F co hn nickt beigelegt, und so auch anderen edleren vomStaate mitunter unmittelbar geforderten Leistungen, z. B. jenen der bei Seuchen zur ärzt-lichen Hilft, oder bei anderen Nothfällen zu wissenschaftlichem oder technischem Rath undBeistand anfgebotenen Kunstverständigen u. s. w- Man behält, wie schon oben be-merkt, den Namen der Frohn nur den gemeineren Arbeiten oder Verrichtungen vor;doch auf die Rechtsgrundsätze für deren Einforderung kann die Verschiedenheit desNamens von keinem Einflüsse sein. Für alle steht die Regel fest: eS muß entwederschon die unmittelbare Vertheilung dem vernünftig angewandten Princip der gesell-schaftlichen Gleichheit entsprechen, oder es muß solche Gleichheit durch nach-trägliche Eompensalion oder durch Vergütung aus Gesammtmitkeln hergestcllt werden.
Vergleichen wir mit diesem Grundsätze die in manchen Ländern in Bezug aufStaatsfrobnen noch bestehenden Gesetze und Uebungen, so zeigt sich die auffallendste, zumTheil muthwillige Verletzung oder völlige Nichtachtung desselben.
Zuvörderst wird der Frohndienst nicht blos in denjenigen Sphären beibehalten,worin entweder die besondere Natur der Leistung oder ausnahmsweise die Noch, oder dochein höheres Interesse solche Beibehaltung fordern oder rechtfertigen, sondern auch in man-chen anderen, fast willkürlich dazu ausgewählten Sphären des laufenden wie des außeror-dentlichen Staatshaushaltes, wo das Bedürfnis ganz eben so leicht oder leichter und besserdurch freiwillig Dienende als durch Frohnknechte sich befriedigen ließe. Dahin gehören na-mentlich die Frohnen zum Straßenb a u, zum Wasser- und Brückenbau, viel-fältig auch zum Residenz-, Easernen- und Kirchenbau (obschon diese letzteren in der Regelmehr die Eigenschaft von Gemeinde - oder auch von Herrenfrohnen haben), sodann die zurVerführung von Kriegsmaterial oder Armenbedürfnifsen im Frieden wie im «liege, zumTransport von Truppen oder von Beurlaubten, von Gefangenen, von Sträflingen u. s. w.aufgebotenen u- a, m. Durch solche Erweiterung des staatsfrohnherrlichen An-spruchs wird derselbe natürlich um so viel lästiger und die Masse des dadurch verübtenUnrechts größer.
Fürs Zweite begnügt der Staat sich nicht mit dem Aufgebot zum Diensteschlechthin (wofür er wenigstens in vielen Fällen den Titel der Nothwendigkeit, in an-deren wenigstens jenen der Bequemlichkeit oder wünschenSwerthen Schnelligkeit u. s. w-anführen kann), sondern er verlangt auch die unentgeltliche Dienstleistung, obschonauf solche Unen tg eltli ch keit von jenen Titeln keiner eine Anwendung leidet. Erbe-schränkt sich also auf den Act der bloßen Gewalt, oder auf die Ausübung einer Artvon ja» eniimmv , ohne zu erwägen, daß dieses seine Gränze in dem wahren Bedürf-nisse findet, und daß alle Staats-Gewalt dem RechtSgesetze untersteht, ohne dessenBeobachtung (hier also ohne wenigstens nachträgliche Befriedigung durchVergütung der Frohnleistungen) sie blos faktische Macht und des Rechtsbodens er-mangelnd ist.
Fürs Dritte endlich wird beim Ausschreiben und Repartiren der Staatsfrohnenin der Regel ganz willkürlich verfahren, oder doch mehr nur auf Eonvenienzals auf Recht und Billigkeit oder aus die wenigstens noch einigermaßen oder annäherndzu erreichende Gleichheit geachtet. Freilich ist es sehr schwer, ja fast unm öglich, das