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5 (1847) [Fou - Gir]
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Frohnen.

Absolut ungerecht ist, mit Ausnahme der aus der Leibeigenschaft abfließenden,von allen Gattungen der Frohnen keine. Sie können es jedoch insgesammt werden inVerbindung mit gewissen anderen Verhältnissen und Obliegenheiten oder nach der Artihrer Regulirung. Die Staats- Frohnen (für die verschiedenen Zweige des Staatsdien-stes oder für die Sphäre d s Staatsbedürfnisses im Frieden und Kriege), nach ihrem wei-testen Begriffe, als Leistung aus Bürgerpflicht, oder als unmittelbare Verrichtungdes Staatsdienstes zur billigen Vergeltung der jedem Bürger zufließenden Wohlthatendes Skaatsvereins, sind in solcher Eigenschaft ganz natürlich und gerecht und, je nachdem Zustande einer bürgerlichen Gesellschaft, oft auch ganz zweckmäßig und gut. Ja, essind wenigstens einige Gattungen derselben unter gewissen Umständen und Bedingungenkaum in irgend einem Zustande oder auf irgend einer Stufe der Civilisation völlig entbehr-lich. Dasselbe, und zwar noch in größerem Maße, ist von Gemeinde- Frohnen zu sagen,deren zu großer Vereinfachung des Haushalts an die Stelle der Gemeinde-Umlagentretende Leistung nehmlich den natürlichen Verhältnissen der Gemeinden so wie den natür-lichen Rechtsprincipien für die Beitragspflicht der Gemeindeangehörigen noch weit öfterals jenen, die im oder für den Staat bestehen, entspricht oder entsprechen kann. Aber auchdie Herren-Frohnen lassen sich rechtfertigen oder als wirklich zu Recht bestehend erken-nen, wenn oder in so fern sie aus Verträgen der oben bemerkten Art ihren Ursprunggenommen haben oder doch möglicher Weise haben nehmen können, d. h. also aus Verträ-gen , welche für die nutznießliche oder eigenthümliche Ueberlassung eines Grundes aneinen Eolonen oder auch für die Bewilligung anderer nutzbringender Rechte oder Vortheilejene Frohnleistung als Preis mit freier Uebereinstimmung beider Theile festgesetzt haben,und sodann, mittelst positivenRechtes, welches solche Verpflichtungen zu Rentlastenstempelte, für alle nachfolgenden Besitzer oder Rechtsnachfolger gleichmäßig verbindlich ge-worden sind. Dieses Verhältniß ist zumal vorhanden, oder kann wenigstens als vorhandengedacht werden bei den sogenanntenwalzenden", d. h. auf bestimmten Gründenradicirten Frohnen, deren rechtliche Natur unter solcher Voraussetzung nicht bedenklicher istals jene der Grundzinse oder Gilten. Ein Anderes ist freilich der Fall bei denper-sönlichen" Herrenfrohnen, d. h. bei solchen, die man zu leisten schuldig ist nicht alsBesitzer eines bestimmten muthmaßlich oder vermeintlich vom Frohnherrn überkomme-nen - Grundes oder Hauses oder Nutzungsrechts, sondern als Genosse einer in Gesammt-heit frohnpflichtigen Gemeind e oder als Gebürtiger oder mindestens Bewo hnereiner frohnpflichtigen Gemarkung. Die Frohnen dieser Art wie überhaupt alleangeborenen Lasten sind in der Regel als Ausflüsse der Leibeigenschaft oder alsDienstbarkeit blos factisch Unterdrückter zu betrachten und daher schon vom Ur-sprünge an ohneallenRechtsboden. Einige derselben zwar mögen ehedessenauf einem Titel des öffentlichen Rechtes beruht haben, jene nehmlich, welche einemGerichts Herrn oder Schutzherrn oder landesherrlichen Gewaltsträger imKriege oder im Frieden theils des öffentlichen Dienstes willen, theils als Vergütung fürden von ihnen empfangenen Schutz oder überhaupt für die Amtsmühe zu leisten waren. Aberjetzt, da jene erblichen Obliegenheiten oder Bevollmächtigungen der Herren längst erloschen,d- h. theils gegenstandlos, theils von der allgemeinen Landesherrlichkeit verschlungen wor-den sind, bestehen sie gleichfalls blos als faktische Bedrückung fort. Doch selbst bei die-sen, nach ihrer weitaus vorherrschenden Eigenschaft sicherlich des Rechtsbodens ermangeln-den, persönlichen Herrenfrohnen giebt es noch eine Möglichkeit, ihnen einige Rechts-gültigkeit beizulegen oder wenigstens anzudichten, nehmlich wenn man annimmt, csruhe die (etwa für die Ueberlassung des Bodens oder eines nutzbringenden Rechts über-nommene oder bedungene) Frohnpflicht, gleich einer walzenden, aufder gesammtenGemarkung, mithin auf der Gesammtheit ihrer Bebauer oder Bewohner, als einermoralischen Person, welche sodann die ihr als Schuldnerin obliegende Leistungunter ihre Mitglieder oder Angehörigen nach irgend einem gesetzlich oder willkürlich bestimm-ten Vertheilungsfuße repartirt habe; eine Idee, welche für die Festsetzung einer rechtsge-mäßen Abschaffung- oder Ablösungsweise der befragten Frohngattung von praktischerWichtigkeit ist.