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5 (1847) [Fou - Gir]
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264 Frohnen.

lenen neueren Ideen vertraut machten- Als man keine Hexen mehr verbrannte, nichtmehr an die geistliche Unfehlbarkeit glaubte, begann man bald auch die von Gott unmittel-bar eingesetzte unbegränzte und schrankenlose Herrschaft eines Einzelnen über Leben undEigenthum näher zu prüfen: die steigende Civilisation schon schuf, selbst ohne allen weite-ren Einfluß äußerer Ereignisse, eine unübersteigbare Schranke- Züge, wie wir sie z. B. auSder Geschichte Friedrich Wilhelm's kennen, waren 50 oder 80 Jahre später schon mora-lisch unmöglich geworden- Welche Verschiedenheit zwischen den Jahren 1740 und1786! Und hier ist Friedrich's großes Einwirken unverkennbar.

G. Friedr. Kolb.

Frohnen, insbesondere Staats-Frohnen, Gemeinde-Frohnen undHerren-Frohnen. Unter dem Namen derFrohnen werden überhaupt alle diejenigen Dienstleistun-gen begriffen, welche man u nentgeltlich oder doch nur gegen eine in der Regel unver-hältnißmäßig geringe Vergütung einer dieselben, vermöge öffentlichen oder Privatrechts,fordernden Person oder Persönlichkeit schuldig ist. Doch ist es schwer, alle Gattungenvon Frohnen unter einen bestimmten Begriff zu bringen, da dieselben nach Ursprung, Titel,Gegenstand und Rechtseigenschaft unter sich unendlich verschieden (daher auch einer nichtminder verschiedenen Beurtheilung unterworfen) sind. Selbst der Charakter der Unent -geltlichkeit oder nur geringen Vergütung ist bei ihnen nicht wesentlich,indem er zwar factisch bei weitaus den allermeisten Frohnen vorkommt, doch nicht eigentlichdas ist, was die Leistung zur Frohn macht. Letzteres ist nehmlich vielmehr der Umstand, daß dieSchuldigkeit der Leistung keine von dem Pflichtigen freiwilligübernommene, wenig-stens nicht durch den gemeinen Dienstverdingungsvertrag übernommen ist, sondernentweder unmittelbar aus dem Gesetze oder aus einer wahren oder gedichteten, natür-lichen oder positiven Gesellschafts- (insbesondere also aus einer staatsbürger-lichen oder gemeindebürgerlichen) Pflicht abgeleitet, oder aber auf einemGrundherrlichkeits- oder auf einem Leib Herrlichkeits-Verhältnisse ruhend ist.Indessen mag gleichwohl mancher Frohnschuldigkeit ursprünglich ein freiwillig einge-gangener Dienstvertrag zu Grunde liegen, namentlich ein Vertrag, wodurch sich einColone etwa für die ihm überlassene Nutznießung eines Grundes oder auch anstatt desKaufschillings für desselben eigenthümliche Überlassung oder wenigstens als Ergänzungeines deshalb niedriger angesetzten Kaufpreises zu bestimmten oder unbestimmten, ge-messenen oder ungemessenen Dienstleistungen verpflichtet hat, welche Verpflichtung nun,vermöge positiven Rechts, als eine dem Grunde selbst aufgelegte Reallast auch gegen jedennachfolgenden Besitzer desselben geltend gemacht wird. Auch hat die Frohn mit den Ver-pflichtungen aus gemeinem Dienstvertrage (d. h. Verdingung zum Dienstboten oder Tag-löhner) wenigstens so viel gemein, daß man darunter nur solche Arbeiten oder Diensteversteht, welche sonst gewöhnlich durch Dienstboten oder Taglöhner verrichtet werden, nichtaber höhere oder edlere; wiewohl auch hier eine genaue Gränzlinie zu ziehen schwer und imallgemeinsten Begriffe, zumal der Staats - und Gemeinde-Frohnen, auch edlererals gemeiner Knechtsdienst enthalten ist.

Ueber das Frohnwesen, so wie es durch Herkommen und historisches Recht sich aus-gebildet hat, d. h.' so wie es, schon ursprünglich bezeichnet mit dem Stempel des barbari-schen, theils rechtsunkundigen, theils rechtsverachtenden Mittelalters, sodann noch durchweitere Verderbniß entstellt und mit den neueren staatsbürgerlichen Verhältnissen in zu-nehmend entschiedenerem Widerstreite, auf unsere Zeiten gekommen ist, hat die öffentlicheMeinung langst fast einstimmig den Stab gebrochen. Die Abschaffung aller Frohnen,wenigstens der Staats- und der Herren-Frohnen, ist als eine unabweisliche Forderungdes besseren Zeitgeistes erschienen, und in mehreren Staaten ist auch derselben, mehr oderweniger vollständig, bereits entsprochen worden. Noch aber bestehen die Frohnen inmanchen und weiten Ländern; und über die Grundsätze einer dem Rechte und der Politikentsprechenden Abschaffungsweise derselben herrscht noch vielfacher Streit. Blickenwir, zur thunlichen Verständigung, zuvörderst auf die rechtliche Natur der Frohnen.Haben wir diese erkannt, so ergeben sich die Folgerungen für das, was der Staat zum Zweckihrer Abschaffung thun darf und muß, von selbst.