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Friedrich der Zweite.
blühendem Zustande zurückgelassen haben wie er; — sodann, daß selbst die einzelnenFehlgriffe in den ergriffenen Maßregeln nicht sowohl ihm zur Last gelegt werden dürfen,als sie vielmehr Folgen der in jener Zeit ziemlich ducchg-hends angenommenen irrigen na-tional-ökonomischen Principien waren.
Friedrich kannte sehr wohl die Wichtigkeit einer geregelten Finanzverwaltung. Indessentrug die seinige oft allzu sehr den Stempel der Fiscalität an sich (obwohl sie gegen frühergemildert war); darum finden wir sie vielfach verhaßt. — Der König selbst hatte, außerder Tafel, gar keine nur nennenswerthe Bedürfnisse, und er kann als Muster der Sparsam-keit dienen, indem die Gesammt-Jahresausoabe für seine Person (das, was wir in einemkonstitutionellen Staate Civilliste nennen würden) nicht 220,000 Thkr. überstieg.
Der Mangel einer höheren, durchgreifenden Bildung Friedrich's während seiner Ju-gend ist nicht genug zu bedauern. So sehr er Sinn und Anlage dafür besaß, so viel sichsein klarer Geist im Umgänge mit den geistreichsten Männern jener Epoche auch aneigncte,so vermißte man doch gar oft jene feste Grundlage, die so manches Roh« fern gehaltenhaben würde. In gar vielen Cabinetsrescripten sind die zahllosen orthographischenFehler noch die geringeren, leicht verzeihlichen Mängel; Gedanken und Ausdrücke sindvon der Art, wie sie der Geist edler Humanität gern zu verbannen streben würde.
Der Herrscher über ein deutsches Vo!k nahm sich nicht einmal die Mühe, die Spracheseiner Nation näher kennen zu lernen, und es klingt fast wie ein Spott, wenn er, in einerverzweiflungsvollen Lage während des siebenjährigen Krieges, dieDeutschen in frem-dem Idiome mit dem Vorwurfe anruft, „daß sie ihn nicht hörten!"
Friedrich's Regierung trug den Charakter des Despotischen entschieden an sich.Wenn auch aus reiner Liebe zur Gerechtigkeit, führte er noch in den letzten Jahren seinesLebens (in der bekannten Sache des Müllers Arnold) den argen Streich gegen ein gan-zes, aller Wahrscheinlichkeit nach, in der Mehrheit seiner Mitglieder aus rechtlichenMännern bestehendes Gericht aus, wie sich nur der schrankenlos gebietende, gewaltsameSelbstbeherrscher erlauben mochte *).
*) Der Fall war, nach Funke's Angabe, dieser: „Einem Müller, Namens Arnold,war durch den Grundherrn Wasser abgeleitet und er dadurch in Nachthcil versetzt worden.Dennoch sollte er die nehmlichen Mühlenabgaben, wie bis dahin, entrichten. Der Mann ent-schloß sich, den König persönlich um Hilfe anzurufen, dem er aus der Zeit der ZorndorferSchlacht bekannt war, wo er als Wegweiser gedient und ihm auch sonst Nachrichten von derrussischen Armee hintcrbracht hatte. Friedrich befahl schleunigst der neumärkischen Regierung,die Sache zu untersuchen, und, der Aussage des Müllers nicht vollkommen trauend, ver-langte er sowohl, von einem ihm persönlich bekannten Pfarrer aus der Gegend als a»ch voneinem in der Nähe in Garnison sich befindenden Obristcn gewissenhaften Bericht hierüber.Das Gutachten Beider war dem Müller günstig; dennoch verlor er den Proceß in zwei In-stanzen. Run, entbrannte des Königs Justizeifcr. Er begab sich nach Berlin, ließ den Groß-canzler von Fürst mit den Kammcrgerichtsräthen, welche zum Urtheile mitgewirkl, vor sichbescheiden und machte ihnen über ihre Ungerechtigkeit die heftigsten Vorwürfe. Der Groß-canzler wurde abgedankt, die Kammergerichtsräthe wurden auf die Hausvogtei gebracht, inKüstrin der Präsident von Finkenstein seines Dienstes entlassen und die Regierungsräthe aufdie Festung gesetzt. Der König dictirte über den ganzen Vorfall selbst das Protokoll, worinallerdings die bestgemeinten Principien ausgesprochen sind: „Die Justizcollegien müssen wis-sen , heißt es darin , „daß der geringste Bauer, ja, was noch mehr ist, der Bettler, eben-sowohl ein Mensch ist wie Se. Maj-, und dem alle Justiz widerfahren muß, indem vor„der Justiz alle Leute gleich sind, es mag sein ein Prinz, der wider einen Bauer klagt, oder„auch umgekehrt, so ist der Prinz vor der Justiz dem Bauer gleich, und bei solchen Gele-„genheiten muß nach der Gerechtigkeit verfahre» werden, ohne Ansehen der Person. Dar-„nach mögen sich die Justizcollegien in allen Provinzen nur zu richten haben, und wo sie„nicht mit der Justiz, ohne alles Ansehen der Person und des Standes, gerade durchgehen,„sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Sr. königl- Majestät„zu thun kriegen. Denn ein Justizcvllegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher„und schlimmer wie eine Diebsbande; vor der kann'man sich hüten, aber vor Schelmen, die„den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre bösen Leidenschaften auszuführen, vor denen„rann sich kein Mensch hüten; sie sind ärger als die größten Spitzbuben, die in der Welt„sind, und verdienen eine doppelte Bestrafung." - Der Vorgang trug sich im Jahre478t) zu.