244 Friedensgericht.
Institut der öffentlichen Moral, und wir werden etwas Gutes gestiftet haben! (S.„Christenthum".) Selbst in staatsbürgerlicher und politischer Hinsicht wird sich dasInstitut empfehlen, denn es muß unvermeidlich den Gemeinsinn, den Patriotismus unddie politische Bildung der Bürger erhöhen, die politische Bildung, die zum großen Theilauch der Rechtskenntnisse als ihrer Grundlage bedarf. Bei reiferer Ausbildung könntean unser Institut jene treffliche englische Friedensgerichtseinrichtung sich anschließen. Meinnächster Grund beruht aber auf der Hoffnung, daß auf diese Weise jene verderblichen Pro-cesse möglichst vermindert werden.
In dieser Hinsicht berufe ich mich auf die Stimme der Erfahrung. Es ist eineSchrift von dem preußischen Regierungsrath Zanke über das preußische Schiedsmanns-institut erschienen, worin die betreffenden Verordnungen und Erfahrungen ausgezeichnetsind. Im Jahre 1829 wurden in dieser Provinz wirklich verglichen 8764 Processe und445 blieben noch schwebend. Im Jahre 1830 wurden verglichen 6949, im Jahre 18314852, im Jahre 1832 5164, im Jahre 1833 7527, und nach der Karlsruher Zei-tung vom 5. Mai 1838 wurden im Jahre 1835 7397 und im Jahre 1836 8056 Pro-cesse verglichen.
Von Preußisch - Sachsen zeigt ein öffentliches Blatt an, daß dort das Institut in ei-nem Jahre 13,000 Processe geschlichtet habe. Der Oberpräsident der Provinz Preußenaber berichtet über dieses Institut Folgendes: „Das Institut ist noch in seiner Entwicke-lung, und die Zahl der abgemachten Sachen für eine neue Einrichtung anscheinend sehr„groß. Aber höher als dieses dürfte die politische Wichtigkeit sein. Denn der Sinn für„Recht wird im Volke geweckt, und die Nothwendigkeit, entscheiden zu müssen, führt„Kenntnisse der Normen herbei. Dabei ist es viel werth, in jedem Bezirke Männer des„allgemein anerkannten Vertrauens zu haben. Ein glänzendes Beispiel für die Wichtig-keit des Instituts hat sich neulich gezeigt. Vor Kurzem starb der Chef einer großen Fa-„milie, und die Masse, aus den verschiedenartigsten Güter- und Vermögensverhältnissen„bestehend, war auf das Höchste verwickelt. Der Executor des Nachlasses ließ jeden ein-zelnen Streitpunkt durch den Schiedsmann entscheiden, und nach wenigen Monaten„war dieganze Sache erledigt. Aus einer großen Menge von eingeschickten Vergleichsverhand-lungen ersieht man, mit welch glücklichem Erfolge Männer des Vertrauens und der all-gemeinen Achtung, welche mit den Verhältnissen und Geschäften des bürgerlichen Lebens„bekannt sind, auf friedlichem Wege gewirkt haben. Eheleute, die sich trennen wollten,„wurden nach Darstellung der Verhältnisse durch verständigen Rath zur Besinnung gebracht.„Beide Theile gestanden vor dem Manne des Vertrauens ihre Fehler und gelobten, sich„in Zukunft friedfertig zu betragen rc." — Vollständig wird auch das preußische Schieds-mannsinstitut dargestellt und in seinen neueren wohlthätigen Wirkungen gepriesen inRump f's „Ressort und Organismus sä mmtlicher preußischen Staats-behörden" (Berlin, 1837. S. 410 ff.): „In allen diesen Provinzen, Preußen,„Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen hat sich das Institut durch die erfreu-lichsten Ergebnisse als zweckmäßig bewährt." Zwei Schiedsrichter, der Justizcommissär11r. Hadelich und der Maurermeister Sahländer von Erfurt, verglichen im Jahre 1836447 Processe.
In Meiningen hat das Institut in der kurzen Zeit, während welcher es ins Leben ge-führt ist, wie gleichfalls glaubwürdig versichert wird, auch schon sehr erfreuliche Resultategehabt. Noch weit bedeutender und glänzender sind aber die Resultate jenes dänischenSchiedsgerichts. Ich theile hier nur die Zahlen mit, die in der Abhandlung von Puchtain dem 19.Bande des civilistischen Archivs und einer Abhandlung des Professors Paulsenin der „Themis" vonElvers(l. 405) enthalten sind. In den Jahren 1823 bis 1825wurden jährlich an die Schiedsgecichtscommisflonen 26,982 Processe gebracht. Von diesenwurden 18,202, also über zwei Drittel aller Processe, verglichen. 574 wurden ausgesetzt,die übrigen an die Gerichte gewiesen, aber dort selbst nur 2152 processualisch verhandeltund durch Rechtsurtheil entschieden. Auch von denjenigen Sachen, welche, so wie Wechsel-sachen, den Gerichten Vorbehalten sind und nicht an die Vergleichscommissionen ge-langten, wurde weit der größere Theil — von 6000 mehr als 4000 — von den Gerichten,